Drucksache - DS/0344/VII  

 
 
Betreff: Quartier "An der Mole" - Ökologische Klimasiedlung
Status:öffentlichAktenzeichen:18. BVV - Abb. in Zwb. umgewandelt
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktionen SPD, CDU, Bündnis 90/Die GrünenBezirksamt
   
Drucksache-Art:DringlichkeitsantragVorlage zur Kenntnisnahme (Abb.)
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
28.06.2012 
10. Sitzung in der VII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin überwiesen   
Ökologische Stadtentwicklung Entscheidung
02.08.2012 
9. Sitzung in der VII. Wahlperiode des Ausschusses Ökologische Stadtentwicklung vertagt   
28.08.2012 
10. (Sonder-) Sitzung in der VII. Wahlperiode des Ausschusses Ökologische Stadtentwicklung (teilweise gemeinsame Sitzung mit dem Ausschuss Öffentliche Ordnung und Verkehr) mit Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
20.09.2012 
12. Sitzung in der VII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
21.03.2013 
18. Sitzung in der VII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin mit Zwischenbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
Dringlichkeitsantrag SPD, CDU, Bündnis 90/Die Grünen PDF-Dokument
BE Ökolog. Stadtentwicklung PDF-Dokument
VzK (Zwb.) PDF-Dokument

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Berücksichtigung ökologischer Kriterien für die Gebäude bei der Vermarktung (Passivhaus-Energiestandard, Nutzung erneuerbarer Energien, Dach- und Fassadenbegrünung)

 

Die Zuständigkeit für die Vermarktung der Grundstücke liegt nicht beim Bezirk. Die erforderlichen Abstimmungen mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Abt. IV werden zu gegebener Zeit erfolgen.

 

Unabhängig davon kann die Dachbegrünung auch durch die Festsetzungen des Bebauungsplans sichergestellt werden. Der Bebauungsplan-Entwurf enthält eine entsprechende Festsetzung. Von der Verpflichtung zur Begrünung ausgenommen werden unter anderem Flächen für technische Einrichtungen, so dass auch Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien auf den Dachflächen mit den vorgesehenen Bebauungsplan-Festsetzungen möglich sind.

 

Berücksichtigung ökologischer Kriterien bei der Wegegestaltung

 

Der Ausbau des Uferweges erfolgt mit Mitteln des Radwegeprogramms der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt. Die Gestaltung (getrennte oder gemeinsame Führung, Beläge) wird von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Abt. VII, vorgegeben. Es wird ein 5 m breiter gemeinsamer Geh- und Radweg sowie für die Befestigung ein fahrradfreundlicher Asphaltbelag vorgesehen. Die Entwässerung erfolgt in die Seitenbereich (Mulden), so dass das Regenwasser dort versickern kann.

 

Getrennte Verkehrsflächen, hier Fuß- und Radweg, verbrauchen mehr Bodenfläche als eine gemischte Verkehrsfläche. Daher hält das Umwelt- und Naturschutzamt Mischverkehrsflächen für ökologischer.

 

Erhalt des Naturdenkmals (Platane)

 

Der Bebauungsplan-Entwurf setzt für die Platane eine Erhaltungsbindung fest. Sie kann als Straßenbaum innerhalb der Straßenverkehrsfläche erhalten werden.

 

Gemäß § 28 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind Naturdenkmäler rechtsverbindlich festgesetzt. Einzelschöpfungen der Natur, deren besonderer Schutz erforderlich ist, d.h. alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturdenkmals führen können, sind verboten.

 

Die Platane hat einen freien Standort in unbefestigtem Gelände und konnte demzufolge auch ein weitverzweigtes Wurzelwerk ausbilden und eine frei gewachsene Krone bilden. Eine Beeinträchtigung des Kronen- und Wurzelraumes ist laut Gesetz verboten.

 

Straßenbäume unterliegen anderen Anforderungen an die Verkehrssicherheit und Funktion (z.B. Lichtraumprofil) als ein Baum in einer Grünfläche. Ebenso wenig kann die Platane in die Freifläche einer Kita integriert werden, da dort auch hohe Ansprüche an die Verkehrssicherheit gestellt werden.

 

Da das Naturdenkmal in seiner Eigenart erhalten bleiben muss, kann es weder Straßenbaum noch Baum in der Freifläche der Kita werden. Ziel der Unterschutzstellung ist das Naturdenkmal Platane in seiner Eigenart und Schönheit zu erhalten und ihm daher auch einen ausreichenden Lebensraum zu sichern.

 

Eine abschließende Abstimmung zum Umgang mit der Platane erfolgt im Rahmen der erneuten Behördenbeteiligung des Bebauungsplan-Entwurfes XVII-4 „Ostkreuz“ gemäß § 4 (2) BauGB.

 

Beleuchtung des Uferweges

 

Im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens können hierzu keine Festlegungen getroffen werden. Da der Uferweg als öffentliches Straßenland gewidmet ist, ist eine Beleuchtung vorzusehen. Bei der Neuplanung wird die vorhandene Beleuchtung entsprechend dem vom Generalübernehmer der öffentlichen Beleuchtung, Vattenfall, vorgegebenen Standard ergänzt. Insofern erscheint die Einrichtung einer nutzergesteuerten Lichtinstallation kaum möglich zu sein.

 

In Ergänzung zu den technischen Anforderungen an die Beleuchtung des Radweges wird auf das Lichtkonzept Berlin und auf Fachkommentare der Naturschutzverbände zum Thema Insektenfreundliche Beleuchtung verwiesen.

 

Die Beleuchtung für das Baugebiet „An der Mole soll insektenfreundlich hergestellt werden, um die Beeinträchtigung der dort lebenden Fauna zu minimieren.

 

 

Erläuterung

 

Zum weitestmöglichen Schutz nachtaktiver Insekten innerhalb der faunistischen Nahrungskette sowie anderer nachtaktiver Lebewesen legt das Lichtkonzept für Berlin ein abgestuftes Zielsystem der Beleuchtungsstärken und Leuchtmittel zu Grunde. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass nach derzeitigem Stand der Technik nur LED- und Natriumdampf-Niederdrucklampen (jeweils ohne UV-Anteil) als besonders „insektenfreundliche“ Lichtquellen bezeichnet werden können. Daneben ist die Konstruktion des Lampenkörpers zu beachten (Verkapselung, Abstrahlwinkel, Lichtpunkthöhe, Schaltmanagement). In naturnahen Bereichen sollte jedoch weitestgehend auf künstliche Beleuchtung verzichtet werden. Bei möglichen Lichtemissionen in Schutzgebiete hinein sind je nach Schutzgebietsverordnung die Naturschutzbehörden zu beteiligen Beleuchtungsanlagen in straßennetzunabhängigen Wegen werden durch ÖB nur übernommen, wenn diese nach dem Berliner Straßengesetz für den öffentlichen Verkehr gewidmet sind und/oder die Voraussetzungen erfüllen, die in den Grundsätzen des Lichtkonzeptes für Berlin dargelegt sind. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft ÖB. Planungen für Beleuchtungsanlagen in straßennetzunabhängigen Wegen, für die eine Übernahme in den Bestand der öffentlichen Beleuchtung angestrebt wird, sind bereits zum Beginn der Planungen mit ÖB zu erörtern. Technische Details der Planung sind immer abzustimmen, lichttechnische Planungen im Einzelfall. Bei Beleuchtungsplanungen für straßennetzunabhängige Wege sind die Gütemerkmale der Tabelle 2 nicht anzuwenden. Hier stehen die Orientierungsbeleuchtung, die größtmögliche Insektenverträglichkeit und die Blendungsbegrenzung im Mittelpunkt.

 

Darüber hinaus hat die Lichtfarbe einen großen Einfluss auf die Umwelt. Während aus ökologischer Sicht, zum Schutz z.B. von nachtaktiven Insekten, Fledermäusen oder Vögeln häufig gerade gelbes Licht empfohlen wird, kann dieses angesichts der ungünstigen energetischen Bilanz und der Farbwiedergabequalität nicht befürwortet werden. Im Lichtbeirat wurden gemeinsam mit Vertretern der Naturschutzverbände, Gesundheits- und Umweltexperten in Abwägung aller Aspekte abgestimmte Grundsätze und Empfehlungen zur Minimierung von Umweltbeeinträchtigungen aufgestellt (s. VI.1 und Tab.6). Vor diesem Hintergrund wurde festgelegt, bei Umrüstung innerhalb der öffentlichen Straßen grundsätzlich warmweißes Licht einzusetzen. Ausnahmen können an bestimmten Orten besonderer Lichtbedeutung (z. B. in historisch erhaltenen Dorflagen, sofern dort nicht Gaslicht erhalten bleibt) in Betracht gezogen werden.

 

Entsprechende Festsetzungen in kommunalen Bebauungsplänen sollen eine verbindliche Regelung schaffen.“

(Auszug aus dem Lichtkonzeptentwurf Berlins)

 

 

Anlage eines Schilfgürtels

 

Die Festsetzungen des Bebauungsplans stehen der Anlage eines Schilfgürtels nicht entgegen. 

 

Es gibt kleinteilige Bestände von Röhricht im Bereich des Nordwestufers. Der See ist nicht Bestandteil des Bebauungsplans XVII-4 „Ostkreuz“.

 

Weitere ergänzende Pflanzungen von Röhricht sind sehr differenziert zu betrachten. Gründe dafür sind z.B.:

  • Das Liegestellenkonzept sieht für die Rummelsburger Bucht an der Spundwand Liegeplätze für Sportboote und ein Anlegestelle für die Fahrgastschifffahrt vor. Es gibt Abstandsvorgaben, wie weit entfernt vom Röhricht Schiffsbetrieb erlaubt ist.
  • Wichtig für die Nutzer des Uferweges ist auch der Blick aufs Wasser, dieser wird ihnen in weiten Teilen der Rummelsburger Bucht durch die geschützten Biotope verwehrt.
  • An geeigneter Stelle sollte den Besuchern auch der direkte Kontakt mit dem Wasser ermöglicht werden.
  • Angler nutzen den Uferbereich, durch eine durchgehende Röhrichpflanzung wäre ihnen das Angeln nicht mehr möglich.

 

Um genaue Aussagen zum Umfang der Ergänzungspflanzung machen zu können, müsste ein Gutachten beauftragt werden, dass die Vereinbarkeit von naturschutzfachlichen Aspekte, Belangen der Erholungsnutzungen und der Schiffbarkeit und die sich daraus ergebenden baulichen Maßnahmen prüft.

 

Eine einseitige Befürwortung für die Abpflanzung mit Röhricht wird abgelehnt.

 

 

 
 

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