Drucksache - DS/0668/VI  

 
 
Betreff: Bebauungsplan 11-31
Arbeitstitel: Südöstlich der Lichtenberger Brücke
Verfahrensstand: Weiterführung des Bebauungsplanverfahrens im beschleunigten Verfahren
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStR StadtBauUmBzStR StadtBauUm,
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
24.01.2008 
15. Sitzung in der VI. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
Vorlage z. Ktn. BA PDF-Dokument

Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat beschlossen:

 

 

a)   Das Bebauungsplanverfahren 11-31 für das Gelände zwischen Frankfurter Allee, Rosenfelder Straße und Einbecker Straße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Rummelsburg, im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 1. BauGB weiterzuführen.

 

Anlage 1:  räumlicher Geltungsbereich

 

 

 

b)   mit der Durchführung des Beschlusses zu a) das Amt für Planen und Vermessen zu beauftragen.

 

Anlage 2:         Begründung zur Durchführung des Bebauungsplanverfahrens nach § 13a BauGB

 

 

Berlin, den          .12.2007

 

 

 

 

 

Emmrich                                                             Geisel

Bezirksbürgermeisterin                                      Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr

                                                                           


                                                                                                                                         Anlage 1

 

 

Räumlicher Geltungsbereich des

Bebauungsplanes 11-31

 

für das Gelände zwischen Frankfurter Allee, Rosenfelder Straße

und Einbecker Straße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Rummelsburg

 

 

                                                                                                                         Maßstab 1:5000

 

 

 

Ziele des Bebauungsplanes

 

Ziel des Bebauungsplanes ist die Sicherung eines allgemeinen Wohngebietes

und eines Mischgebietes


                                                                                                                        Anlage 2

 
 
Begründung zur Durchführung des Bebauungsplanverfahrens nach § 13a BauGB

 

 

Am 18.07.2006 wurde im Bezirksamt der Beschluss zur Einleitung des Bebauungsplanverfahrens gefasst und im Amtsblatt für Berlin am 25.08.2006 (ABl. Nr. 42/ Seite 3288) veröffentlicht. Des Weiteren wurde im Oktober/ November 2006 die frühzeitige Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB durchgeführt. Die Ergebnisse der Auswertung dieser Verfahrensschritte wurden am 09.01.2007 vom Bezirksamt Lichtenberg beschlossen.

 

Ziel des Bebauungsplanes 11-31 ist der Erhalt und die planungsrechtliche Sicherung des vorhandenen Wohnungsbestandes und der Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Die jetzige Baustruktur soll erhalten bleiben und Baulücken wieder geschlossen werden.

 

Die südlich gelegenen Baugrundstücke Rosenfelder Straße 8 bis 10 und Einbecker Straße 19 bis 37 sollen als allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß § 4 BauNVO festgesetzt werden. Diese Grundstücke sollen eine Mischung aus Wohnen und wohnverträglichen Nutzungen beherbergen. Ausnahmsweise zulässige Vorhaben gem. § 4 Abs. 3 Nr. 4 und 5 BauNVO (Gartenbetriebe und Tankstellen) sollen ausgeschlossen werden.

Die nördlich gelegenen Baugrundstücke Frankfurter Allee 266 bis 286 sollen als Mischgebiet (MI) gemäß § 6 BauNVO festgesetzt werden. Diese Grundstücke sollen die Wohnnutzung und Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören, beherbergen. Das entspricht der Zielsetzung des Sanierungsrahmenplanes. Nutzungen gemäß § 6 Abs.2 Nr.6, 7, und 8 (Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten in Teilen des Gebiets) und Abs.3 BauNVO (Vergnügungsstätten außerhalb der in Absatz 2 Nr.8 bezeichneten Teile des Gebiets) sollen ausgeschlossen werden.

 

 

Der gesamte räumliche Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes befindet sich im Zusammenhang bebauter Ortsteile i.S. von § 34 BauGB. Dieser Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 2 ha (19.243 m²). Durch Abzug der öffentlichen Straßenverkehrsfläche verbleibt ein Baugebiet mit einer Größe von ca. 1,1 ha.

 

In diesem Baublock ist zum überwiegenden Teil bereits eine blockrandschließende Bebauung vorhanden. Lediglich vier Grundstücke sind derzeit noch nicht bebaut. Das sind im Einzelnen:

  • Frankfurter Allee 274;
  • Einbecker Straße 27, 29 und 31.

 

Die Schließung dieser Baulücken wären schon jetzt auf der Rechtsgrundlage des § 34 BauGB möglich. Dadurch würde eine zusätzliche überbaute Grundfläche von ca. 700 m² hinzukommen.

 

Durch die geplanten Baukörperfestsetzungen entlang des Blockrandes wird im Bebauungsplan eine zulässige bebaubare Grundfläche von insgesamt 5.200 m². ausgewiesenen. Momentan ist der Blockinnenbereich teilweise durch Werkstattgebäude, Remisen und Schuppen überbaut. Diese Gebäude sollen im Bebauungsplan keine Berücksichtigung finden und zukünftig nur durch das Bauordnungsrecht geschützt werden.

 

Im engeren räumlichen Zusammenhang zum i.R. stehenden Bebauungsplan befindet sich der B‑Plan XVII-72.

 

Dieser B-Plan XVII-72 grenzt an der westlichen Seite unmittelbar an den i.R. stehenden B-Plan 11‑31 an. Dieser wurde bereits im Jahre 1995 aufgestellt, hat aber bis dato keinen verbindlichen Verfahrensstand.

 

Ziel des B-Planes XVII-72 war in der Zeit der Aufstellung die Festsetzung eines Kerngebietes, eines allgemeinen Wohngebietes und einer Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Öffentliche Parkanlage“.

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles i.S. von § 34 BauGB.

 

Der Bebauungsplanentwurf orientiert sich an den baulichen Strukturen und städtebaulichen Ordnungsprinzipien der näheren Umgebung, es ist davon auszugehen, dass sich hinsichtlich des Maßes der Nutzung ähnliche Werte ergeben, wenn die unbebauten Grundstücke gemäß § 34 BauGB bebaut würden. Die Flächen für das allgemeine Wohngebiet sollen mit 4- bis 5-geschossiger Wohnbebauung in einer Größenordnung von ca. 5.100 m² überbaut werden können. Die Hälfte dieser Fläche ist bereits bebaut. Die Fläche, die als Kerngebiet ausgewiesen werden sollte (mit einer überbaubaren Grundfläche von 1.700 m²), würde nach heutigen Erkenntnissen nicht mehr als Zielsetzung in Frage kommen, da diese Flächen sich direkt an der Lichtenberger Brücke befinden und sich im Laufe der Zeit die vorhandenen Nutzungen verfestigt haben (Stellplätze, Busbahnhof, Neugestaltung des Bahnhofzuganges).

 

Dieser Bebauungsplan hat keine negativen Umweltauswirkungen auf das i.R. stehende Verfahren.

 

 

 

Das Bezirksamt hat die Absicht, das Bebauungsplanverfahren des B-Planes 11-31 gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB im beschleunigten Verfahren weiter durchzuführen. Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 und vom Umweltbericht nach § 2a BauGB soll abgesehen werden.

 

 

 

Mit Schreiben vom 10. Oktober 2007 wurden die Senatsverwaltung Stadtentwicklung sowie die gemeinsame Landesplanungsabteilung GL 8 über die Absicht informiert, das Bebauungsplanverfahren 11-31 im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB weiter zu führen.

 

Mit Schreiben vom 12. November 2007 teilte die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung (II C 3) mit, dass gegen die Absicht, für den B-Plan 11-31 das beschleunigte Verfahren gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB anzuwenden, aus Sicht der dringenden Gesamtinteressen Berlins keine Bedenken bestehen.

 

Die GL 8 teilte in ihrem Schreiben vom 17. Oktober 2007 mit, dass auch bei Aufstellung des Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 BauGB die Ziele, Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung unverändert gelten.

 

 

 

 
 

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