Schwerbehindertenausweis
Einen Schwerbehindertenausweis bekommen Sie vom Versorgungsamt ausgestellt, wenn mit einem Bescheid eine Schwerbehinderung festgestellt wurde.
Der Ausweis ist bundesweit gültig und dient als Nachweis für die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen.
Er weist den Grad der Behinderung und gegebenenfalls weitere gesundheitliche Merkzeichen aus.
Bestimmte gesundheitliche Folgen einer Behinderung werden durch eingetragene Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis dargestellt.
Schwerbehinderte Menschen im Sinne des Gesetzes (Grad der Behinderung von mindestens 50) erhalten einen Schwerbehindertenausweis (grün).
Einen zweifarbigen Schwerbehindertenausweis (grün-orange) erhalten schwerbehinderte Menschen, wenn auf Grund ihrer Funktionsbeeinträchtigung ein Anspruch auf vergünstigte oder unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr festgestellt wurde.
Um dieses Recht (bei Vorliegen der Voraussetzungen) auf vergünstigte oder unentgeltliche Beförderung in Anspruch nehmen zu können, erhalten Sie auf Antrag ein Beiblatt, das mit einer (aufgedruckten) Wertmarke versehen ist. Das Beiblatt ist Bestandteil des Schwerbehindertenausweises und nur zusammen mit diesem gültig (siehe auch Kapitel Personenbeförderung).
Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres werden im öffentlichen Personennahverkehr immer unentgeltlich befördert. Ein Beiblatt mit Wertmarke wird deshalb erst nach Vollendung des 6. Lebensjahres ausgestellt.
Soweit bestimmte gesundheitliche Folgen einer Behinderung - die als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen bedeutsam sind - vorliegen, werden diese durch eingetragene Merkzeichen oder Merkmale (siehe auch Kapitel Merkzeichen) im Schwerbehindertenausweis dargestellt.
Für die Ausstellung des Schwerbehindertenausweises wird in der Regel ein Foto des Ausweisinhabers in der Größe eines Passbildes benötigt (ein Farbausdruck auf Papier reicht hier nicht aus!). Kinder benötigen erst ab dem 10. Lebensjahr ein Foto.
Für die Verlängerung des Schwerbehindertenausweises ist keine Antragstellung nötig. Der Ausweis kann im KundenCenter zu den Öffnungszeiten verlängert werden. Er kann auch etwa vier Wochen vor Ablauf zu Verlängerung eingesandt werden. Er wird dann in 10 bis 14 Tagen wieder zurückgeschickt.
Bescheinigung für Auslandsaufenthalte
Das Versorgungsamt stellt auf Wunsch eine mehrsprachige Bescheinigung für den Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft aus. Mit dieser Bescheinigung kann im Ausland nachgewiesen werden, dass der/die Inhaber/in nach deutschem Recht als schwerbehindert anerkannt ist.
Die Bescheinigung ist in den Sprachen Deutsch, Englisch, Französisch, Spanisch, Italienisch und Russisch abgefasst. Die Inhaber/innen dieser Bescheinigungen müssen sich selbstständig über die Angebote und Vergünstigungen im Ausland informieren. Die Bescheinigung bekommen Sie auf Antrag (schriftlich, telefonisch oder persönlich) im KundenCenter des Versorgungsamtes.
Muster
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© Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo)