Kraftfahrzeug
-
Kraftfahrzeug laden »
(10031927 Bytes)
Kraftfahrzeugsteuer
Ermäßigung der Kraftfahrzeugsteuer
Schwerbehinderte Menschen, die mit einem Ausweis mit zweifarbigem Flächenaufdruck nachweisen, dass sie die Voraussetzung für ein Beiblatt (erheblich gehbehindert Merkzeichen „G“ oder gehörlos Merkzeichen „Gl“) erfüllen, können eine Kraftfahrzeugsteuerermäßigung in Höhe von 50 v. H. des Steuersatzes erhalten (§ 3 a Kraftfahrzeugsteuergesetz).
Sie müssen entscheiden, ob sie die Kfz-Steuerermäßigung in Anspruch nehmen oder eine Wertmarke zur Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs lösen. Bei Nutzung der Kfz-Steuerermäßigung erhalten die Berechtigten ein Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis ohne Wertmarke zur Vorlage. Dieses Beiblatt ohne Wertmarke muss auch nach erstmaliger Vorlage bei der Steuerstelle aufgehoben werden, da es für spätere Autoanmeldungen und Ummeldungen als Nachweis vorgelegt werden muss.
Kfz-Steuerermäßigung und Wertmarke gibt es für diesen Personenkreis nicht! Schwerbehinderte Menschen, die die Kfz-Steuerermäßigung in Anspruch nehmen und auf deren Ausweis die Notwendigkeit ständiger Begleitung (Merkzeichen „B“) anerkannt ist , müssen bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel den üblichen Fahrpreis entrichten. Die Begleitperson fährt kostenlos.
Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer
Das Halten von Kraftfahrzeugen und -rädern ist von der Steuer befreit (§ 3 a Kraftfahrzeugsteuergesetz), wenn die Fahrzeuge für Menschen mit Behinderung zugelassen sind. Voraussetzung dafür ist ein Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „aG“, „H“ oder „Bl“. Das bedeutet, dass sie außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind. Diese schwerbehinderten Menschen können außerdem die Wertmarke für die vergünstigte bzw. kostenlose Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs in Anspruch nehmen.
Wechsel von der Freifahrt zur Kfz-Steuerermäßigung oder umgekehrt
Beim Wechsel von der Wertmarkennutzung zur Kfz-Steuerermäßigung kann ein neues Beiblatt ohne Wertmarke nur gegen Rückgabe des bisherigen Beiblattes ausgestellt werden, es sei denn, die Wertmarke ist abgelaufen.
Beim Wechsel von der Kfz-Steuerermäßigung zur Wertmarkennutzung kann ein Überweisungsträger für die Zahlung der Eigenbeteiligung bzw. ein kostenloses Beiblatt mit Wertmarke bei Erfüllung der Voraussetzungen nur gegen Rückgabe des bisherigen Beiblattes ohne Wertmarke (mit Löschvermerk der Steuerstelle) ausgegeben werden.
Steuervergünstigung beantragen
Die Steuervergünstigung steht dem behinderten Menschen nur auf Antrag und nur für ein Fahrzeug zu. Die Steuervergünstigung ist personenbezogen und entfällt, wenn das Fahrzeug zu Fahrten genutzt wird, die nicht im Zusammenhang mit der Fortbewegung oder der Haushaltsführung des behinderten Menschen stehen.
Bei einem Fahrzeugwechsel ist die Steuervergünstigung unter Vorlage des ausgegebenen Beiblattes ohne Wertmarke neu zu beantragen. Der Antrag kann bei Zulassung oder Umschreibung eines Fahrzeuges gleich in den Zulassungsstellen oder beim
Finanzamt Prenzlauer Berg
Storkower Str. 134
10407 Berlin
gestellt werden.
Telefon: (030) 9024 28-0
Telefax: (030) 9024 28-900
E-Mail
Kraftfahrzeugsteuerstelle
Seitenanfang
Ausnahmen von den Verkehrsverboten der neuen Umweltzonen
Die ab 1. Januar 2008 eingeführte Umweltzone zur Verminderung von gesundheitsgefährden-den Schadstoffkonzentrationen und einer dauerhaften Entlastung der Berliner Luft führt dazu, dass Fahrzeuge mit besonders hohen Emissionen nur außerhalb dieser Zone fahren dürfen. Schwerbehinderte Menschen mit einem gültigen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „aG“ (außergewöhnlich gehbehindert), „H“ (hilflos) oder „Bl“ (blind) werden generell von dieser Maßnahme ausgenommen und dürfen auch ohne Plakette fahren. Diese Ausnahmegenehmigung gilt für Kraftfahrzeuge, mit denen der Ausweisbesitzer fährt oder gefahren wird,. Bei fließendem Verkehr muss bei einer Kontrolle der Schwerbehindertenausweis vorgelegt werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann bei privater Nutzung des Fahrzeugs eine Einzelausnahmegenehmigung gegen Gebühr für Ausweisinhaber mit dem Merkzeichen „G“ oder Besitzer eines EU-Parkausweises für Gleichgestellte erteilt werden. Folgende Voraussetzungen müssen dabei gleichzeitig erfüllt sein:
- Das Fahrzeug wurde erstmals vor dem 1. März 2007 auf den Antragsteller zugelassen.
- Das Fahrzeug kann nicht mit handelsüblichen Einbausätzen so nachgerüstet werden, dass die erforderliche Schadstoffgruppe erreicht wird.
- Ein Ersatz des Fahrzeuges durch ein geeignetes Fahrzeug würde zu einer Existenzgefährdung führen.
- Eine Nutzung des Fahrzeuges in der Umweltzone ist unbedingt notwendig. Dies ist z.B. der Fall, wenn öffentliche Verkehrsmittel aufgrund einer Schwerbehinderung oder ungünstiger Arbeitszeiten nicht genutzt werden können oder wenn das Fahrzeug aus betrieblichen Gründen unverzichtbar ist.
Diese Voraussetzungen müssen der Behörde nachgewiesen werden. Genaue Informationen erhalten Sie bei den Straßenverkehrsbehörden.
Seitenanfang
Haftpflicht-Versicherung für elektrisch betriebene Rollstühle
Wegen ihrer geringen Geschwindigkeit (bis 6 km/h Höchstgeschwindigkeit) unterliegen elektrisch betriebene Rollstühle nicht der Versicherungspflicht, da sie nach der Straßenverkehrsordnung nicht als Fahrzeug definiert werden. Hierzu zählen maschinell angetriebene Rollstühle mit nur einem Sitzplatz und einem Höchstgewicht im fahrtauglichen Zustand von 40 kg. Der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft GDV hat den dort organisierten Versicherungen empfohlen, elektrisch betriebene Rollstühle dann prämienfrei zu versichern, wenn der behinderte Mensch bei der jeweiligen Versicherung schon eine Privathaftpflichtversicherung hat. Weitere Auskünfte erhalten Sie von Ihrer Versicherung.
Seitenanfang
Befreiung von der Gurtanlegepflicht und/oder der Pflicht zum Tragen eines Schutzhelmes
Aus gesundheitlichen Gründen kann eine Ausnahmegenehmigung zur Befreiung von der Pflicht zur Anlegung eines Sicherheitsgurtes und/oder zum Tragen des Schutzhelmes nach Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung durch die Straßenverkehrsbehörde des zuständigen Bezirksamtes erteilt werden.
Personen können sich von der Gurtanlegepflicht befreien lassen, wenn
das Anlegen der Gurte aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist
oder
die Körpergröße weniger als 150 cm beträgt.
Die Voraussetzungen gesundheitlicher Art sind durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. In der Bescheinigung ist ausdrücklich zu bestätigen, dass der Antragsteller aufgrund des ärztlichen Befundes von der Gurtanlegepflicht oder vom Tragen eines Schutzhelmes befreit werden muss. Die Diagnose muss in der Bescheinigung nicht genannt zu werden, die zeitliche Begrenzung „befristet“ oder „unbefristet“ muss aber enthalten sein.
Seitenanfang
Führerschein mit Behinderung
Auch Menschen mit Behinderung sind nicht von der Möglichkeit ausgeschlossen, einen Führerschein zu machen. Es müssen allerdings einige Dinge beachtet werden. Wenden Sie sich möglichst noch vor der Beantragung der Fahrerlaubnis bei der Straßenverkehrsbehörde an eine Fahrschule Ihrer Wahl. Fahrschulen mit Erfahrung in der Ausbildung von Menschen mit Behinderung können Ihnen wertvolle Unterstützung bei der Bewältigung der behördlichen Beantragung und bei eventuellen Begutachtungen geben, so dass Sie unnötige Wege und damit auch Kosten sparen. Dort ist man auch in der Lage, Termine für technische Gutachten für Sie zu organisieren. Auskünfte darüber erteilt der
Fahrlehrerverband Berlin e. V.
Magirusstr. 5, 12103 Berlin
Tel: 754 918 - 0, Fax: 754 918 - 22
E-Mail
Internet: www.fahrlehrerverband-berlin.de
(Behindertenausbildung)
Es ist jedoch ratsam, erst einen Fahrschulvertrag abzuschließen, wenn Sie eine eventuelle Kostenbeteiligung oder Kostenübernahme mit möglichen Kostenträgern besprochen haben. Bei Berufstätigkeit oder Ausbildung trägt einkommensunabhängig die Gebühren- und Gutachterkosten sowie die komplette Autoumrüstung für Ihr Fahrzeug unter Umständen die Agentur für Arbeit, der Renten- oder Versicherungsträger, die Berufsgenossenschaft oder das Integrationsamt. Ein Zuschuss zu Autoanschaffung und Führerschein ist unter den gleichen Umständen einkommensabhängig möglich. Entscheidend ist, dass der behinderte Mensch infolge seiner Behinderung nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist, um seinen Arbeits- oder Ausbildungsplatz oder den Ort einer sonstigen Maßnahme der beruflichen Bildung zu erreichen und eine dauerhafte Eingliederung nur so erfolgen kann. Dabei ist in jedem Fall zu prüfen, ob keine andere Möglichkeit besteht, dorthin zu gelangen (Fahrrad, Werksbus, öffentliche Verkehrsmittel u. a.). Die Vergabe dieser Mittel ist in der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung geregelt.
Die Fahrschule leitet Ihren Antrag zum Erwerb der Fahrerlaubnis an das zuständige Straßenverkehrsamt weiter. Dort wird dann die Eignung geprüft und entschieden, ob vor Erteilung der Fahrerlaubnis zusätzliche Maßnahmen notwendig sind, das könnte ein fachärztliches oder technisches Gutachten oder auch eine Fahrprobe sein.
Bei der Führerscheinprüfung fahren Sie dann ein Auto mit entsprechenden technischen Hilfseinrichtungen. Bei sehr umfangreichen Umrüstungen können Sie auch Ihren eigenen, für die Ausbildung umgerüsteten Wagen fahren.
Wenn Sie bereits einen Führerschein haben und als Autofahrer eine körperliche Behinderung bekommen oder sich eine bestehende Behinderung massiv verschlechtert, sollten Sie dies zur eigenen und zur Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer der Fahrerlaubnisbehörde melden. Die zuständige Behörde prüft, ob durch die eingetretene Behinderung Ihre Eignung zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeuges weiterhin gegeben ist, oder durch welche zusätzlichen technischen Hilfsmittel sie erhalten bzw. wiederhergestellt werden kann. Die Sorge, dass der Antrag in jedem Fall abgelehnt wird, ist unbegründet, denn es werden keine Höchstleistungen erwartet, es müssen nur die Mindestanforderungen für Verkehrsteilnehmer mitgebracht werden. Das Straßenverkehrsamt trägt mögliche Auflagen und Beschränkungen in den Führerschein ein.
Unter bestimmten Voraussetzungen (Merkzeichen „aG“) sind die Kosten des Führerscheines als außergewöhnliche Belastung bei der Steuererklärung absetzbar.
Seitenanfang
Automobilclub-Beitragsermäßigung
Automobilclubs räumen schwerbehinderten Mitgliedern meist eine Beitragsermäßigung ein. Da hier keine gesetzliche Vorgabe zum Tragen kommt, erkundigen Sie sich bitte bei den jeweiligen Anbietern.
Seitenanfang
© Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo)