Drucksache - DS/1450/VIII
Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:
Das Bezirksamt hat beschlossen:
a) für das Grundstück Köpenicker Chaussee 15-18 im Bezirk Lichtenberg einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit der Bezeichnung 11-47a-1 VE aufzustellen.
Die wesentlichen Planungsziele sind die Festsetzung eines Gewerbegebiets sowie die Sicherung einer öffentlichen ufernahen Grünfläche.
Anlage 1: Räumlicher Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 11-47a-1 VE
Anlage 2: Begründung zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans 11-47a-1 VE
b) für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan 11-47a-1 VE die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB unter Darlegung der Planungsziele in den Räumen des Fachbereiches Stadtplanung für die Dauer eines Monats durchzuführen und die Behörden, die Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks und des Nachbarbezirks Treptow-Köpenick gemäß § 4 Abs. 1 BauGB über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu unterrichten und zur Äußerung aufzufordern.
c) Mit der Durchführung der Beschlüsse zu a) und b) den Fachbereich Stadtplanung zu beauftragen.
Anlage 1
Bebauungsplan 11-47a-1 VE
für die Grundstücke Köpenicker Chaussee 15-17, 18 im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Rummelsburg
unmaßstäblich
Bebauungsplan 11-47a-1 VE
Die wesentlichen Planungsziele sind: - die Sicherung eines Gewerbegebiets sowie - die Sicherung einer öffentlichen ufernahen Grünfläche.
Anlage 2 Begründung zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Verfahrens
Gemäß § 12 Absatz 1 BauGB in Verbindung mit § 6 Absatz 1 AGBauGB können Gemeinden durch vorhabenbezogene Bebauungspläne die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 BauGB verpflichtet (Durchführungsvertrag). Gemäß § 12 Absatz 2 BauGB hat die Gemeinde auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplan-Verfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich - gemäß § 6 Abs. 1 AGBauGB im Amtsblatt von Berlin - bekannt zu geben.
Veranlassung Der Eigentümer der Grundstücke Köpenicker Chaussee 15-17 und 18, die Archigon Köpenicker Chaussee 15 GmbH & Co. KG, hat mit Schreiben vom 13. Mai 2019 einen Antrag auf Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Verfahrens zur Umsetzung eines Gewerbebauvorhabens gestellt.
Antragsgrundstück Auf den Grundstücken Köpenicker Chaussee 15-17 und 18 (FS-Nr. 78, 79, 80, 127, 128, 129, 130, 131, 131, 135, 137, Flur Nr. 921) befinden sich derzeit ein Baustoff Recycling Unternehmen sowie ein Bauunternehmen. Diese beiden Unternehmen haben ihre Grundstücke an die Archigon Köpenicker Chaussee 15 GmbH & Co. KG verkauft und werden den Standort verlassen. Im Südwesten grenzt der Bebauungsplan-Entwurf 11-47a-1 VE an die Spree und im Nordosten an die Köpenicker Chaussee.
Antragsvorhaben Das vorgelegte städtebauliche Konzept sieht für die insgesamt 30.700 m² großen Baugrundstücke eine Bürobebauung für bis zu 4.000 Arbeitsplätze vor. Geplant ist die Errichtung einer überwiegend 6-geschossigen Bebauung (etwa 25 m) mit drei Hochpunkten mit jeweils 8, 9 und 10 Geschossen und einer Höhe von maximal 41 m. Die GFZ liegt bei 3,0 - 3,2. Im bestehenden Bebauungsplan 11-47a ist eine maximale Höhe von 16 m festgesetzt.
Die Bebauung ist geprägt durch drei Baufelder, die Durchwegungen von der Köpenicker Chaussee zur Spree zulassen. Diese Durchwegungen dienen auch der Erschließung des geplanten Bürostandorts, stehen aber auch der Öffentlichkeit zur Verfügung. Hier sollen sich gastronomische Angebote sowie untergeordnet kleinere Einzelhändler ansiedeln. Innerhalb dieser Baufelder ist eine sich öffnende Hofsituation geplant. Hierdurch sollen die Uferzonen an der Spree langfristig für die Anwohnerschaft erlebbar gemacht werden.
Der direkt an die Spree angrenzende Grundstücksteil wird frei von Bebauung gehalten. An diesem Schnittpunkt zwischen den internen Erschließungsachsen und dem vorgesehenen Uferwanderweg an der Spree soll eine öffentliche Grünfläche entstehen.
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