FAQ Social-Media-Akteure (Influencer/in)

Social Media

Besteuerung von Influencerinnen und Influencern

Da das deutsche Steuerrecht sehr komplex ist, fällt es selbst Fachleuten, die sich täglich damit beschäftigen, schwer, den Überblick zu bewahren.

Die nachstehenden FAQ können keine steuerliche Beratung ersetzen und natürlich auch nicht sämtliche Fragen abdecken. Sie sollen aber bei der Einschätzung helfen, ob Ihre Tätigkeit als Influencer/in reines Hobby ist oder dem Finanzamt angezeigt werden muss.

Im Folgenden erklären wir aus der Sicht der Finanzverwaltung, unter welchen Voraussetzungen sich eine Steuerpflicht ergibt und was Sie als Influencer/in beachten müssen:

  • Muss ich als Influencer/in Steuern zahlen und welche Steuerarten kommen überhaupt in Frage?

    Ob Sie für Ihre Tätigkeit als Influencer/in Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer bezahlen müssen, richtet sich nach den entsprechenden Einzelsteuergesetzen, also Einkommensteuergesetz, Gewerbesteuergesetz und Umsatzsteuergesetz.

    Die Voraussetzungen für die Steuerpflicht wie auch die damit einhergehenden Rechtsfolgen sind bei diesen Steuerarten sehr unterschiedlich. Daher beleuchten wir dieses getrennt voneinander.

  • Muss ich Einkommensteuer bezahlen?

    Sie sind regelmäßig als Influencer/in tätig? Dann geht das Finanzamt davon aus, dass Sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen, weil Sie Ihre Tätigkeit selbständig – also nicht als Arbeitnehmer -, wiederholt und mit Gewinnerzielungsabsicht ausüben. Dafür reicht die Absicht, Einnahmen zu erwirtschaften, die höher sind als Ihre Ausgaben (Einnahmen abzüglich Ausgaben = Gewinn = Einkünfte aus Gewerbebetrieb).

    Aber Vorsicht! Auch Werbegeschenke wie Waren, Dienstleistungen etc. sind Einnahmen.

    Die Einkünfte aus Ihrer Tätigkeit als Influencer/in unterliegen grundsätzlich der Einkommensteuer. Eine Einkommensteuererklärung müssen Sie jedoch nur abgeben, wenn diese Einkünfte – zusammen mit etwaigen anderen Einkünften (z. B. als Arbeitnehmer/in) – im Kalenderjahr den jährlichen Grundfreibetrag übersteigen.

    Übersteigen Ihre Einkünfte aus allen Tätigkeiten im Kalenderjahr den Grundfreibetrag nicht, so fällt grundsätzlich keine Einkommensteuer an.

    Übersteigen Ihre Einkünfte aus allen Tätigkeiten im Kalenderjahr den Grundfreibetrag, bedeutet dies zwar noch nicht, dass Sie tatsächlich Einkommensteuer bezahlen müssen. Es ergeben sich aber einige Dinge, die Sie jetzt beachten müssen:

    • Haben Sie sich bereits beim zuständigen Gewerbeamt angemeldet?
    • Führen Sie Aufzeichnungen über Ihre Einnahmen und Ausgaben?
    • Haben Sie den Fragebogen zur Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit an Ihr Finanzamt übermittelt?

    Außerdem besteht nun auch die Pflicht zur elektronischen Abgabe einer Einkommensteuererklärung. In dieser müssen Sie auf der sogenannten Anlage G den Gewinn aus Ihrer Tätigkeit als Influencer/in angeben. Erzielen Sie Einkünfte aus weiteren Tätigkeiten (Arbeitslohn aus einem Arbeitsverhältnis etc.), müssen Sie auch diese in den dafür vorgesehenen Formularen erklären.

    Übersteigen Ihre gesamten Einkünfte (nach Abzug bestimmter nach dem Einkommensteuergesetz abzugsfähiger Kosten, z. B. als sog. Sonderausgaben abzugsfähige Vorsorgebeiträge) den jährlichen Grundfreibetrag, zahlen Sie Einkommensteuer.

    Übrigens:
    Wenn wir im Rahmen Ihrer Influencer/in-Tätigkeit von „Einkünften“ sprechen, ist damit der Gewinn gemeint – also Ihre betrieblichen Einnahmen minus Ihrer betrieblichen Ausgaben, die in Zusammenhang mit Ihrer Influencer/in-Tätigkeit stehen. Hierbei dürfen Sie z. B. Ihre monatlichen Affiliate-Marketing-Einnahmen nicht vergessen.

    Zu berechnen ist der Gewinn in der Regel mittels einer sog. Einnahmenüberschussrechnung (EÜR).

  • Muss ich Gewerbesteuer bezahlen?

    Ihre Tätigkeit als Influencer/in ist grundsätzlich auch gewerbesteuerpflichtig.

    Gewerbesteuer ist allerdings nur zu bezahlen, wenn Ihr (auf volle hundert Euro abgerundeter) Gewerbeertrag höher als 24.500 Euro ist. Der Gewerbeertrag ermittelt sich aus Ihrem Gewinn, erhöht um bestimmte Hinzurechnungen und vermindert um bestimmte Kürzungen.

    Wenn Ihr Gewerbeertrag unter 24.500 € liegt, fällt keine Gewerbesteuer an. Unabhängig davon können natürlich unter den beschriebenen Voraussetzungen Einkommensteuer und Umsatzsteuer anfallen.

    Sollte Ihr Gewerbeertrag über 24.500 € betragen, müssen Sie Gewerbesteuer bezahlen und Ihrem Finanzamt elektronisch eine Gewerbesteuererklärung übermitteln. Die gezahlte Gewerbesteuer wird Ihnen allerdings im Rahmen Ihrer Einkommensteuerveranlagung angerechnet – womit Sie unter bestimmten Voraussetzungen gar nicht wirtschaftlich belastet werden.

  • Muss ich Umsatzsteuer bezahlen?

    Sie sind als Influencer/in Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, wenn Sie selbständig und nachhaltig (Wiederholungsabsicht!) Einnahmen erzielen. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie Gewinn erzielen wollen: Eine Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr müssen Sie als umsatzsteuerlicher Unternehmer in jedem Fall abgeben!

    Soweit Ihre Umsätze zuzüglich der darauf entfallenden Steuer allerdings im vorangegangenen Kalenderjahr nicht höher als 22.000 € (bis 2019: 17.500 Euro) waren und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht höher als 50.000 Euro sein werden, gibt es einige Vereinfachungen für Sie.

    Wenn Ihre Umsätze unter den genannten Grenzen lagen, sind Sie ein umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer. Als Folge daraus wird keine Umsatzsteuer auf Ihre Umsätze erhoben. Zum Ausweis von Umsatzsteuer in Ihren Rechnungen und zum Vorsteuerabzug aus Rechnungen anderer Unternehmen sind Sie nicht berechtigt. Es ergeben sich Vereinfachungen bei der Rechnungsstellung. Zudem müssen Sie dem Finanzamt keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen und für Erklärungszeiträume ab 2024 auch keine Umsatzsteuerjahreserklärung übermitteln. Für Erklärungszeiträume bis einschließlich 2023 sind Sie jedoch auch als Kleinunternehmer noch verpflichtet, eine Umsatzsteuerjahreserklärung an das Finanzamt zu übermitteln. Sie haben allerdings auch die Option, auf die vereinfachte Besteuerung als Kleinunternehmer zu verzichten, dann finden die nachstehende Absätze für Sie Anwendung.

    Wenn Ihre Umsätze über den genannten Grenzen liegen, sind Sie umsatzsteuerlicher (Regel-)Unternehmer und müssen für Ihre Leistungen Rechnungen stellen, in denen Umsatzsteuer (19 % oder 7 %) ausgewiesen ist.

  • Was gilt es zu beachten, wenn ich als Unternehmer Umsatzsteuer bezahlen muss?

    Haben Sie sich schon einmal mit der korrekten Rechnungsstellung nach den Vorgaben des Umsatzsteuergesetzes beschäftigt?

    Wissen Sie, was eine Umsatzsteuer-Voranmeldung ist?

    Auch umsatzsteuerlich gibt es einiges zu beachten.

    Wichtig für Sie ist zunächst, dass fast immer 19 % Umsatzsteuer auf Ihre Umsätze erhoben werden, die Sie an das Finanzamt abführen müssen (Ausnahmen sind bei bestimmten Umsätzen möglich).
    Im Gegenzug dürfen Sie sich die Umsatzsteuer aus Rechnungen anderer Unternehmer (Vorsteuer) vom Finanzamt erstatten lassen.

    Sie sind verpflichtet, die Umsätze und Vorsteuern in einer monatlichen bzw. vierteljährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldung elektronisch an Ihr Finanzamt zu übermitteln. Darin errechnen Sie Ihre Steuerschuld (Differenz zwischen eingenommener Umsatzsteuer und gezahlter Vorsteuer) selbst und führen diese unaufgefordert an das Finanzamt ab.

    Eventuell haben Sie in der Vergangenheit schon mal Abrechnungen von Marketing-Agenturen etc. bekommen, welche mit „Gutschrift“ bezeichnet waren?

    Hier haben Ihre Geschäftspartner Ihre Rechnung für Sie erstellt – das ist auch in dieser Form möglich. Die darin ausgewiesenen Umsätze müssen Sie ebenfalls in Ihrer Voranmeldung an das Finanzamt übermitteln.

  • Muss ich Gratisprodukte oder Geschenke versteuern?

    Sie testen Produkte, übernachten umsonst in Hotels oder werden zu Veranstaltungen oder kompletten Reisen eingeladen?

    Hierbei handelt es sich um Sachzuwendungen, die einkommensteuer- wie auch umsatzsteuerlich zu versteuern sind.

    Falls Sie die Waren zurücksenden müssen, diese von sehr geringem Wert sind oder das Unternehmen, mit dem Sie zusammenarbeiten, die Versteuerung für Sie übernimmt, können sich wiederum Abweichungen von dieser Regel ergeben.

    In welcher Höhe die Sachzuwendungen zu versteuern sind, ist meist gar nicht so einfach (außer der übliche Preis der erhaltenen Sache ist bekannt).

    Hier gilt:
    Dokumentieren. Dokumentieren. Dokumentieren.

    Denn:
    Der Bereich der sozialen Medien gerät zunehmend in den Fokus der Finanzbehörden, welche beispielsweise mittels Internetrecherche oder Auskunftsersuchen an Ihre Geschäftspartner einen recht guten Einblick über Ihre Tätigkeit bekommen können.

    Sollten Sie Ihren steuerlichen Pflichten nicht nachkommen, riskieren Sie hier neben der Nachzahlung der nicht bezahlten Steuern beispielsweise hohe Zinszahlungen, Geldstrafen und in Extremfällen sogar eine Freiheitsstrafe (Steuerstraftat).

Teenager Daumen hoch

Wie kann ich mich steuerrechtlich richtig verhalten?

Der Sinn dieser FAQ ist es nicht, Sie zu einem Steuerexperten zu machen.

Es reicht zu wissen, dass Sie unter bestimmten Voraussetzungen steuerliche Pflichten haben und Steuern zahlen müssen. Falls Sie diese Voraussetzungen erfüllen, heißt es nun:

  • dokumentieren, dokumentieren, dokumentieren!
  • Gewerbe anmelden, Kontakt zu Ihrem Finanzamt aufnehmen und den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausfüllen.
  • Der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung muss innerhalb eines Monats nach Beginn Ihrer Tätigkeit an das Finanzamt übermittelt werden. Dies ist ab dem 1. Januar 2021 nur noch elektronisch möglich (auch jetzt schon unter www.elster.de). Mit dem Fragebogen prüft das Finanzamt, wie und mit welchen Steuerarten Sie steuerlich zu erfassen sind, um Ihnen im Anschluss eine Steuernummer vergeben zu können.

Natürlich gilt:

Sollten Sie unsicher sein oder Fragen haben – z. B. wenn Sie wissen wollen, wie Sie Sachwerte abschreiben, wie eine Rechnung auszusehen hat und natürlich auch bei der Erstellung Ihrer Einnahmenüberschussrechnung, Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Ihrer Steuererklärungen – wenden Sie sich an einen Steuerberater (amtliches Steuerberaterverzeichnis unter www.bstbk.de). In Einzelfragen hilft Ihnen sicher auch Ihr zuständiges Finanzamt (www.finanzamt.de).

Alle Ausführungen stehen Ihnen als Download noch einmal im nachstehenden Leitfaden des bayerischen Landesmates für Steuern zur Verfügung.

Leitfaden Influencer/in

  • Leitfaden Influencer/in

    PDF-Dokument (477.3 kB)