Kommunikation und Medien
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Vorrangige Herstellung von Fernsprechanschlüssen
Die vorrangige Herstellung eines Telefon-Neuanschlusses durch die Deutsche Telekom-AG kann außerhalb der Reihenfolge des Antragseinganges erfolgen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Ein solcher Grund ist Einzelfällen gegeben, in denen ein Fernsprechanschluss zur Überwindung einer besonderen Hilflosigkeit unabweisbar notwendig ist. Die vorrangige Herstellung eines Fernsprechanschlusses ist in der Regel vom Antragsteller geltend zu machen. Die Hilfsbedürftigkeit ist ärztlich zu bescheinigen.
Entsprechende Vordrucke sind in den T-Punkt-Läden der Deutschen Telekom-AG erhältlich.
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Postversand für Blinde
Als Blindensendungen können versandt werden:
- Schriftstücke in Blindenschrift,
- für Blinde bestimmte Tonaufzeichnungen oder sonstige Magnetdatenträger, deren Absender oder Empfänger eine amtlich anerkannte Blindenanstalt ist,
- Papiere für die Aufnahme von Blindenschrift, wenn sie von einer amtlich anerkannten Blindenanstalt an Blinde versandt werden.
Blindensendungen müssen grundsätzlich mit einer offenen Umhüllung versehen sein und oberhalb der Anschrift die Bezeichnung "Blindensendung" tragen.
Informationsmaterial zu den Produkten und Preisen der Deutschen Post AG sind in jeder Postfilliale zu erhalten oder im Internet unter www.deutschepost.de zu finden.
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Befreiung von der Rundfunk- und Fernsehgebührenpflicht
Von der Rundfunkgebührenpflicht werden befreit (§ 6 Rundfunkgebühren-Staatsvertrag):
- Blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich Sehbehinderte mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 60 allein wegen der Sehbehinderung.
oder
- Hörgeschädigte, die gehörlos sind, denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfe nicht möglich ist, oder mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 allein wegen der Schwerhörigkeit.
oder
- Behinderte Menschen ab einem Gesamtgrad der Behinderung von mindestens 80, die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können (weder im Freien noch in geschlossenen Räumen), und das auch nicht mit einer Begleitperson oder Hilfsmitteln (zum Beispiel Rollstuhl oder Rollator). Hierzu gehören auch Personen, bei denen schwere Bewegungsstörungen - auch durch innere Leiden (schwere Herzleistungsschwäche, schwere Lungenfunktionsstörung) bestehen, die unter häufigen hirnorganischen Anfällen leiden oder durch ihre Behinderung auf ihre Umgebung abstoßend oder störend wirken (zum Beispiel durch Entstellung, außergewöhnliche Geruchsbelästigung, grobe unwillkürliche Kopf- und Gliedmaßenbewegungen, laute Atemgeräusche). Weiterhin gehören zu dem Personenkreis geistig oder seelisch behinderte Menschen, bei denen befürchtet werden muss, dass sie beim Besuch öffentlicher Veranstaltungen durch motorische Unruhe, lautes Sprechen oder aggressives Verhalten stören. Die Person muss allgemein von öffentlichen Zusammenkünften ausgeschlossen sein. Es genügt nicht, dass sich die Teilnahme an einzelnen, nur gelegentlich stattfindenden Veranstaltungen bestimmter Art verbietet. Menschen mit Behinderung, die noch in nennenswertem Umfang an öffentlichen Veranstaltungen (auch zum Beispiel Berufstätigkeit) teilnehmen könnten, erfüllen die Voraussetzung nicht. Es muss eine allgemeine und umfassende Nichtteilnahme am öffentlichen Leben gegeben sein, was letztlich einem Öffentlichkeitsausschluss gleichkommt.
Bei schwerbehinderten Menschen werden die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunk- und Fernsehgebührenpflicht durch das Merkzeichen "RF" im Schwerbehindertenausweis nachgewiesen.
Innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft wird die Befreiung
aus gesundheitlichen Gründen nur gewährt, wenn der Haushaltsvorstand oder dessen Ehegatte die Voraussetzungen (Merkzeichen RF im Ausweis) erfüllt. Eine andere im Haushalt lebende Person mit eigenen Rundfunk- oder Fernsehgeräten kann ebenfalls von der Gebührenpflicht befreit werden, wenn bei ihr das Merkzeichen RF vorliegt.
Entsprechende Anträge sind bei der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) in 50656 Köln zu stellen. Um sicherzustellen, dass die Gebührenbefreiung rechtzeitig gewährt werden kann, sollte der Antrag immer zeitgleich mit dem Antrag nach dem Schwerbehindertenrecht bei der GEZ Köln gestellt werden.
Weitere Möglichkeiten der
Befreiung von der Rundfunk- und Fernsehgebührenpflichtbestehen aus finanziellen Gründen für Empfänger
- von Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII)
- von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII)
- von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II (SGB II)
- von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
- von Leistungen nach dem Ausbildungsförderungsgesetz (BaföG)
- von Berufsausbildungshilfe und Ausbildungsgeld (SGB III)
- Pflegezulage nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG)
- und andere
(Auskünfte hierzu erteilt die GEZ > Service-Telefon: 01805-79 10 20)
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Vergünstigungen beim Telefonieren
Der Sozialtarif für Verbindungen im Telefonnetz der Deutschen Telekom
wird als Vergünstigung bei den Gesprächsgebühren (nicht bei der Grundgebühr) gewährt. Bei Vorliegen der GEZ-Befreiung (Bescheid), eines BAföG-Bescheides, einem Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes oder aufgrund des Merkzeichens RF im Schwerbehindertenausweis wird eine Ermäßigung in Höhe von monatlich 6,94 Euro netto für City-, Deutschland- und Auslandsverbindungen der Telekom gewährt. Für Blinde, Gehörlose und Sprachbehinderte, denen ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 90 und das Merkzeichen RF zuerkannt wurde, beträgt die Ermäßigung monatlich 8,72 Euro netto. Die Gebührenermäßigung wird unabhängig von der technischen Art des Anschlusses (z.B. analoger Anschluss oder Universal/ISDN) gewährt. Der Sozialtarif gilt auch, wenn eine im Haushalt lebende Person die genannten Voraussetzungen erfüllt.
Aufträge können unter Vorlage des Schwerbehindertenausweises (mit Merkzeichen RF) und des Befreiungsbescheides der GEZ in den Telekom Shops erteilt werden.
Unter der Telefonnummer: 0800 33 01000 erhalten sie kostenlos Auskünfte zu den aktuellen Tarifen der Deutschen Telekom.
Bei der Gewährung des Sozialtarifes handelt es sich um eine freiwillige soziale Leistung, die auch jederzeit vom Anbieter widerrufen werden kann.
Wir machen darauf aufmerksam, dass diese Vergünstigung so nicht bei anderen Telefon-Anbietern gewährt wird. Bitte erfragen Sie eventuelle Ermäßigungen bei den jeweiligen Anbietern.
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© Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo)