Drucksache - DS/1526/VII
Das Bezirksamt wurde ersucht,
bei Änderungen von Vorfahrtsregelungen zumindest vorübergehend eine Fahrbahnmarkierung zusätzlich als Unterstützungsmaßnahme zu realisieren.
Insbesondere im aktuellen Fall der Änderung der Vorfahrtsregelungen auf der Degnerstraße in Alt-Hohenschönhausen soll dies ebenfalls nachgeholt werden.
Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:
Das Ersuchen der BVV ist nicht umsetzbar, weil nicht zulässig.
Mit Überleitung der Degnerstraße in das Lichtenberger Nebenstraßennetz wurde auch der südliche Teil in die Tempo-30 Zone eingebunden. Die Straßenverkehrsordnung (StVO) sieht innerhalb von Tempo-30 Zonen grundsätzlich keine Fahrbahnmarkierungen und auch keine Beschilderung mit Vz. 102 vor. In der Degnerstraße wurde parallel mit der Umsetzung der Tempo-30-Zone für eine Eingewöhnungsphase von 3 Monaten das Verkehrszeichen 101 mit Zusatzschild 1008 - 30 „Vorfahrt geändert“ nach Regelplan 600 VLB angeordnet und auch eingerichtet.
Dieses „Gefahrenzeichen“ (dreieckiges Schild mit rotem Rand) mahnte den Verkehrsteilnehmer zu erhöhter Aufmerksamkeit und diente damit wesentlich besser der Wahrnehmung als eine Schrift oder Markierung auf der Fahrbahn. |
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