Drucksache - DS/1293/VIII
Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zu beschließen:
Verordnung über die Veränderungssperre 11-125/28 für das Gelände zwischen Ilsestraße, Karlshorster Schule, Lisztstraße und Marksburgstraße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Karlshorst.
Anlage 1: Verordnung Anlage 2: Räumlicher Geltungsbereich
Begründung: Die Eigentümerin des Geländes zwischen Ilsestraße, Karlshorster Schule, Lisztstraße und Marksburgstraße beabsichtigte, durch Neubauten in den Innenhöfen des sogenannten „Ilsekiezes“, diesen nachzuverdichten. Städtebaulich wird das Ziel verfolgt, die vorhandene mehrgeschossige Blockrandbebauung mit den großflächigen grünen Innenhöfen an der Ilsestraße zu erhalten. Der Westen von Karlshorst ist mit Grünflächen unterversorgt. Der Erhalt ist daher von hoher Bedeutung für die Qualität des siedlungsnahen Wohnumfeldes. Ein eingereichter Bauantrag durch die Eigentümerin, der eine Nachverdichtung im nördlichen Innenhof vorsah, wurde daher für 12 Monate zurückgestellt. Um die Innenhöfe über diese 12 Monate hinaus zu sichern ist gemäß § 14 Absatz 1 BauGB eine Veränderungssperre zu erlassen.
Verordnung über die Veränderungssperre 11-125/28 im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Karlshorst
Vom . Mai 2019
Auf Grund des § 16 Absatz 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 13 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl.S.578), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6.Dezember 2017 (GVBl.S.664) geändert worden ist.
§ 1
Für das Gelände zwischen Ilsestraße, Karlshorster Schule, Lisztstraße und Marksburgstraße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Karlshorst für das das Bezirksamt die Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen hat, tritt eine Veränderungssperre gemäß § 14 des Baugesetzbuchs ein.
§ 2
Je ein Übersichtsplan mit den Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs der Veränderungssperre liegt zur kostenfreien Einsichtnahme beim Bezirksamt Lichtenberg von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Fachbereich Stadtplanung und im Fachbereich Bau- und Wohnungsaufsicht aus.
§ 3
Auf die Vorschriften über
1. die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre (§ 18 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Baugesetzbuchs) und
2. das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 18 Absatz 3 des Baugesetzbuchs)
wird hingewiesen.
§ 4
Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Lichtenberg von Berlin geltend machen; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach § 32 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs wird die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist unbeachtlich. Die Beschränkung des Satzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.
§ 5
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den . Februar 2019
Bezirksamt Lichtenberg von Berlin
G r u n s t B. M o n t e i r o Bezirksbürgermeister Bezirksstadträtin für Stadtentwicklung, Soziales Wirtschaft und Arbeit
Veränderungssperre 11-125/28
für das Gelände zwischen Ilsestraße, Karlshorster Schule, Lisztstraße und Marksburgstraße
im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Karlshorst
unmaßstäblich
Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre 11-125/28 |
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