Drucksache - DS/1084/VI
Das Bezirksamt bittet die BVV Folgendes zu beschließen bzw.
zu entscheiden: a)
den
sich aus der Abwägung ergebenden Bebauungsplanentwurf 11-15 VE vom 15. Oktober
2007 für die Grundstücke Landsberger Allee 364 und Rhinstraße 157/163
(teilweise) einschließlich des südlich gelegenen Abschnitts der Bahntrasse im
Bezirk Lichtenberg sowie die Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch. Anlage 1: räumlicher Geltungsbereich Anlage 2: Vermerk vom 20.10.2008 Anlage 3: Begründung zum vorhabenbezogenen
Bebauungsplanentwurf gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch Der Originalplan liegt während der BVV-Sitzung
aus. b)
über
den Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes 11-15 VE. Anlage 4: Entwurf der Verordnung Begründung:
Der Beschluss des Bebauungsplanentwurfes durch die
Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 6 Abs. 3 Ausführungsgesetz zum
Baugesetzbuch und die Entscheidung der Bezirksverordnetenversammlung über die
Rechtsverordnung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4
Bezirksverwaltungsgesetz sind notwendige Voraussetzungen zur Festsetzung des
Bebauungsplanes.
Die Bezirksverordnetenversammlung hat den vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurf 11-15 VE bereits in ihrer Sitzung am 28.02.2008 beschlossen. Im Rahmen des Anzeigeverfahrens (Rechtsprüfung) hat die zuständige Senatsverwaltung festgestellt, dass der Bebauungsplan nicht zu beanstanden ist. Aufgrund der Bedingungen und Hinweise wird im Hinblick auf die aktuelle Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg seitens der Senatsverwaltung eine erneute Beschlussfassung der BVV für erforderlich gehalten. Berlin, den .11.2008
____________________________ _____________________________________ Emmrich Geisel Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr Anlage
1 Räumlicher
Geltungsbereich
des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes 11-15 VE für die Grundstücke Landsberger
Allee 364 und Rhinstraße 157/163 (teilweise) einschl. des südlich gelegenen
Abschnitts der Bahntrasse im Bezirk Lichtenberg Maßstab
1:5.000 Ziel des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
Festsetzung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Einrichtungshaus“ Anlage
2
Vermerk vom
20.10.2008/Stapl B1
Vorhabenbezogener Bebauungsplan
11-15 VE Anzeigeverfahren gemäß § 6 Abs. 4 AGBauGB – Stellungnahme SenStadt vom 29.04.2008 Der
vorhabenbezogene B-Plan 11-15 VE wurde der zuständigen Senatsverwaltung zur
Überprüfung im Anzeigeverfahren übersandt. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass
der vorhabenbezogene B-Plan 11-15 VE nicht beanstandet wird und daher nach
Beachtung/Erfüllung der folgenden Bedingungen als Rechtsverordnung festgesetzt
werden kann. Die anliegenden Hinweise sind zu beachten. Bedingungen: 1. Gemäß Projektplan ist der Bau der
Parkplatzzufahrten nur möglich, wenn auch die bisher noch planfestgestellte
Bahnfläche in Anspruch genommen wird. Es ist Vorsorge zu treffen, dass das
Projekt auch ohne diese Flächen funktionsfähig realisiert werden kann
(alternativer Projektplan). Sofern diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, ist
der Vorhabenträger derzeit nicht in der Lage das Vorhaben gemäß den
Vereinbarungen im Durchführungsvertrag zu realisieren. Die rechtliche
Voraussetzung (§ 12 BauGB) für die Festsetzung des Plans und den Abschluss des
Durchführungsvertrags ist insoweit dann nämlich nicht erfüllt. 2. Für die
von der Regelung der TF 10 betroffene Fläche bedarf es noch einer Vertiefung in
der Abwägung in Bezug auf das auf den STEP „Verkehr“ aufbauende
„Integrierte Wirtschaftskonzept“ wegen der durch die Festsetzungen
des Planes bedingten Auswirkungen auf das Gleisanschlusssystem. Stapl: Zu 1. Der
Durchführungsvertrag wurde dahingehend ergänzt, dass das Vertragsgebiet die
dargestellte Fläche ohne Bahndamm umfasst, sofern eine Freistellung von
Bahnbetriebszwecken nicht erfolgt. Dementsprechend wurden ein alternativer Plan
zum Vertragsgebiet, ein alternativer Projektplan und ein alternativer Grün- und
Freiflächenplan als Vertragsanlagen beigefügt. Zu 2. Das
Bestehen und die Inhalte des Wirtschaftsverkehrskonzeptes wurden der Begründung
unter dem Kapitel 1.4.7 hinzugefügt. Die Abwägung wurde um den Punkt „Integriertes Wirtschaftsverkehrskonzept“ (Kapitel 2.5.4) wie folgt ergänzt: Das integrierte Wirtschaftsverkehrskonzept formuliert eine Lösungsstrategie für den Handlungsbereich „Sicherung zukunftsfähiger Eisenbahninfrastruktur und Logistikknoten“. Bestandteil dieser Lösungsstrategie ist die planungs- und eigentumsrechtliche Sicherung derjenigen Trassen, welche die rund 20 bahnaffinen Gebiete bzw. Nutzungen des StEP Gewerbe/EpB erschließen. Das Gewerbegebiet Herzbergstraße (eines der benannten Gebiete) wird durch das Gleis (bzw. die Trasse), welches das Planungsgebiet im südlichen Bereich quert, erschlossen (vgl. Kapitel 1.4.7). Der Bahnbetrieb auf der Trasse ist seit vielen Jahren eingestellt. Die Aufgabe des Stammgleises (vgl. Kapitel 1.2.3) führt zur Kappung dieses Teils der Eisenbahnanbindung des Gewerbegebietes Herzbergstraße. Das Grundstück befindet sich im Eigentum des Vorhabenträgers (vgl. Kapitel 1.2.2). Die Einflussnahme des Bezirks auf den Eigentümer des Grundstücks zum Erhalt der fachplanerischen Nutzung ist nicht gegeben. Der Bezirk Lichtenberg in seiner Funktion als Eisenbahninfrastrukturunternehmer sieht außerdem keine Möglichkeiten, den Bahnbetrieb auf der ehemaligen Industriebahn Röder wieder aufzunehmen und weiterzuführen. Auch seitens der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung ist eine Perspektive für eine bahnaffine Nutzung nicht mehr erkennbar. Die im Wirtschaftswegekonzept dargelegte Gründung eines Landes-Eisenbahn-Infrastrukturunternehmens zur Überführung von sicherungsbedürftiger Bahninfrastruktur wurde nicht für notwendig erachtet. Die Absicht des integrierten Wirtschaftskonzeptes, die Eisenbahninfrastrukturtrasse zum Gewerbegebiet Herzbergstraße planungs- und eigentumsrechtlich zu sichern, kann daher nicht umgesetzt werden. Hinweise zur Begründung: 1.
S.
7 FNP 2.
S.
14 3.
S.
20 FNP 4.
S.
23 Maß der baulichen Nutzung 5.
S.
23/24 Stellplätze- überbaubare Flächen 6.
S.
50 7.
S.
55 Verkehrslärmbelastung 8.
S.
57 Geplante Maßnahmen 9.
S.
62 Umweltüberwachung 10.
S.
72 GL Stapl: Zu
1. Die Begründung wurde ergänzt.
(Kapitel 1.4.4) Zu
2. Die Begründung wurde unter
Kapitel 2.3.2 korrigiert. Das Werbeschild befindet sich in einer Höhe von 42 m.
Zu
3. Der Begründung wurden unter
Kapitel 2.5.5 folgende Aussagen hinzugefügt: Die Entwicklungsfähigkeit dargestellter gewerblicher Bauflächen in andere Nutzungen ist im Vergleich zu den anderen Bauflächen eingeschränkt. Dies ergibt sich aus Entwicklungsgrundsatz 8: ”Aus gewerblichen Bauflächen sind grundsätzlich nur Gewerbe- oder Industriegebiete zu entwickeln (davon ausgenommen sind untergeordnete Grenzkorrekturen). In besonders begründeten Einzelfällen können auch Mischnutzungen, Flächen für Ver- und Entsorgungsanlagen oder Sondergebiete für großflächige Einzelhandelseinrichtungen - auch größer als 3 ha - entsprechend ihrem Störgrad entwickelt werden, wenn negative stadtstrukturelle Auswirkungen insbesondere hinsichtlich der Zentrenstruktur nicht zu erwarten sind.” Negative stadtstrukturelle Auswirkungen sind nicht zu erwarten, wenn sich die beabsichtigten Standorte aus dem Stadtentwicklungsplan Zentren (StEP Zentren 2020) oder aus einer anderen beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung i.S.d. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB ergeben und mit den Ausführungsvorschriften zum großflächigen Einzelhandel in der jeweils geltenden Fassung übereinstimmen. Unter Beachtung dieses Planungszieles können entsprechend Entwicklungsgrundsatz 8 neben untergeordneten Grenzkorrekturen Mischnutzungen, Sondergebiete für großflächige Einzelhandelsbetriebe sowie Anlagen und Einrichtungen für die Ver- und Entsorgung im Einzelfall entwickelt werden. Das Ziel der vorrangigen Erhaltung bzw. Entwicklung der dargestellten gewerblichen Bauflächen für eine gewerbliche Nutzung macht jedoch eine eingehende Prüfung und Begründung erforderlich. (5.2.1 AV- FNP). Das beabsichtigte Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Einrichtungshaus“ ist als Einzelfall auch dort aus dem geänderten FNP entwickelbar, wo der FNP gewerbliche Fläche darstellt. Negative stadtstrukturelle Auswirkungen insbesondere hinsichtlich der Zentrenstruktur sind nicht zu erwarten, da sich der Standort aus dem Stadtentwicklungsplan Zentren ergibt (vgl. Kapitel 2.5.3) und auch mit den Ausführungsvorschriften zum großflächigen Einzelhandel übereinstimmt (vgl. Kapitel 2.5.1). Eine eingehende Prüfung und Begründung hinsichtlich der zu erwartenden stadtstrukturelle Auswirkungen, insbesondere auch der Lage und Ausdehnung der Einzelhandelskonzentration, hat durch das Raumordnungsverfahren stattgefunden und zu landesplanerischen Festlegungen über Art, Lage und Umfang des Standortbereiches geführt (vgl. Kapitel 2.5.2 und 2.5.8). Zu
4. Die Begründung (Kapitel 2.5.9)
wurde ergänzt. Der alternative Projektplan berücksichtigt die Festsetzungen.
Die Obergrenzen der BauNVO werden eingehalten. Zu
5. Die Begründung wurde ergänzt.
(Kapitel 2.5.11) Zu
6. Die Begründung wurde korrigiert.
(Kapitel 3.4.6) Zu
7. Die Begründung wurde unter
Kapitel 3.5.6 wie folgt ergänzt: An einzelnen Immissionsorten (z.
B. 01 Sollstedter Straße) wird der Beurteilungspegel gegenüber der künftigen
Situation ohne die beiden Vorhaben Ikea und FEDZ um 2 dB(A) auf maximal 61
dB(A) ansteigen. Als Emittenten werden im Gutachten beide Vorhaben angenommen.
Der Anstieg des Verkehrslärms infolge des Vorhabens Ikea allein ist deutlich
geringer. Planungsrechtlich soll nördlich der Landsberger Allee ein Kerngebiet
gesichert werden mit dem Ziel, das Wohngebiet vom Verkehrslärm abzuschirmen.
Eine Realisierung ist allerdings noch nicht absehbar. Die Schwelle der
Gesundheitsgefährdung wird von der Rechtsprechung je nach Gerichtsbarkeit mit
70/60 dB(A) tags/nachts (BVerwG) bzw. 75/65 dB(A) tags/nachts (BGH) abgeleitet.
Die hier ermittelten Beurteilungspegel von max. 61 dB(A) tags liegen weit unter
diesen Schwellenwerten. Der große Abstand der Immissionsorte zu den
emittierenden Straßen mildert darüber hinaus die subjektiv empfundene
Belästigung. Festlegungen für ein Umweltmonitoring werden hinsichtlich dieses
Schutzgutes für nicht erforderlich gehalten, auch weil der Realisierungszeitraum
des Vorhabens FEDZ noch nicht absehbar ist. Außerdem bedarf es für das Vorhaben
FEDZ einer Aufstellung eines Bebauungsplanes. In diesem Verfahren muss die
Lärmbelastung weiter untersucht werden. Zu
8. Die Begründung wurde korrigiert.
(Kapitel 3.7.1) Zu
9. Die Begründung wurde unter
Kapitel 3.9 korrigiert und ergänzt: Gemäß § 4c BauGB sind Maßnahmen
zur Umweltüberwachung nur für erhebliche Umweltauswirkungen erforderlich. Durch
die Planung werden jedoch keine erheblichen Umweltauswirkungen vorbereitet. Da
der Bebauungsplan keine Umweltauswirkungen vorbereitet, welche die
Erheblichkeitsschwelle überschreiten, werden keine Maßnahmen zur
Umweltüberwachung vorgeschlagen. Da es rechtlich keine Verpflichtung
für die Überwachung nicht erheblicher Umweltauswirkungen gibt, wird empfohlen,
eine indirekte Überwachung durch die bestehenden Überwachungssysteme des Landes
Berlin vorzunehmen. Das Land Berlin erhebt regelmäßig Umweltdaten, die im so
genannten Umweltatlas in Form thematischer Karten aufbereitet werden. Für die
Überwachung unvorhergesehener nachteiliger Umweltauswirkungen ist es sinnvoll,
bestehende Überwachungsmechanismen zu nutzen. Vorgeschlagen werden Messungen an
den Grundwassermessstellen unmittelbar vor Beginn der Baumaßnahme, während der
Baumaßnahmen und nach Abschluss der Baumaßnahmen, um Verschmutzungen des
Grundwassers auszuschließen. Durchzuführen sind diese Messungen durch die
zuständigen Behörden. Weiterhin sollte im Rahmen der gesamtstädtischen
Umweltbeobachtung eine Aufbereitung der Daten zu Luft- und Lärmimmissionen nach
der Durchführung des Vorhabens erfolgen. Zu
10. Ein Hinweis auf das
Landesentwicklungsprogramm wurde seitens der GL nicht gegeben. |
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