Drucksache - DS/0668/VI
Das
Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen: Das Bezirksamt hat beschlossen: a)
Das
Bebauungsplanverfahren 11-31 für das Gelände zwischen Frankfurter Allee,
Rosenfelder Straße und Einbecker Straße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil
Rummelsburg, im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung
nach § 2 Abs. 4 BauGB gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 1. BauGB weiterzuführen. Anlage 1: räumlicher
Geltungsbereich b)
mit
der Durchführung des Beschlusses zu a) das Amt für Planen und Vermessen zu
beauftragen. Anlage 2: Begründung
zur Durchführung des Bebauungsplanverfahrens nach § 13a BauGB
Berlin, den
.12.2007
Emmrich Geisel Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr Anlage
1 Räumlicher Geltungsbereich desBebauungsplanes 11-31 für das Gelände zwischen Frankfurter
Allee, Rosenfelder Straße und Einbecker Straße im Bezirk
Lichtenberg, Ortsteil Rummelsburg Maßstab
1:5000 Ziele des
Bebauungsplanes
Ziel des Bebauungsplanes ist die
Sicherung eines allgemeinen Wohngebietes und eines Mischgebietes Anlage 2 Begründung zur Durchführung des
Bebauungsplanverfahrens nach § 13a BauGB
Am 18.07.2006 wurde im Bezirksamt der Beschluss zur
Einleitung des Bebauungsplanverfahrens gefasst und im Amtsblatt für Berlin am
25.08.2006 (ABl. Nr. 42/ Seite 3288) veröffentlicht. Des Weiteren wurde im
Oktober/ November 2006 die frühzeitige Beteiligung der Behörden gem.
§ 4 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach
§ 3 Abs. 1 BauGB durchgeführt. Die Ergebnisse der Auswertung dieser
Verfahrensschritte wurden am 09.01.2007 vom Bezirksamt Lichtenberg beschlossen. Ziel des Bebauungsplanes 11-31 ist
der Erhalt und die planungsrechtliche Sicherung des vorhandenen
Wohnungsbestandes und der Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich
stören. Die jetzige Baustruktur soll erhalten bleiben und Baulücken wieder
geschlossen werden. Die südlich gelegenen Baugrundstücke
Rosenfelder Straße 8 bis 10 und Einbecker Straße 19 bis 37 sollen als
allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß § 4 BauNVO festgesetzt werden. Diese
Grundstücke sollen eine Mischung aus Wohnen und wohnverträglichen Nutzungen
beherbergen. Ausnahmsweise zulässige Vorhaben gem. § 4 Abs. 3 Nr. 4 und 5
BauNVO (Gartenbetriebe und Tankstellen) sollen ausgeschlossen werden. Die nördlich gelegenen
Baugrundstücke Frankfurter Allee 266 bis 286 sollen als Mischgebiet (MI) gemäß
§ 6 BauNVO festgesetzt werden. Diese Grundstücke sollen die
Wohnnutzung und Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören, beherbergen.
Das entspricht der Zielsetzung des Sanierungsrahmenplanes. Nutzungen gemäß § 6
Abs.2 Nr.6, 7, und 8 (Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten in
Teilen des Gebiets) und Abs.3 BauNVO (Vergnügungsstätten außerhalb der in
Absatz 2 Nr.8 bezeichneten Teile des Gebiets) sollen ausgeschlossen werden. Der gesamte
räumliche Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes befindet sich im Zusammenhang
bebauter Ortsteile i.S. von § 34 BauGB. Dieser Geltungsbereich umfasst eine
Fläche von ca. 2 ha (19.243 m²). Durch Abzug der öffentlichen
Straßenverkehrsfläche verbleibt ein Baugebiet mit einer Größe von ca. 1,1 ha. In diesem
Baublock ist zum überwiegenden Teil bereits eine blockrandschließende Bebauung
vorhanden. Lediglich vier Grundstücke sind derzeit noch nicht bebaut. Das sind
im Einzelnen:
Die Schließung
dieser Baulücken wären schon jetzt auf der Rechtsgrundlage des § 34 BauGB
möglich. Dadurch würde eine zusätzliche überbaute Grundfläche von ca. 700 m²
hinzukommen. Durch die
geplanten Baukörperfestsetzungen entlang des Blockrandes wird im Bebauungsplan
eine zulässige bebaubare Grundfläche von insgesamt 5.200 m².
ausgewiesenen. Momentan ist der Blockinnenbereich teilweise durch Werkstattgebäude,
Remisen und Schuppen überbaut. Diese Gebäude sollen im Bebauungsplan keine
Berücksichtigung finden und zukünftig nur durch das Bauordnungsrecht geschützt
werden. Im engeren räumlichen Zusammenhang zum i.R. stehenden
Bebauungsplan befindet sich der B‑Plan XVII-72. Dieser B-Plan XVII-72 grenzt an der westlichen Seite
unmittelbar an den i.R. stehenden B-Plan 11‑31 an. Dieser wurde bereits
im Jahre 1995 aufgestellt, hat aber bis dato keinen verbindlichen
Verfahrensstand. Ziel des B-Planes XVII-72 war in der Zeit der Aufstellung
die Festsetzung eines Kerngebietes, eines allgemeinen Wohngebietes und einer
Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Öffentliche Parkanlage“. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt innerhalb des
im Zusammenhang bebauten Ortsteiles i.S. von § 34 BauGB. Der Bebauungsplanentwurf orientiert sich an den baulichen
Strukturen und städtebaulichen Ordnungsprinzipien der näheren Umgebung, es ist
davon auszugehen, dass sich hinsichtlich des Maßes der Nutzung ähnliche Werte
ergeben, wenn die unbebauten Grundstücke gemäß § 34 BauGB bebaut
würden. Die Flächen für das allgemeine Wohngebiet sollen mit 4- bis
5-geschossiger Wohnbebauung in einer Größenordnung von ca. 5.100 m²
überbaut werden können. Die Hälfte dieser Fläche ist bereits bebaut. Die
Fläche, die als Kerngebiet ausgewiesen werden sollte (mit einer überbaubaren
Grundfläche von 1.700 m²), würde nach heutigen Erkenntnissen nicht mehr als
Zielsetzung in Frage kommen, da diese Flächen sich direkt an der Lichtenberger
Brücke befinden und sich im Laufe der Zeit die vorhandenen Nutzungen verfestigt
haben (Stellplätze, Busbahnhof, Neugestaltung des Bahnhofzuganges). Dieser Bebauungsplan hat keine negativen Umweltauswirkungen
auf das i.R. stehende Verfahren. Das Bezirksamt hat die Absicht, das Bebauungsplanverfahren
des B-Planes 11-31 gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB im beschleunigten
Verfahren weiter durchzuführen. Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs.
4 und vom Umweltbericht nach § 2a BauGB soll abgesehen werden. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2007 wurden die
Senatsverwaltung Stadtentwicklung sowie die gemeinsame Landesplanungsabteilung
GL 8 über die Absicht informiert, das Bebauungsplanverfahren 11-31 im
beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB weiter zu führen. Mit Schreiben vom 12. November 2007 teilte die
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung (II C 3) mit, dass gegen die Absicht, für
den B-Plan 11-31 das beschleunigte Verfahren gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB
anzuwenden, aus Sicht der dringenden Gesamtinteressen Berlins keine Bedenken
bestehen. Die GL 8 teilte in ihrem Schreiben vom 17. Oktober 2007 mit,
dass auch bei Aufstellung des Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren gemäß
§ 13 BauGB die Ziele, Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung
unverändert gelten. |
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