Drucksache - DS/1334/VIII
Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:
Das Bezirksamt hat beschlossen:
a) das Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 11-73 VE für das Grundstück Wartenberger Straße 175, eine Teilfläche des Grundstücks Wustrower Straße 22, 24 sowie einen Abschnitt der Wartenberger Straße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen, einzustellen und den Bezirksamtsbeschluss vom 15. Januar 2013 (Bek. im Amtsblatt für Berlin Nr. 7 vom 15.02.2013 auf S. 259) zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans aufzuheben.
Anlage 1: räumlicher Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 11-73 VE
b) mit der Durchführung des Beschlusses zu a) den Fachbereich Stadtplanung zu beauftragen. c) die Vorlage in der beiliegenden Fassung der BVV zur Kenntnis zu geben.
Begründung:siehe Anlage 2: Begründung zur Einstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
Begründung der Dringlichkeit: Solange das Bebauungsplanverfahren 11-73 nicht eingestellt ist, ist der Bezirk an die im Aufstellungsbeschluss festgehaltenen Ziele gebunden. Innerhalb des Geltungsbereiches – genauer: östlich des Kinos – sollen mittelfristig Schulcontainerbauten als Zwischennutzung der aktuell freien Flächen aufgestellt werden. Dies widerspricht den Zielen des Bebauungsplanverfahrens 11-73. Eine Baugenehmigung für die Schulcontainerbauten kann erst erteilt werden, wenn das Bebauungsplanverfahren eingestellt wurde. Die Einstellung des Bebauungsplanverfahrens erst nach der Sommerpause der BVV würde das Genehmigungsverfahren für die Schulcontainerbauten um Monate verzögern.
Anlage 1
Räumlicher Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 11-73 VE für das Grundstück Wartenberger Straße 175, eine Teilfläche des Grundstücks Wustrower Straße 22, 24 sowie einen Abschnitt der Wartenberger Straße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Neu-Hohenschönhausen
Ausschnitt aus der K5 (1 : 5000 im Original)
Ziele des Bebauungsplanes waren:
Festsetzung von Sondergebieten mit den Zweckbestimmungen „Seniorenwohnen, Pflege, Einzelhandel, Dienstleistungen“ und „Verbrauchermarkt“
Begründung zur Einstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 11-73 VE
Anlass für die Einleitung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens war der entsprechende Antrag der S + P Planen und Bauen GmbH vom 17.09.2012. Der Antragsteller beabsichtigte, in dem Vorhabengebiet auf zwei Baufeldern einen Verbrauchermarkt, diverse Geschäfte für Einzelhandel / Dienstleistungen, ein Café und Restaurant, eine Begegnungsstätte sowie Veranstaltungs-, Sport- und Clubräume zu errichten. Des Weiteren waren seniorengerechte Wohnungen mit betreuten Pflege- und Veranstaltungsangeboten geplant. Die Einordnung von Stellplatzanlagen war in Form von Parkdecks und Tiefgaragen vorgesehen.
Das Plangebiet, welches neben dem Vorhabengebiet des Vorhabenträgers auch angrenzende öffentliche Straßenverkehrsflächen der Wustrower Straße, der Wartenberger Straße und der
Das Vorhabengebiet ist im Eigentum der Liegenschaftsfonds Berlin Projektgesellschaft mbH & Co. KG, vertreten durch die Berliner Immobilienmanagement (BIM) GmbH. Es wurde im Jahr 2010 im Anschluss an ein „konkurrierendes städtebauliches Gutachterverfahren“ an den Vorhabenträger mit der aufschiebenden Bedingung veräußert, dass bis zum 31.12.2012 eine Baugenehmigung für das von ihm geplante Vorhaben erteilt wird. Aufgrund zeitlicher Verzögerungen im Verlauf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens hatte die BIM diese Frist in regelmäßigen Abständen, halbjährlich oder jährlich, zuletzt bis zum 30.06.2018 verlängert.
Nach mehreren Änderungen und Konkretisierungen der Planung konnte die Behördenbeteiligung nach § 4 Absatz 2 BauGB erst im April 2017 durchgeführt werden. Das wesentliche Planungsziel wurde mittlerweile neu formuliert. Ziel war nunmehr die Festsetzung von Sondergebieten mit den Zweckbestimmungen „Seniorenwohnen, Pflege, Einzelhandel, Dienstleistungen“ und „Verbrauchermarkt“.
Am 27.02.2018 fasste das Bezirksamt Lichtenberg in Anpassung an die aktuellen Bedürfnisse der Bevölkerung den Beschluss, das vorhabenbezogene Bebauungsplanverfahren 11-73 VE nicht gemäß den Ergebnissen der Behördenbeteiligung weiterzuführen, sondern die Planung an das Ziel anzupassen, den Standort in erster Linie als Wohnbaustandort zu entwickeln. U. a. wurde kein Bedarf mehr für einen großflächigen Verbrauchermarkt gesehen. Der Vorhabenträger hatte die grundsätzliche Bereitschaft signalisiert, das Vorhaben entsprechend zu ändern und ein neues, wohnbezogenes Vorhaben zu entwickeln. Hingegen hat die BIM entschieden, die Frist zur Vorlage einer Baugenehmigung für das ursprünglich vorgelegte Konzept nicht auf ein verändertes Vorhaben umzuschreiben und sie erneut um ein entsprechend benötigtes Zeitfenster zu verlängern. Mit Ablauf der letzten Fristverlängerung ist der aufschiebend bedingte Kaufvertrag zum 30.06.2018 endgültig nicht wirksam zustande gekommen.
Da der Vorhabenträger somit die Verfügungsrechte über das Vorhabengebiet – auch perspektivisch – nicht mehr nachweisen kann, ist eine wesentliche Voraussetzung zur Fortführung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens gemäß § 12 Absatz 1 BauGB entfallen. In Ermangelung der Verfügungsrechte der S + P Planen und Bauen GmbH über das Vorhabengebiet ist der Abschluss eines Durchführungsvertrags mit dem Bezirksamt Lichtenberg nicht mehr möglich. Die Grundstücke verbleiben bis auf weiteres im Landeseigentum.
Gegen die Absicht zur Einstellung des Bebauungsplanverfahrens bestehen von Seiten der
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