Drucksache - DS/1645/V
Das
Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen: Das Bezirksamt hat beschlossen: a) das
Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes XVII-29 einzustellen und den
Bezirksamtsbeschluss vom 10. September 1996 zur Aufstellung des Bebauungsplanes
aufzuheben. Anlage 1: räumlicher Geltungsbereich b) mit der Durchführung des Beschlusses zu a.) das Amt für Planen und Vermessen zu beauftragen; Begründung: Das Bezirksamt Lichtenberg von Berlin beschloss im November 1993 die Aufstellung des
Bebauungsplanes XVII-29. Wesentliche Planungsziele waren die Sicherung von
Gemeinbedarfs- und Grünflächen. Im Jahre 1994 wurde unter anderem ein
städtebaulicher Ideenwettbewerb für den Bebauungsplan XVII-29 durchgeführt, der
dazu dienen sollte, ein tragfähiges Konzept als Grundlage für die verbindliche
Bauleitplanung zu finden. Insbesondere für den Bebauungsplangeltungsbereich
XVII-29 wurden die aktuellen Erkenntnisse der Stadtentwicklungsplanung für den
Gemeinbedarf sowie die neue Situation der Eigentumsverhältnisse berücksichtigt.
Im Dezember 1994 wurde das Wettbewerbsverfahren beendet. Das Bezirksamt Lichtenberg
von Berlin fasste daraufhin am 10. September 1996 einen Beschluss zur Änderung
der Ziele und des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes. Die frühzeitige
Bürgerbeteiligung wurde im November 1996 durchgeführt. Als Ergebnis des
Planungsvorlaufes und nach Abschluss der frühzeitigen Bürgerbeteiligung ergab
sich, von den Planungszielen, Sicherung der Gemeinbedarfsflächen -
Zweckbestimmungen Schule und Kita - Abstand zu nehmen. Im Juli 1998 hat das
Bezirksamt Lichtenberg von Berlin die Aufhebung der Bindung an das
Wettbewerbsergebnis beschlossen. Seit der Aufstellung des Bebauungsplanverfahrens haben sich
die Rahmenbedingungen wesentlich verändert. Stadtgebiete mit hoher Dichte, von
denen man in damaliger Zeit ausging, können vorerst nicht entwickelt werden. Es
zeichnet sich heute eher eine kleinteilige Bebauung südlich der Bornitzstraße
ab. In den Jahren 2004/2005 wurden im Geltungsbereich des
Bebauungsplanentwurfes auf der Grundlage des § 34 BauGB eine
wohngebietsdienende Einzelhandelseinrichtung, Einfamilien- und Doppel- sowie
Reihenhäuser genehmigt. Mit der Umsetzung der Planungsziele des
Bebauungsplanentwurfes XVII-29 ist in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Ein
Planerfordernis für den Bebauungsplan XVII-29 besteht nicht mehr. Gegen die
Absicht, den Bebauungspan XVII-29 einzustellen, bestehen seitens der
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. II C keine Bedenken. Berlin, den 2005
Emmrich Lompscher Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadträtin
für Stadtentwicklung Anlage 1 Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplanes XVII-29 für das Gelände zwischen Bornitzstraße, östlicher Grenze des Grundstücks
Bornitzstraße 82, nördlicher Grenze des Städtischen Friedhofs und Ruschestraße im Bezirk Lichtenberg |
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