Drucksache - DS/0528/VIII  

 
 
Betreff: Verordnung über die Veränderungssperre 11-131/27 für die Grundstücke Josef-Orlopp-Straße 32, Ruschestraße 55, 56 und Josef-Orlopp-Straße 56, Ruschestraße 58-63 (Flur 912, Flurstücke 572, 573) im Bezirk Lichtenberg
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStRin StadtSozWiArb 
Drucksache-Art:Dringliche Vorlage zur BeschlussfassungDringliche Vorlage zur Beschlussfassung
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
14.12.2017 
14. Sitzung in der VIII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
Dringl. VzB PDF-Dokument
Dringl. VzB - Anlage 3 Anhang  

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zu beschließen:

 

Verordnung über die Veränderungssperre 11-131/27 für die Grundstücke Josef-Orlopp-Straße 32, Ruschestraße 55, 56 und Josef-Orlopp-Straße 56, Ruschestraße 58-63 (Flur 912, Flurstücke 572, 573) im Bezirk Lichtenberg

 

Anlage 1:Verordnung

Anlage 2:räumlicher Geltungsbereich

 

 

Begründung: (siehe Anlage 3)


Anlage 1

 

Verordnung

über die Veränderungssperre 11-131/27

im Bezirk Lichtenberg

 

 

Vom ……………….. 2018

 

 

Auf Grund des § 16 Absatz 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), in Verbindung mit § 13 Absatz 1 des Gesetzes zur Aus­führung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 283), wird verordnet:

 

§ 1

 

Für die Grundstücke Josef-Orlopp-Straße 32, Ruschestraße 55, 56 und Josef-Orlopp-Straße 56, Ruschestraße 58-63 (Flur 912, Flurstücke 572, 573) im Bezirk Lichtenberg für die das Bezirksamt neben anderen Grundstücken die Aufstellung eines Be­bauungsplans beschlossen hat, tritt eine Veränderungssperre gemäß § 14 des Bau­gesetzbuchs ein.

 

 

§ 2

 

Je ein Übersichtsplan mit den Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs der Verän­derungssperre liegt zur kostenfreien Einsichtnahme beim Bezirksamt Lichtenberg von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Soziales, Wirtschaft und Arbeit, Fachbereich Stadtplanung und im Fachbe­reich Bau- und Wohnungsaufsicht aus.

 

§ 3

 

Auf die Vorschriften über

 

  1. die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädi­gungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Verände­rungssperre (§ 18 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Baugesetzbuchs) und

 

  1. das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltend­machung (§ 18 Absatz 3 des Baugesetzbuchs)

 

wird hingewiesen.

 

§ 4

 

Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs innerhalb eines Jahres seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Lichtenberg von Berlin geltend machen; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach § 32 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs wird die Verletzung von Verfah­rens- und Formvorschriften dieses Gesetzes nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist unbeachtlich. Die Beschränkung des Satzes 1 gilt nicht, wenn die für die Ver­kündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

 

§ 5

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungs­blatt für Berlin in Kraft.

 

 

 

 

Berlin, den                       .2018

 

 

 

 

 

Bezirksamt Lichtenberg von Berlin

 

 

 

 

 

 

 

Michael GrunstBirgit Monteiro

BezirksbürgermeisterBezirksstadträtin

für Stadtentwicklung, Soziales,

Wirtschaft und Arbeit

 


Anlage 2

 

Räumlicher Geltungsbereich

der Veränderungssperre 11-131/27

im Bezirk Lichtenberg

 

 

 

(ohne Maßstab)

 

 

 

 

 

 

 


Anlage 3

 

 

Veränderungssperre 11-131/27

für die Grundstücke Josef-Orlopp-Straße 32, Ruschestraße 55, 56 und Josef-Orlopp-Straße 56, Ruschestraße 58-63 (Flur 912, Flurstücke 572, 573) im Bezirk Lichtenberg

 

 

Begründung

 

Es besteht das Ziel, die gewerbliche Entwicklung des Geländes zwischen Josef-Orlopp-Straße, Straße 15, westlicher Grenze der KGA “Siegfriedslust”, Bornitzstraße und Ruschestraße als Teil des gewerblich geprägten Bereichs östlich der Rusche- und Vulkanstraße zwischen der Landsberger Allee im Norden und der Bornitzstraße im Süden („Gewerbegebiet Herzbergstraße“) zu sichern und zu qualifizieren. Dies geschieht im Kontext der gesamtstädtischen Entwicklungsplanung:

Der Stadtentwicklungsplan Industrie und Gewerbe, Entwicklungskonzept für den produktionsgeprägten Bereich (StEP Industrie und Gewerbe, EpB) von Mai 2011 beschreibt das EpB-Gebiet 32, Herzbergstraße mit einer Größe von insgesamt 129 ha als gewachsenen Großstandort mit heterogener Nutzungsstruktur, mittlerem Anteil an verarbeitendem Gewerbe und besonderer Eignung für kleinere Produktionsbetriebe, Logistik sowie sonstige produktionsorientierte Dienste. Der Entwicklungsansatz des EpB für das Gebiet 32, Herzbergstraße besteht in dessen Weiterentwicklung durch seine Sicherung für den produktionsgeprägten Bereich und die weitere Standortprofilierung sowie Standortmarketing.

Auf Bezirksebene werden die gesamtstädtischen Entwicklungsziele aufgegriffen:

Für das „Gewerbegebiet Herzbergstraße“ wird in 2017 ein städtebaulicher Rahmenplan zur Gewährleistung dessen nachhaltiger Entwicklung mit einer tragfähigen Entwicklungsperspektive erarbeitet. Zudem hat sich der Bezirk Lichtenberg von Berlin auf der Basis einer Standortanalyse aus dem Jahr 2014 erfolgreich um die Aufnahme des „Gewerbegebietes Herzbergstraße“ als ExWoSt-Modellvorhaben "Nachhaltige Weiterentwicklung von Gewerbegebieten" beworben.

Um die Ziele der Stadtentwicklungsplanung im Ganzen erreichen zu können besteht das Erfordernis, den Bebauungsplan 11-131 für das Gelände zwischen Josef-Orlopp-Straße, Straße 15, westlicher Grenze der KGA “Siegfriedslust”, Bornitzstraße und Ruschestraße aufzustellen.

Im Flächennutzungsplan (FNP) Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom 5. Januar 2015 (ABl. S. 31), zuletzt geändert am 9. Juni 2016 (ABl. S. 1362) wird der Geltungsbereich des B-Plans 11-131 als gewerbliche Baufläche dargestellt.

Das Bezirksamt hat am 29.07.2017 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan 11-131 gefasst; dieser wurde am 08.09.2017 ortsüblich bekannt gegeben.

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes 11-131 erfasst eine südwestlich gelegene Teilfläche des „Gebietes Herzbergstraße“ im Übergangsbereich vom EpB-Gebiet 32, Herzbergstraße zu den Wohngebieten südlich der Bornitzstraße und westlich der Ruschestraße.

Die südliche Grenze des EpB-Gebiets 32 verläuft auf der Trasse der ehemaligen, entwidmeten Industriebahn. Diese teilt den Geltungsbereich in einen nördlichen und in einen südlichen Bereich. Im Geltungsbereich befinden sich die baulichen Anlagen und Freiflächen der ehemaligen Produktionsstätten der Konsumgenossenschaft Berlin. Diese bilden einen Denkmalbereich (Josef-Orlopp-Straße 32/54, Konsumgenossenschaft Berlin und Umgegend), bestehend aus der Gesamtanlage Josef-Orlopp-Straße 44/52, den Wohnhäusern der Konsumgenossenschaft Berlin und Umgegend, den Baudenkmalen Josef-Orlopp-Straße 34/36, 38/42, 56, Ruschestraße 64/70 und weiteren Bestandteilen (Josef-Orlopp-Straße 54 - Vorderhaus, Wurstfabrik; Josef-Orlopp-Straße 56 / Ruschestraße 58-63 - Bäckerei, Lagergebäude, Kesselhaus mit Schornstein, Wurstfabrik).

Im Geltungsbereich des B-Plans 11-131 befinden sich mehrere Gewerbebetriebe, u.a. emittierende Anlagen wie ein Fleisch- und Wurstverarbeitungsbetrieb (Josef-Orlopp-Straße 66), ein metallverarbeitender Betrieb (Josef-Orlopp-Straße 58), eine Tischlerei (Josef-Orlopp-Straße 56) und in der Bornitzstraße 63-65 eine Behindertenwerkstatt mit einer Tischlerei und einer Elektro-, Sortier- und Verpackungsmontage. Des Weiteren befinden sich im Geltungsbereich u.a. zwei Lebensmittelmärkte, Geschäfts- und Bürogebäude, eine zentrale Anlage für die Verwaltung (Finanzamt Josef-Orlopp-Straße 62, Bahn BKK Bornitzstraße 73/75), ein gewerblicher Telekommunikations-Dienstleister (Callcenter Ruschestraße 64/66), eine schulischen Zwecken dienende Anlage (Akademie für berufliche Bildung B Bornitzstraße 73/75), eine Anlage für sportliche Zwecke und unbebaute sowie ungenutzte Grundstücke.

 

Die wesentlichen Planungsziele des B-Plans 11-131 sind:

- Festsetzung eines Gewerbegebiets nach § 8 BauNVO,

- Gliederung des Gewerbegebiets nach städtebaulichen Gesichtspunkten,

- Sicherung von Verkehrsflächen sowie Geh-, Fahr- und Leitungsrechten,

- Sicherung einer öffentlichen Sportanlage,

- Sicherung öffentlicher Grünverbindungen.

 

Dabei soll durch Anwendung der Differenzierungsmöglichkeiten nach § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO eine Gliederung des Gewerbegebietes erfolgen, um Nutzungskonflikte, insbesondere mit den südlich und westlich angrenzenden Wohngebieten, bestehender Wohnnutzung im Plangebiet 11-131 selbst aber auch mit neu hinzutretenden Nutzungen planerisch bewältigen zu können.

Beabsichtigt ist die Gliederung nach der Art der Nutzung, wie in der beigefügten Übersichtskarte im Anhang zeichnerisch dargestellt.

 

Die Gewerbegebiete GE 1 und GE 2 sollen nach den Nutzungsarten wie folgt geordnet werden:

 

Im Gewerbegebiet GE 1 sollen gem. § 8 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässig sein:

-          Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, und öffentliche Betriebe,

-          Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude,

-          Tankstellen,

-          Anlagen für sportliche Zwecke.

Im Gewerbegebiet GE 1 sollen von den gem. § 8 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen gem. § 1 Abs. 5 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 8 und 9 BauNVO ausnahmsweise zulässig sein:

-          Schank- und Speisewirtschaften,

-          Betriebe des Beherbergungsgewerbes.

Im Gewerbegebiet GE 1 sollen von den gem. § 8 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen gem. § 1 Abs. 5 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 8 und 9 BauNVO nicht zulässig sein:

-          Lagerplätze,

-          Gartenbaubetriebe,

-          Einzelhandelsbetriebe,

-          Ferienwohnungen,

-          Bordelle.

Im Gewerbegebiet GE 1 sollen gem. § 8 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässig sein:

-          Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind.

 

Im Gewerbegebiet GE 1 sollen von den gem. § 8 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen gem. § 1 Abs. 6 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 8 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden:

-          Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,

-          Vergnügungsstätten.

 

Im Gewerbegebiet GE 2 sollen gem. § 8 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässig sein:

-          Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe.

Im Gewerbegebiet GE 2 sollen von den gem. § 8 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen gem. § 1 Abs. 5 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 8 BauNVO ausnahmsweise zulässig sein:

-          Tankstellen.

Im Gewerbegebiet GE 2 sollen von den gem. § 8 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen gem. § 1 Abs. 5 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 8 und 9 BauNVO nicht zulässig sein:

-          Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude,

-          Gebäude und Räume für freie Berufe,

-          Anlagen für sportliche Zwecke,

-          Schank- und Speisewirtschaften,

-          Betriebe des Beherbergungsgewerbes,

-          Ferienwohnungen,

-          Gartenbaubetriebe,

-          Einzelhandelsbetriebe,

-          Bordelle.

Im Gewerbegebiet GE 2 sollen gem. § 8 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässig sein:

-          Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind.

Im Gewerbegebiet GE 2 sollen von den gem. § 8 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen gem. § 1 Abs. 6 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 8 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden:

-          Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,

-          Vergnügungsstätten.

 

Die Aufstellung des B-Plans 11-131 ist auch dringend erforderlich, um die durch das Land Berlin und den Bezirk Lichtenberg angestrebte städtebauliche Entwicklung zu sichern. Die Bestandssituation erzwingt eine Konfliktbewältigung im Rahmen der städtebaulichen Neuordnung des Bereichs durch die verbindliche Bauleitplanung auf Grundlage eines überarbeiteten städtebaulichen Konzeptes. Hintergrund sind die derzeit verstärkt zu verzeichnenden, meist im Konflikt zu ansässigen Gewerbebetrieben stehenden Ansiedlungsinteressen für Nutzungen wie Büros, Kultur, soziale Infrastruktur, Einzelhandel und Wohnen, die jedoch gerade produzierende Gewerbebetriebe einschränken, ihnen die Standortsicherheit und Erweiterungsmöglichkeiten nehmen. Es besteht somit massiver städtebaulicher Steuerungsbedarf im Rahmen der Bebauungsplanung.

 

Die von der Veränderungssperre 11-131/27 betroffenen Grundstücke Josef-Orlopp-Straße 32, Ruschestraße 55, 56 und Josef-Orlopp-Straße 56, Ruschestraße 58-63 (Flur 912, Flurstücke 572, 573) befinden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfes 11-131.

 

Für diese Grundstücke wurden folgende Bauvorbescheidsanträge gestellt:

  1. für Grundstück Josef-Orlopp-Straße 32, Antrag auf Vorbescheid für Errichtung eines Wohnhauses vom 06.12.2016
  2. für Grundstück Josef-Orlopp-Straße 56, Antrag auf Vorbescheid für Umbau und Ergänzung der historischen Industriegebäude Josef-Orlopp-Straße, Teilgrundstück A zur Nutzung als Büro- und Gewerbestandort vom 22.07.2016
  3. für Grundstück Josef-Orlopp-Straße 56, Antrag auf Vorbescheid für Umbau und Ergänzung der historischen Industriegebäude Josef-Orlopp-Straße, Teilgrundstück B zur Nutzung als Bürostandort vom 22.07.2016
  4. für Grundstück Josef-Orlopp-Straße 56, Antrag auf Vorbescheid für Umbau und Ergänzung der historischen Industriegebäude Josef-Orlopp-Straße, Teilgrundstück C zur Nutzung als Bürostandort vom 22.07.2016

 

Die geplanten Vorhaben wurden mit den Vorbescheiden:

-          Nr. 2016/3362 (GeschZ. 100-2016-3362-BWA 31) vom 27.02.2017

-          Nr. 2016/1920 (GeschZ. 100-2016-1920-BWA 33) vom 21.02.2017

-          Nr. 2016/1921 (GeschZ. 100-2016-1921-BWA 33) vom 21.02.2017

-          Nr. 2016/1922 (GeschZ. 100-2016-1922-BWA 33) vom 21.02.2017

 

hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) abschlägig beschieden.

Die geplanten Vorhaben widersprechen den Planungszielen des Bebauungsplanentwurfes 11-131, da die Nutzungsart Wohnen im Gewerbegebiet (GE 1) gem. § 8 BauNVO unzulässig ist und da Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, Gebäude und Räume für freie Berufe im Gewerbegebiet (GE 2) gem. § 8 BauNVO unzulässig sind.

 

Die Widersprüche vom 20.03.2017, die sich gegen die o. a. Vorbescheide richteten, wurden der für den Erlass der Widerspruchsbescheide zuständigen Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen zur Entscheidung vorgelegt.

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen konnte nicht über die Widersprüche entscheiden.

 

Die Entscheidung über die Widersprüche wurde mit den Bescheiden:

-          Nr. 2017/242 (GeschZ. 330-2017-242-II E 36) vom 09.11.2017

-          Nr. 2017/218 (GeschZ. 330-2017-218-II E 36) vom 09.11.2017

-          Nr. 2017/217 (GeschZ. 330-2017-217-II E 36) vom 08.11.2017

-          Nr. 2017/216 (GeschZ. 330-2017-216-II E 36) vom 06.11.2017

 

gemäß § 15 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) bis zum 30.03.2018 zurückgestellt.

 

Zur Sicherung der Planung für den Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfes 11-131 ist der Erlass der Veränderungssperre für die Grundstücke Josef-Orlopp-Straße 32, Ruschestraße 55, 56 und Josef-Orlopp-Straße 56, Ruschestraße 58-63 (Flur 912, Flurstücke 572, 573) unerlässlich, um – wie vorstehend erläutert - im künftigen Planbereich solche tatsächlichen Veränderungen zu verhindern, welche die Aufstellung des Bebauungsplans 11-131 erschweren oder die Verwirklichung der künftigen im Bebauungsplan 11-131 festgesetzten städtebaulichen Ordnung beeinträchtigen oder unmöglich machen würden.

 

Die Veränderungssperre tritt gemäß § 17 Baugesetzbuch (BauGB) nach Ablauf von 2 Jahren außer Kraft, sofern sie nicht verlängert wird.

 

 

 

 

 

Anhang:

 
 

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