Drucksache - DS/1084/VI  

 
 
Betreff: Vorhabenbezogener Bebauungsplan 11-15 VE
Arbeitstitel: Landsberger Allee 364 (IKEA)
Verfahrensstand: öffentliche Auslegung
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStR StadtBauUmBzStR StadtBauUm,
Drucksache-Art:Vorlage zur BeschlussfassungVorlage zur Beschlussfassung
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
27.11.2008 
24. Sitzung in der VI. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Sachverhalt
Anlagen:
Vorlage z. Beschlussfassung BA PDF-Dokument
Anlage 3  
Anlage 4  
Anlage 5  

Das Bezirksamt bittet die BVV Folgendes zu beschließen bzw

Das Bezirksamt bittet die BVV Folgendes zu beschließen bzw. zu entscheiden:

 

a)   den sich aus der Abwägung ergebenden Bebauungsplanentwurf 11-15 VE vom 15. Oktober 2007 für die Grundstücke Landsberger Allee 364 und Rhinstraße 157/163 (teilweise) einschließlich des südlich gelegenen Abschnitts der Bahntrasse im Bezirk Lichtenberg sowie die Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch.

Anlage 1: räumlicher Geltungsbereich

Anlage 2: Vermerk vom 20.10.2008

Anlage 3: Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurf gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch

     Der Originalplan liegt während der BVV-Sitzung aus.

 

b)   über den Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 11-15 VE.

 

     Anlage 4: Entwurf der Verordnung

 

Begründung:

Der Beschluss des Bebauungsplanentwurfes durch die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 6 Abs. 3 Ausführungsgesetz zum Baugesetzbuch und die Entscheidung der Bezirksverordnetenversammlung über die Rechtsverordnung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 Bezirksverwaltungsgesetz sind notwendige Voraussetzungen zur Festsetzung des Bebauungsplanes.

 

Die Bezirksverordnetenversammlung hat den vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurf 11-15 VE bereits in ihrer Sitzung am 28.02.2008 beschlossen. Im Rahmen des Anzeigeverfahrens (Rechtsprüfung) hat die zuständige Senatsverwaltung festgestellt, dass der Bebauungsplan nicht zu beanstanden ist. Aufgrund der Bedingungen und Hinweise wird im Hinblick auf die aktuelle Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg seitens der Senatsverwaltung eine erneute Beschlussfassung der BVV für erforderlich gehalten.

 

 

 

Berlin, den         .11.2008

 

 

____________________________                    _____________________________________

Emmrich                                                             Geisel

Bezirksbürgermeisterin                                      Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr


 

                                                                                                                                         Anlage 1

 
Räumlicher Geltungsbereich

des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 11-15 VE

für die Grundstücke Landsberger Allee 364 und

Rhinstraße 157/163 (teilweise)

einschl. des südlich gelegenen Abschnitts der Bahntrasse

im Bezirk Lichtenberg

 

 

 

                                                                                                                     Maßstab 1:5.000

 

 

Ziel des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes

 

Festsetzung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Einrichtungshaus“

 

 

 

 

                                                                                                                                         Anlage 2

 

Vermerk vom 20.10.2008/Stapl B1

 

 

Vorhabenbezogener Bebauungsplan 11-15 VE

Anzeigeverfahren gemäß § 6 Abs. 4 AGBauGB – Stellungnahme SenStadt vom 29.04.2008

 

 

Der vorhabenbezogene B-Plan 11-15 VE wurde der zuständigen Senatsverwaltung zur Überprüfung im Anzeigeverfahren übersandt. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass der vorhabenbezogene B-Plan 11-15 VE nicht beanstandet wird und daher nach Beachtung/Erfüllung der folgenden Bedingungen als Rechtsverordnung festgesetzt werden kann. Die anliegenden Hinweise sind zu beachten.

 

Bedingungen:

 

1.            Gemäß Projektplan ist der Bau der Parkplatzzufahrten nur möglich, wenn auch die bisher noch planfestgestellte Bahnfläche in Anspruch genommen wird. Es ist Vorsorge zu treffen, dass das Projekt auch ohne diese Flächen funktionsfähig realisiert werden kann (alternativer Projektplan). Sofern diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, ist der Vorhabenträger derzeit nicht in der Lage das Vorhaben gemäß den Vereinbarungen im Durchführungsvertrag zu realisieren. Die rechtliche Voraussetzung (§ 12 BauGB) für die Festsetzung des Plans und den Abschluss des Durchführungsvertrags ist insoweit dann nämlich nicht erfüllt.

 

2.            Für die von der Regelung der TF 10 betroffene Fläche bedarf es noch einer Vertiefung in der Abwägung in Bezug auf das auf den STEP „Verkehr“ aufbauende „Integrierte Wirtschaftskonzept“ wegen der durch die Festsetzungen des Planes bedingten Auswirkungen auf das Gleisanschlusssystem.

 

Stapl:

 

Zu 1.       Der Durchführungsvertrag wurde dahingehend ergänzt, dass das Vertragsgebiet die dargestellte Fläche ohne Bahndamm umfasst, sofern eine Freistellung von Bahnbetriebszwecken nicht erfolgt. Dementsprechend wurden ein alternativer Plan zum Vertragsgebiet, ein alternativer Projektplan und ein alternativer Grün- und Freiflächenplan als Vertragsanlagen beigefügt.

 

Zu 2.       Das Bestehen und die Inhalte des Wirtschaftsverkehrskonzeptes wurden der Begründung unter dem Kapitel 1.4.7 hinzugefügt.

 

Die Abwägung wurde um den Punkt „Integriertes Wirtschaftsverkehrskonzept“ (Kapitel 2.5.4) wie folgt ergänzt:

 

Das integrierte Wirtschaftsverkehrskonzept formuliert eine Lösungsstrategie für den Handlungsbereich „Sicherung zukunftsfähiger Eisenbahninfrastruktur und Logistikknoten“. Bestandteil dieser Lösungsstrategie ist die planungs- und eigentumsrechtliche Sicherung derjenigen Trassen, welche die rund 20 bahnaffinen Gebiete bzw. Nutzungen des StEP Gewerbe/EpB erschließen. Das Gewerbegebiet Herzbergstraße (eines der benannten Gebiete) wird durch das Gleis (bzw. die Trasse), welches das Planungsgebiet im südlichen Bereich quert, erschlossen (vgl. Kapitel 1.4.7). Der Bahnbetrieb auf der Trasse ist seit vielen Jahren eingestellt.

 

Die Aufgabe des Stammgleises (vgl. Kapitel 1.2.3) führt zur Kappung dieses Teils der Eisenbahnanbindung des Gewerbegebietes Herzbergstraße. Das Grundstück befindet sich im Eigentum des Vorhabenträgers (vgl. Kapitel 1.2.2). Die Einflussnahme des Bezirks auf den Eigentümer des Grundstücks zum Erhalt der fachplanerischen Nutzung ist nicht gegeben. Der Bezirk Lichtenberg in seiner Funktion als Eisenbahninfrastrukturunternehmer sieht außerdem keine Möglichkeiten, den Bahnbetrieb auf der ehemaligen Industriebahn Röder wieder aufzunehmen und weiterzuführen. Auch seitens der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung ist eine Perspektive für eine bahnaffine Nutzung nicht mehr erkennbar. Die im Wirtschaftswegekonzept dargelegte Gründung eines Landes-Eisenbahn-Infrastrukturunternehmens zur Überführung von sicherungsbedürftiger Bahninfrastruktur wurde nicht für notwendig erachtet. Die Absicht des integrierten Wirtschaftskonzeptes, die Eisenbahninfrastrukturtrasse zum Gewerbegebiet Herzbergstraße planungs- und eigentumsrechtlich zu sichern, kann daher nicht umgesetzt werden.

 

 

Hinweise zur Begründung:

1.                        S. 7 FNP     
Die gewerbliche Baufläche im südlichen Geltungsbereich ist nicht er­wähnt. Ich empfehle eine Richtigstellung entsprechend den Ausführungen S. 19.

 

2.                        S. 14         
Hier ist die Höhe des Werbeschildes mit 42 m angegeben bei einer Höhe des Werbeturms von 50 m. Ich vermute einen Schreibfehler, da diese Angaben nicht zusammen passen. (Komma fehlt – 4,2 m?)

 

3.                        S. 20 FNP
Die Entwicklungsfähigkeit des Sondergebietes aus der gewerblichen Baufläche ist konkreter zu begründen. Insbesondere sind die Anforderungen aus dem Entwicklungsgrundsatz 8 sowie der dazugehörenden AV FNP (5.2.1) ausführlicher dar­zulegen.

4.                        S. 23 Maß der baulichen Nutzung  
Es sollte dargelegt werden, ob das Vorhaben auch dann die Obergrenze aus § 17 BauNVO einhält, wenn die planfestgestellte Bahnfläche nicht in Anspruch genommen werden kann.

 

5.                        S. 23/24 Stellplätze- überbaubare Flächen
Es handelt sich hier um einen vorhabenbe­zogenen Bebauungsplan. Daher sollte nicht nur darauf hingewiesen werden, dass die Anordnung der Baukörper, Stellplätze und Zufahrten möglichst flexibel festge­setzt werden soll, sondern es ist auch zu erwähnen, dass im Durchführungsvertrag mit Projekt und Freiflächenplan ein konkretes Projekt vereinbart wird.

 

6.                        S. 50           
Der 4. Absatz ist wohl verrutscht und gehört zur Überschrift Erholungsvor­sorge auf S. 49.

 

7.                        S. 55 Verkehrslärmbelastung         
Aus dem schalltechnischen Gutachten Anhang 4 geht hervor, dass auch am Messpunkt 01 (zumindest in einzelnen Gebäudehöhen) der prog­nostizierte Wert um 2 db(A) steigen wird. Aufgrund der bereits vorhandenen Vorbelastung (die Richtwerte der DIN 18005 sind an einigen Messpunkten bereits deutlich überschrit­ten) ist in der Abwägung darauf einzugehen. Insbesondere ist darzulegen ob bzw. warum die Erheblichkeitsschwelle für gesundheitsge­fährdende Werte nicht erreicht wird. Da es sich um Prognosewerte handelt ist die Notwendigkeit eines Umweltmonitorings zu prüfen und ggf. zu veranlassen.

 

8.                        S. 57 Geplante Maßnahmen           
Die Formulierungen sind hier teilweise unpräzise. Wenn Maßnahmen geplant sind (Festsetzung oder Durchführungsvertrag), handelt es sich nicht mehr um eine Empfehlung, das Wort „sollte“ ist durch „ist“ zu ersetzen.

 

9.                        S. 62 Umweltüberwachung            
Aus der Kommentierung zum Umweltbericht und dem neu eingeführten § 4c BauGB ergibt sich, dass detailliert  aufzuzeigen ist, welche Um­weltauswirkungen zu welchem Zeitpunkt/Ereignis von wem zu überwachen sind. Die im Umweltbericht angeführten Maßnahmen genügen diesen Anforderungen nicht. Dies trifft insbesondere auf die Lärmüberwachung zu, die lediglich ganz allgemein empfohlen wird.
Kommentare und Aufsätze zu diesem Thema habe ich bereits meinem Schreiben zum vorhabenbezogenen B-Plan 11-23 VE vom 24.2.2006 beigefügt.

 

10.                    S. 72 GL     
Das Landesentwicklungsprogramm ist am 1.2.2008 in Kraft getreten.

 

Stapl:

 

Zu 1.       Die Begründung wurde ergänzt. (Kapitel 1.4.4)

 

Zu 2.       Die Begründung wurde unter Kapitel 2.3.2 korrigiert. Das Werbeschild befindet sich in einer Höhe von 42 m.

 

Zu 3.       Der Begründung wurden unter Kapitel 2.5.5 folgende Aussagen hinzugefügt:

 

Die Entwicklungsfähigkeit dargestellter gewerblicher Bauflächen in andere Nutzungen ist im Vergleich zu den anderen Bauflächen eingeschränkt. Dies ergibt sich aus Entwicklungsgrundsatz 8:

”Aus gewerblichen Bauflächen sind grundsätzlich nur Gewerbe- oder Industriegebiete zu entwickeln (davon ausgenommen sind untergeordnete Grenzkorrekturen). In besonders begründeten Einzelfällen können auch Mischnutzungen, Flächen für Ver- und Entsorgungsanlagen oder Sondergebiete für großflächige Einzelhandelseinrichtungen - auch größer als 3 ha - entsprechend ihrem Störgrad entwickelt werden, wenn negative stadtstrukturelle Auswirkungen insbesondere hinsichtlich der Zentrenstruktur nicht zu erwarten sind.”

Negative stadtstrukturelle Auswirkungen sind nicht zu erwarten, wenn sich die beabsichtigten Standorte aus dem Stadtentwicklungsplan Zentren (StEP Zentren 2020) oder aus einer anderen beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung i.S.d. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB ergeben und mit den Ausführungsvorschriften zum großflächigen Einzelhandel in der jeweils geltenden Fassung übereinstimmen. Unter Beachtung dieses Planungszieles können entsprechend Entwicklungsgrundsatz 8 neben untergeordneten Grenzkorrekturen Mischnutzungen, Sondergebiete für großflächige Einzelhandelsbetriebe sowie Anlagen und Einrichtungen für die Ver- und Entsorgung im Einzelfall entwickelt werden. Das Ziel der vorrangigen Erhaltung bzw. Entwicklung der dargestellten gewerblichen Bauflächen für eine gewerbliche Nutzung macht jedoch eine eingehende Prüfung und Begründung erforderlich. (5.2.1 AV- FNP).

Das beabsichtigte Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Einrichtungshaus“ ist als Einzelfall auch dort aus dem geänderten FNP entwickelbar, wo der FNP gewerbliche Fläche darstellt. Negative stadtstrukturelle Auswirkungen insbesondere hinsichtlich der Zentrenstruktur sind nicht zu erwarten, da sich der Standort aus dem Stadtentwicklungsplan Zentren ergibt (vgl. Kapitel 2.5.3) und auch mit den Ausführungsvorschriften zum großflächigen Einzelhandel übereinstimmt (vgl. Kapitel 2.5.1). Eine eingehende Prüfung und Begründung hinsichtlich der zu erwartenden stadtstrukturelle Auswirkungen, insbesondere auch der Lage und Ausdehnung der Einzelhandelskonzentration, hat durch das Raumordnungsverfahren stattgefunden und zu landesplanerischen Festlegungen über Art, Lage und Umfang des Standortbereiches geführt (vgl. Kapitel 2.5.2 und 2.5.8).

 

Zu 4.       Die Begründung (Kapitel 2.5.9) wurde ergänzt. Der alternative Projektplan berücksichtigt die Festsetzungen. Die Obergrenzen der BauNVO werden eingehalten.

 

Zu 5.       Die Begründung wurde ergänzt. (Kapitel 2.5.11)

 

Zu 6.       Die Begründung wurde korrigiert. (Kapitel 3.4.6)

 

Zu 7.       Die Begründung wurde unter Kapitel 3.5.6 wie folgt ergänzt:

 

               An einzelnen Immissionsorten (z. B. 01 Sollstedter Straße) wird der Beurteilungspegel gegenüber der künftigen Situation ohne die beiden Vorhaben Ikea und FEDZ um 2 dB(A) auf maximal 61 dB(A) ansteigen. Als Emittenten werden im Gutachten beide Vorhaben angenommen. Der Anstieg des Verkehrslärms infolge des Vorhabens Ikea allein ist deutlich geringer. Planungsrechtlich soll nördlich der Landsberger Allee ein Kerngebiet gesichert werden mit dem Ziel, das Wohngebiet vom Verkehrslärm abzuschirmen. Eine Realisierung ist allerdings noch nicht absehbar. Die Schwelle der Gesundheitsgefährdung wird von der Rechtsprechung je nach Gerichtsbarkeit mit 70/60 dB(A) tags/nachts (BVerwG) bzw. 75/65 dB(A) tags/nachts (BGH) abgeleitet. Die hier ermittelten Beurteilungspegel von max. 61 dB(A) tags liegen weit unter diesen Schwellenwerten. Der große Abstand der Immissionsorte zu den emittierenden Straßen mildert darüber hinaus die subjektiv empfundene Belästigung. Festlegungen für ein Umweltmonitoring werden hinsichtlich dieses Schutzgutes für nicht erforderlich gehalten, auch weil der Realisierungszeitraum des Vorhabens FEDZ noch nicht absehbar ist. Außerdem bedarf es für das Vorhaben FEDZ einer Aufstellung eines Bebauungsplanes. In diesem Verfahren muss die Lärmbelastung weiter untersucht werden.

 

Zu 8.       Die Begründung wurde korrigiert. (Kapitel 3.7.1)

 

Zu 9.       Die Begründung wurde unter Kapitel 3.9 korrigiert und ergänzt:

 

               Gemäß § 4c BauGB sind Maßnahmen zur Umweltüberwachung nur für erhebliche Umweltauswirkungen erforderlich. Durch die Planung werden jedoch keine erheblichen Umweltauswirkungen vorbereitet. Da der Bebauungsplan keine Umweltauswirkungen vorbereitet, welche die Erheblichkeitsschwelle überschreiten, werden keine Maßnahmen zur Umweltüberwachung vorgeschlagen.

Da es rechtlich keine Verpflichtung für die Überwachung nicht erheblicher Umweltauswirkungen gibt, wird empfohlen, eine indirekte Überwachung durch die bestehenden Überwachungssysteme des Landes Berlin vorzunehmen. Das Land Berlin erhebt regelmäßig Umweltdaten, die im so genannten Umweltatlas in Form thematischer Karten aufbereitet werden. Für die Überwachung unvorhergesehener nachteiliger Umweltauswirkungen ist es sinnvoll, bestehende Überwachungsmechanismen zu nutzen. Vorgeschlagen werden Messungen an den Grundwassermessstellen unmittelbar vor Beginn der Baumaßnahme, während der Baumaßnahmen und nach Abschluss der Baumaßnahmen, um Verschmutzungen des Grundwassers auszuschließen. Durchzuführen sind diese Messungen durch die zuständigen Behörden. Weiterhin sollte im Rahmen der gesamtstädtischen Umweltbeobachtung eine Aufbereitung der Daten zu Luft- und Lärmimmissionen nach der Durchführung des Vorhabens erfolgen.

 

Zu 10.     Ein Hinweis auf das Landesentwicklungsprogramm wurde seitens der GL nicht gegeben.

 

 

 
 

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