Drucksache - DS/0924/VII
Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:
Das Bezirksamt hat beschlossen:
a) die Festsetzung des Bebauungsplanes 11-31 vom 10. Dezember 2008 mit Deckblatt vom 27. September 2011 für das Gelände zwischen Frankfurter Allee, Rosenfelder Straße und Einbecker Straße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Rummelsburg als Rechtsverordnung. Anlage 1: räumlicher Geltungsbereich b) mit der Ausführung der notwendigen Schritte zur Veröffentlichung der Rechtsverordnung den Fachbereich Stadtplanung zu beauftragen. c) die Bezirksverordnetenversammlung über die Festsetzung des Bebauungsplanes 11-31 in Kenntnis zu setzen. Begründung:
Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 20. September 2012 zur Drucksache Nr. DS/0351/VII den Bebauungsplan 11-31 vom 10. Dezember 2008 mit Deckblatt vom 27. September 2011 für das Gelände zwischen Frankfurter Allee, Rosenfelder Straße und Einbecker Straße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Rummelsburg und die dazugehörige Begründung beschlossen sowie über die Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplanes 11-31 entschieden.
Mit Schreiben vom 06. August 2013 hat die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt mitgeteilt, dass der Bebauungsplan nicht zu beanstanden ist. Die Hinweise führten zu einer Ergänzung/Korrektur des Bebauungsplanes, der Begründung und der Rechtsverordnung.
(siehe Anlage 2: Vermerk Stapl D vom 23. August 2013)
Diese Ergänzungen und Korrekturen erfolgten aus redaktionellen oder Gründen der Rechtssicherheit, die den beschlossenen planerischen Inhalt nicht abändern.
Gemäß § 6 Abs. 5 Ausführungsgesetz zum Baugesetzbuch muss das Bezirksamt durch Beschluss den Bebauungsplan als Rechtsverordnung festsetzen. Die Verkündung der Rechtsverordnung erfolgt im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin. Anlage 1
Räumlicher Geltungsbereichdes Bebauungsplans 11-31 für das Gelände zwischen Frankfurter Allee, Rosenfelder Straße und Einbecker Straße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Rummelsburg
Ziel des Bebauungsplanes
Sicherung eines Mischgebietes an der Frankfurter Allee und eines allgemeinen Wohngebietes an der Einbecker Straße sowie Sicherung der Erschließung
Anlage 2
Vermerk Stapl D vom 23. August 2013
Mit Schreiben vom 06. August 2013 teilte die für die rechtliche Prüfung des B-Planes 11-31 zuständige Senatsverwaltung mit, dass der B-Plan nicht zu beanstanden ist.
Folgende Hinweise sind zu beachten:
Die Hinweise wurden wie folgt berücksichtigt:
zu a. Der Hinweis c aus dem Schreiben vom 14.01.2011 wurde auf der Seite 37 der Begründung eingefügt.
zu b. Auf Seite 56 der Begründung wird auf § 47 Verwaltungsgerichtsordnung hingewiesen.
zu c. Aufgrund der Änderung des Baugesetzbuches wurden die Zitierungen in der Begründung und in der Rechtsverordnung korrigiert. In der Begründung wurde ebenfalls ergänzt, dass mit dem Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11. Juni 2013 die Baunutzungsverordnung geändert wurde. Gemäß Artikel 2 dieses Gesetztes wird in Anwendung des neuen § 25d von den Überleitungsvorschriften Gebrauch gemacht. Das bedeutet, dass die Baunutzungsverordnung in der bis zum 20. September 2013 geltenden Fassung auf den Bebauungsplan anzuwenden ist, da der Bebauungsplan vor dem 20. September 2013 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegen hat.
Die Begründung zum B-Plan wurde darüber hinaus um die nach der öffentlichen Auslegung durchgeführten Verfahrensschritte vervollständigt. |
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