Drucksache - DS/1051/VIII
Die Bezirksverordnetenversammlung hat das Bezirksamt ersucht,
zeitnah die nächsten Schritte zur Festsetzung des Bebauungsplanes 11-109 für die Sicherung der hierin liegenden Kleingartenanlagen voran zu bringen. Weiterhin wird das Bezirksamt ersucht, die Räumung der anliegenden Kleingärten im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten zu verhindern und den Kleingärtnern auch mit Beratung zur Seite zu stehen.
Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:
Die Kleingartenanlagen (KGA) „Frühauf II“ und „Gute Hoffnung“ befinden sich nicht im Eigentum des Landes Berlin, sondern in Privateigentum. Für die KGA „Gute Hoffnung“ besteht ein Zwischenpachtverhältnis mit dem Bezirksverband Berlin-Lichtenberg der Gartenfreunde. Beide KGA haben insgesamt über 80 Parzellen, die zumeist an Anwohner in der Ilsestraße verpachtet sind. Die Bewerberlisten für eine Parzelle beim Bezirksverband Lichtenberg sind lang. Die Wartezeit auf eine freie Parzelle beträgt zwischen einem und anderthalb Jahren, Tendenz steigend. Ein (auch teilweiser) Wegfall von Parzellen würde die Lebensqualität zahlreicher Familien wesentlich verschlechtern. Ersatzparzellen können nicht angeboten werden, sodass eine planungsrechtliche Sicherung der KGA dringend geboten ist.
Das Bezirksamt hat bereits den ersten Schritt zur Sicherung der Kleingartennutzung in dem betreffenden Bereich mit dem Beschluss zur Aufstellung des B-Plans 11-109 eingeleitet. Als nächster, zeitnah durchzuführender Schritt steht die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) bzw. § 4 Absatz. 1 BauGB an. Das Bezirksamt ist bemüht, das Bebauungsplanverfahren zügig zur Festsetzung zu bringen.
Die Kleingartenanlagen „Gute Hoffnung“ und „Frühauf II“ sind aktuell auch ohne einen festgesetzten Bebauungsplan vor einer Umnutzung geschützt, da eine anderweitige Bebauung der Fläche planungsrechtlich nicht zulässig wäre. Die betreffende Fläche befindet sich in einem sogenannten Außenbereich gemäß § 35 BauGB. In diesem sind Bauvorhaben nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig. Eine entsprechende Ausnahmesituation ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Außerdem verfolgt das laufende Bebauungsplanverfahren, wie oben bereits dargestellt, explizit das Ziel der Sicherung der Kleingartennutzung.
Das Bezirksamt weist jedoch darauf hin, dass das Baugesetzbuch im Allgemeinen und das Bebauungsplanverfahren im Besonderen keinen Einfluss auf die privatrechtlichen Pachtverträge haben.
Das Bezirksamt befindet sich jedoch im Austausch mit besorgten Kleingärtnern.
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Legende
Ausschuss | Tagesordnung | Drucksache | |||
Bezirksparlament | Aktenmappe | Drucksachenlebenslauf | |||
Fraktion | Niederschrift | Beschlüsse | |||
Kommunalpolitiker | Auszug | Realisierung | |||
Anwesenheit | Kleine Anfragen |