Drucksache - DS/0664/VI  

 
 
Betreff: Bebauungsplan 11-36
Arbeitstitel: Kaufhalle Türrschmidtstraße
Verfahrensstand: frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStR StadtBauUmBzStR StadtBauUm,
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
24.01.2008 
15. Sitzung in der VI. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
Vorlage z. Ktn. BA PDF-Dokument

Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat beschlossen:

 

a)das Ergebnis der Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch im Bebauungsplanverfahren 11-36

 

Anlage 1:räumlicher Geltungsbereich

Anlage 2:Auswertung und Ergebnis

 

b)entsprechend dem vorhergenannten Ergebnis das Bebauungsplanverfahren 11-36 weiterzuführen und die Behörden sowie die Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch zu beteiligen.

 

c)mit der Durchführung des Beschlusses zu b) das Amt für Planen und Vermessen zu beauftragen.

 

Begründung:

Unterrichtung über den Stand des laufenden Bebauungsplanverfahrens nach Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit in Vorbereitung der Beteiligung der Behörden sowie der Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch

 

 

 

 

 

Berlin, den             .12.2007

 

 

________________________________________________________

EmmrichGeisel

BezirksbürgermeisterinBezirksstadtrat für Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr

 

 


Anlage 1

 

Räumlicher Geltungsbereich

des Bebauungsplanes 11-36

 

für die Grundstücke Spittastraße 36/ 42, Türrschmidtstraße 41-44 und

Kernhofer Straße 17/ 23 sowie für die Kernhofer Straße zwischen Türrschmidtstraße und südlicher Grenze des Grundstücks Kernhofer Straße 14

im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Rummelsburg

 

 

 

Maßstab 1:5000

 

 

 

Ziele des Bebauungsplanes

 

Sicherung eines allgemeinen Wohngebietes und

einer Gemeinbedarfsfläche für eine Jugendfreizeiteinrichtung

 


Anlage 2

 

 

Auswertung und Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit

gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch

 

 

Die Öffentlichkeit ist gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch möglichst frühzeitig über die allgemeinen Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten.

 

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit fand in der Zeit vom 03. September 2007 bis einschließlich 04. Oktober 2007 in den Räumen des Fachbereiches Stadtplanung statt. Die Öffentlichkeit ist am 31. August 2007 über Anzeigen in der Berliner Zeitung, Berliner Morgenpost und im Tagesspiegel davon in Kenntnis gesetzt worden. Des Weiteren ist die Pressestelle informiert worden und es erfolgte in allen Bürgerämtern ein entsprechender Aushang.

 

Die beabsichtigte Planung wurde anhand folgender Informationsmaterialien dargelegt:

-        Bebauungsplanvorentwurf,

-        kurze textliche Begründung.

 

 

Bisheriger Verfahrensablauf

 

Die Grundstücke des Bebauungsplanes 11-36 befinden sich im Lichtenberger Sanierungsgebiet „Kaskelstraße“, welches mit der 10. Rechtsverordnung am 18.11.1994 vom Senat von Berlin als Sanierungsgebiet förmlich festgelegt wurde.

 

Der Bezirksamtsbeschluss Nr. 5/37/2005 des Bezirksamtes Lichtenberg vom 08.02.2005 über die „2. Fortschreibung des Rahmenplanes für das Sanierungsgebiet „Kaskelstraße“ konkretisiert die Sanierungsziele.

 

Da die Sanierung nicht abgeschlossen werden kann, bevor die planungsrechtlichen Grundlagen für die städtebauliche Neuordnung geschaffen sind, besteht hier dringender Bedarf, die Sanierungsziele an dieser Stelle durch die Festsetzung des B-Planes 11-36 zu sichern.

 

Des Weiteren befindet sich der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes 11-36 in einem Gebiet, welches auf Grund seiner einmaligen bauhistorischen Geschlossenheit am 24.09.1997 per Rechtsverordnung als städtebauliches Erhaltungsgebiet „Kaskelstraße/ Victoriastadt“ ausgewiesen wurde.

 

Das Bezirksamt Lichtenberg von Berlin hat während seiner Sitzung am 08.05.2007 beschlossen, den Bebauungsplan 11-36 für die Grundstücke Spittastraße 36/ 42, Türrschmidtstraße 4144 und Kernhofer Straße 17/ 23 sowie für die Kernhofer Straße zwischen Türrschmidtstraße und südlicher Grenze des Grundstücks Kernhofer Straße 14 im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Rummelsburg, aufzustellen (BA-Beschluss Nr. 083/2007). Der Bebauungsplan soll als qualifizierter Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB erarbeitet werden.

 

Gleichzeitig wurde die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs.1 BauGB und die der Behörden, Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks gem. § 4 Abs.1 BauGB beschlossen. Die Aufstellung des Bebauungsplanes wurde ortsüblich am 22.06.2007 im Amtsblatt von Berlin Nr. 27 auf Seite 1655 bekannt gegeben.

 

Am 06.11.2007 wurde im Bezirksamt der Beschluss zur Weiterführung des Bebauungsplanverfahrens im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Abs.1 Nr. 1 BauGB gefasst. Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und vom Umweltbericht nach § 2a BauGB soll abgesehen werden.

 

 

 

Ziel des Bebauungsplanes

 

Ziel des Bebauungsplanes ist die planungsrechtliche Sicherung eines Allgemeinen Wohngebietes mit wohngebietstypischen Einrichtungen. Hierbei handelt es sich um die Vervollständigung des Baublockes und Wiederherstellung der Raumkanten mittels behutsamer baulicher Ergänzungen in Anlehnung an den Vorkriegszustand in Form von straßenseitigen Baulückenschließungen.

 

Der Bereich an der Türrschmidtstraße stellt die größte Störung der Stadtgestalt dar. Hier befindet sich ein zu DDR-Zeiten gebauter Einkaufsmarkt (die sogenannte „Türrschmidtkaufhalle“), der durch seine Größe und Lage das stadtgestalterische Ortsbild erheblich stört. Die Versorgung der Bewohner mit Waren des täglichen Bedarfes wird durch diese Kaufhalle mit ca. 1.450 m² Nutzfläche übernommen.

 

Auf dem Grundstück Spittastraße 38a/ 40 befindet sich ein dreigeschossiges Doppelhaus mit Nebengebäude (Schlackebetonbau), welches denkmalrechtlich geschützt ist und als Ergebnis des Stadterneuerungsprozesses eine Kinder- und Jugendfreizeiteinrichtung beherbergt. Da diese Einrichtung über keine Freiflächen verfügt, soll die Blockecke Türrschmidtstraße 41/ Spittastraße 42 dafür zur Nutzung als Freifläche zur Verfügung stehen.

 

 

Planungskonzept und beabsichtigte Festsetzungen

 

Wesentliche Voraussetzung zur Blockrandschließung im Süden ist der Abriss des Einkaufsmarktes.

 

Der Bebauungsplan 11-36 soll innerhalb seines Geltungsbereiches Folgendes festsetzen:

 

  • Bestimmung von Art der baulichen Nutzung als allgemeines Wohngebiet: Die Baugrundstücke Kernhofer Straße 17-23 (nur ungerade), Türrschmidtstraße 41-44, Spittastraße 36-42 (nur gerade) sollen als allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß § 4 BauNVO festgesetzt werden. Diese Grundstücke sollen eine Mischung aus Wohnen und wohnverträglichen Nutzungen beherbergen. Ausnahmsweise zulässige Vorhaben gem. § 4 Abs. 3 Nr. 4 und 5 BauNVO (Gartenbetriebe und Tankstellen) sollen ausgeschlossen werden.

 

  • Maß der baulichen Nutzung sowie überbaubaren Grundstücksflächen:

Die historische Baustruktur soll wieder hergestellt und Baulücken wieder geschlossen werden. Der Anschluss an die prägende Bebauung in der Kernhofer Straße 15 ist traufen- und dachneigungsmäßig anzupassen. Grundsätzlich sollten Parzellenbreiten durch unterschiedliche Fassadengestaltung erkennbar bleiben, Dächer müssen eine geneigte Form haben.

 

  • Die Sicherstellung der notwendigen Erschließung durch die Bestimmung der örtlichen Verkehrsflächen:

Die vorhandenen Straßenverkehrsflächen Türrschmidtstraße und Spittastraße bleiben bestehen, die Kernhofer Straße soll als Fußgängerbereich gesichert werden. Die Einteilung der Straßenverkehrsflächen wird nicht Gegenstand der Festsetzungen des Bebauungsplanes sein.

 

  • Luftreinhaltung:

Der Bereich ist im Vorranggebiet für Luftreinhaltung gem. Flächennutzungsplan (FNP) Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom 08.Januar 2004 (ABl. S. 95), zuletzt geändert am 14.März 2006 (ABl. S. 1211). Deshalb soll durch eine textliche Festsetzung die Verwendung emissionsarmer Brennstoffe vorgeschrieben werden.

 

  • Das denkmalgeschützte Gebäude Spittastraße 38a, 40 soll erhalten bleiben und wird dementsprechend im B-Plan 11-36 dargestellt.

 

 

 

Schriftliche Beteiligung

 

5 Bürger und Bürgerinnen haben während dieser Zeit Einsicht in die Planung genommen. Es wurden mündlich keine Anregungen geäußert.

 

Eine schriftliche Anregung bzw. Hinweis ging ein:

 

Bürger 1

Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V.

Potsdamer Straße 68

10785 Berlin

Schreiben vom 04.10.2007

 

 

Stellungnahme des Bürgers

 

Gegenwärtig können wir den Inhalt der Planung nur anhand der ausgestellten Entwurfzeichnung entnehmen, weil keine weiteren Schriftstücke ausgelegt sind.

Aus der Planzeichnung wird deutlich, dass eine Durchführung der Planung zur Fällung von Bäumen und Versiegelung von bisher unversiegeltem Boden führt. Es finden sich allerdings keinerlei Hinweise darauf, dass der Verlust von Bäumen und unversiegelten Flächen ausgeglichen wird.

Der bei weitem größte Teil der Fläche, auf der die Jugendfreizeitstätte errichtet werden soll (südöstliche Flächenabschnitt des Plangebiets), ist gegenwärtig Grünfläche mit Baumbestand. In der Planzeichnung sind weder Festsetzungen für die dort vorhandenen Bäume vermerkt, noch gibt es Hinweise dafür, wie der Erhalt oder der Ausgleich, der bei Durchführung der Planung verloren gehenden Grünfläche und Bäume, gesichert wird. Die erwähnte Fläche wird laut Planung einfach vernichtet.

Wir fordern dringend, dass für den Verlust der naturhaushaltswirksamen Flächen Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Plangebiets erfolgen. Der vorhandene Baumbestand muss erhalten bleiben. Sollte es trotzdem zu Baumfällungen kommen, so sind diese nach der Berliner Baumschutzverordnung auszugleichen.

Das Jugendzentrum sollte so gebaut werden, dass die vorhandene Grünfläche erhalten bleibt oder zumindest in gleichem Maße auf dem Baugebiet ersetzt werden kann, damit die Erholungsfunktion, die von dieser Grünfläche ausgeht, für dieses Gebiet erhalten bleibt. Als Ausgleichsmaßnahme sollte unbedingt auch Dach- und Fassadenbegrünung in die textlichen und planerischen Festsetzungen mit aufgenommen werden. Dazu gehört selbstverständlich, dass Vorschriften für die Gestaltung der Gebäude festgesetzt werden, damit Dach- und Wandbegrünung möglich ist.

Auch der Bestand aller anderen Bäume auf dem Gelände wie die Bäume, die sich nordwestlich und auf bzw. neben der Grünfläche südlich des Plangebietes befinden, sind in die planerischen und textlichen Festsetzungen aufzunehmen.

Für den Fall, dass planungsrechtlich eine Erhöhung des Versiegelungsgrades auf dem Plangebiet erlaubt ist und deshalb von Ausgleichsmaßnahmen abgesehen wird, weisen wir darauf hin, dass dies den Forderungen im Landschaftsprogramm Berlin widerspricht.

 

 

Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung

 

Zusätzlich zum B-Plan-Entwurf 11-36 hing in der Zeit der frühzeitigen Bürgerbeteiligung auch eine kurze schriftliche Begründung aus. Diese war unterteilt in folgende Informationen:

  • Aktueller Anlass der Planaufstellung
  • Plangebiet
  • Ziel und Zweck der Planung und
  • Planungskonzept und beabsichtigte Festsetzungen.

 

Vorrangiges Ziel des Bebauungsplanes ist die Wiederherstellung der alten historischen Blockstruktur durch behutsame bauliche Ergänzungen in Form von straßenseitigen Baulückenschließungen. Das betrifft im Einzelnen 3 vorhandene Baulücken (Kernhofer Straße 17, Spittastraße 36 und 38), die durch eine Neubebauung im Anschluss an die vorhandene Bebauung weitergeführt werden soll.

 

Weiterhin ist es Ziel, die alte „Türrschmidtkaufhalle“ durch einen zurückgesetzten Neubau zu ersetzen und auch hier die alte Blockstruktur durch eine veränderte Eckausbildung wieder erkennbar zu machen. Die vor dem Kaufhallengrundstück befindliche dreiecksförmige öffentliche Grünfläche soll erhalten bleiben und ist in der Planzeichnung grün dargestellt.

 

Das Grundstück Spittastraße 40, auf dem sich das historische Gebäude „Alte Schmiede“ befindet, besteht die Jugendfreizeitstätte, eine Begegnungsstätte mit vielfältigen Angeboten für Kinder, Jugendliche und Familien. Diese Jugendfreizeitstätte soll planungsrechtlich gesichert werden. Da diese Einrichtung über keine Freiflächen verfügt, soll die Blockecke Türrschmidtstraße 41/ Spittastraße 42 (südöstlicher Flächenabschnitt des Plangebiets) dem Grundstück Spittastraße 40 zur Nutzung als Freifläche übertragen werden. Die Wiederbebauung der südöstlichen Blockecke Spittastraße/ Ecke Türrschmidtstraße wird nicht angestrebt. Diese Fläche ist und bleibt eine Grünfläche mit Baumbestand. Sie ist in der Planzeichnung umgrenzt als Fläche mit Bindungen für Bepflanzungen.

 

Der gesamte räumliche Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes umfasst insgesamt 8.500 m². Derzeit ist dieses Gebiet durch die bestehenden Baukörper überbaut in Höhe von 2.200 m². Bei den im Bebauungsplan zulässigen Baukörperfestsetzungen handelt es sich um eine Überbauung von 2.100 m². Das heißt, dass trotz Lückenschließungen auf drei Grundstücken, durch den Wegfall des Kaufhallengebäudes und deren Ersatz, sich zukünftig die überbaubare Grundstücksfläche reduzieren wird.

 

Demzufolge werden alle vorhandenen Grünflächen und Bäume im südlichen Bereich des Bebauungsplanes erhalten. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich. Dachbegrünungen sind untypisch für dieses Gebiet. Dächer sollten nach historischem Vorbild entsprechend der Erhaltungsverordnung „Kaskelstraße/ Victoriastadt“, deren Ziel die Erhaltung der unverwechselbaren städtebaulichen Eigenart der Victoriastadt im Bezirk Lichtenberg ist, geneigt und gestaltet werden. Gründe für die Festsetzung von Dach- und Fassadenbegrünungen liegen nicht vor.

 

Negative Umweltauswirkungen sind durch die Ziele des Bebauungsplanes nicht zu erwarten.

 

Die Belange des Umweltschutzes werden gem. § 1a Baugesetzbuch (BauGB) im Bebauungsplanverfahren berücksichtigt.

 

 

 

Ergebnis: Weiterführung des Bebauungsplanverfahrens ohne Änderung.

 

Nach Abwägung der vorgebrachten Hinweise und Äußerungen zum Vorentwurf des Bebauungsplans 11-36 ergibt sich folgendes vorläufiges Ergebnis:

 

Die im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung der gem. § 3 Abs. 1 BauGB eingegangene Stellungnahme führte zu keiner Änderung des Entwurfs des Bebauungsplans 11-36. Die eingegangene Äußerung des Bürgers und die Gründe für deren Berücksichtigung / Nichtberücksichtigung im weiteren Bebauungsplanverfahren ist dem laufenden Text zu entnehmen.

 

 
 

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