Die Merkzeichen und ihre gesundheitlichen Voraussetzungen
Gesundheitliche Folgen einer Behinderung, die als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen bedeutsam sind, werden durch Merkzeichen oder Merkmale im Schwerbehindertenausweis dargestellt.
Übersicht der Merkzeichen und Merkmale
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1. Kl - Berechtigung zur Nutzung der 1. Wagenklasse
Dieser Nachteilsausgleich kommt nur für Schwerkriegsbeschädigte und für Verfolgte im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes mit einer schädigungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ab 70 von Hundert in Betracht.
Bei Reisen mit der Deutschen Bahn AG können schwerbehinderte Menschen mit dieser Berechtigung die 1. Wagenklasse mit einem Fahrausweis der 2. Klasse nutzen.
Gesundheitliche Voraussetzungen
Bei schwerkriegsbeschädigten Empfängern sowie bei Kriegsblinden, kriegsbeschädigten Ohnhändern und kriegsbeschädigten Querschnittsgelähmten wird das Vorliegen der Voraussetzungen unterstellt.
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aG - außergewöhnliche Gehbehinderung
Das Merkzeichen hat insbesondere Bedeutung für die vergünstigte oder unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr, Parkerleichterungen und Kfz-Steuerbefreiung.
Gesundheitliche Voraussetzungen
Außergewöhnlich gehbehindert ist die Person, die sich wegen der Schwere ihrer Behinderung dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb eines Kraftfahrzeuges bewegen kann. Hierzu zählen Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind.
Als Erkrankungen der inneren Organe, die eine Gleichstellung rechtfertigen, sind beispielsweise Herzschäden mit schweren Dekompensationserscheinungen oder Ruheinsuffizienz anzusehen sowie Krankheiten der Atmungsorgane mit Einschränkung der Lungenfunktion schweren Grades.
Parken
Kraftfahrzeugsteuerbefreiung
Personenbeförderung
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B Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson
Das Merkzeichen hat insbesondere Bedeutung für die unentgeltliche Beförderung einer Begleitperson des schwerbehinderten Menschen im öffentlichen Personenverkehr.
Dies gilt auch, wenn die schwerbehinderte Person selbst kein Beiblatt mit Wertmarke nutzt.
Gesundheitliche Voraussetzungen
Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson liegt bei schwerbehinderten Menschen vor, die bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind.
Dies liegt in der Regel vor, wenn regelmäßig fremde Hilfe beim Ein- und Aussteigen oder während der Fahrt benötigt wird. Das gilt auch, wenn Hilfen zum Ausgleich von Orientierungsstörungen (zum Beispiel schwere Seh- oder Hörbehinderung, schwere Anfallsleiden, geistige Behinderung) erforderlich sind.
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Bl - Blindheit
Das Merkzeichen hat insbesondere Bedeutung für die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr, die Kfz- Steuerbefreiung und Parkerleichterungen.
Gesundheitliche Voraussetzungen:
Blind ist , wem das Augenlicht vollständig fehlt. Als blind ist auch der anzusehen, dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als 1/50 (augenärztliche Sehschärfenwerttabelle) beträgt.
Parken
Kraftfahrzeugsteuerbefreiung
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G - erhebliche Gehbehinderung
Das Merkzeichen hat unter anderem Bedeutung für die vergünstigte oder unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr, Kfz-Steuerermäßigung und den Mehrbedarf bei Grundsicherung und Sozialhilfe.
Gesundheitliche Voraussetzungen:
In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt (inhaltsgleich mit erheblicher Gehbehinderung) ist, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden, oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder Andere, Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden.
Dabei kommt es nicht auf die konkreten örtlichen Verhältnisse des Einzelfalls an, sondern darauf, welche Wegstrecken allgemein, das heißt altersunabhängig von nicht behinderten Menschen, noch zu Fuß zurückgelegt werden.
Nach der Rechtsprechung gilt als ortsübliche Wegstrecke eine Strecke von etwa zwei Kilometern, die in ungefähr einer halben Stunde zurückgelegt wird.
Kraftfahrzeugsteuerermäßigung
Personenbeförderung
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Gl - Gehörlosigkeit
Das Merkzeichen hat insbesondere Bedeutung für die vergünstigte oder unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr oder Kfz-Steuerermäßigung und für Ansprüche nach dem Landespflegegeldgesetz.
Gesundheitliche Voraussetzungen:
Gehörlos sind Menschen, bei denen Taubheit beiderseits vorliegt sowie Hörbehinderte mit einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beiderseits, wenn dazu schwere Sprachstörungen bestehen. Das sind in der Regel Hörbehinderte, bei denen die an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit angeboren ist oder in der Kindheit erworben wurde.
Kraftfahrzeugsteuerermäßigung
Personenbeförderung
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H - Hilflosigkeit
Das Merkzeichen hat insbesondere Bedeutung für die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr und Kfz-Steuerbefreiung sowie Vergünstigungen bei der Steuer.
Gesundheitliche Voraussetzungen:
Hilflos ist, wer infolge seiner Behinderung für die regelmäßig täglich wiederkehrenden Verrichtungen in erheblichem Umfang dauernd fremder Hilfe bedarf. Bei bestimmten Funktionsbeeinträchtigungen (zum Beispiel Querschnittslähmung, Verlust mehrerer Gliedmaßen, schweren Hirnschäden mit einem GdB von 100 und andere) wird die Hilflosigkeit im Allgemeinen angenommen.
Kraftfahrzeugsteuerbefreiung
Personenbeförderung
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RF - Befreiung von der Rundfunk- und Fernsehgebührenpflicht
Das Merkzeichen hat Bedeutung für die Befreiung von der Rundfunk- und Fernsehgebührenpflicht (GEZ) und für die Gebührenermäßigung beim Telekom-Telefontarif (Sozialtarif).
Gesundheitliche Voraussetzungen:
Blind oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehindert mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 60 allein wegen der Sehbehinderung
oder
Gehörlos oder hörgeschädigt mit einem GdB von 50 allein wegen der Hörbehinderung
oder
Behinderte ab einem Gesamtgrad der Behinderung von mindestens 80, die aufgrund ihrer Behinderung an öffentlichen Veranstaltungen
ständig nicht teilnehmen können ,auch nicht mit einer Begleitperson oder Hilfsmitteln (z. B. Rollstuhl oder Rollator). Hierzu gehören Personen, bei denen schwere Bewegungsstörungen - auch durch innere Leiden (schwere Herzleistungsschwäche, schwere Lungenfunktionsstörung) bestehen, die unter häufigen hirnorganischen Anfällen leiden oder durch ihre Behinderung auf ihre Umgebung abstoßend oder störend wirken. Weiterhin gehören zu dem Personenkreis geistig oder seelisch behinderte Menschen, bei denen befürchtet werden muss, dass sie beim Besuch öffentlicher Veranstaltungen durch motorische Unruhe, lautes Sprechen oder aggressives Verhalten stören. Es muss eine allgemeine und umfassende Nichtteilnahme am öffentlichen Leben gegeben sein, was letztlich einem Öffentlichkeitsausschluss gleichkommt.
Kommunikation und Medien
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T - Teilnahmeberechtigung am SonderFahrDienst für Menschen mit Behinderung in Berlin
Das Merkmal hat Bedeutung für die Teilnahme am Berliner SonderFahrDienst.
Gesundheitliche Voraussetzungen:
Außergewöhnlich gehbehinderte Menschen (Merkzeichen "aG" im Ausweis), mit einem mobilitätsbedingten Grad der Behinderung von mindestens 80 und einer Fähigkeitsstörung beim Treppensteigen
Sonderfahrdienst
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Dauernde Einbuße
Menschen mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 30 oder 40, können bei ihrem zuständigen Finanzamt auf Antrag einen Pauschbetrag erhalten, wenn die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat. Dieser Zusatz ist dann im Bescheid aufgeführt.
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© Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo)