Notarvertretung

Formulare, sowie die Allgemeine Verfügung über Angelegenheiten der Notarinnen und Notare (AVNot) und die Dienstordnung für Notarinnen und Notare (DoNot) finden Sie unter: Was möchten Sie erledigen? (Notarangelegenheiten)

Wenn im Folgenden ausschließlich die männliche Form benutzt wird, geschieht dies nur aus Gründen der Vereinfachung.

Häufig gestellte Fragen zur Vertreterbestellung

Muss auch der Notar a.D. die Selbstauskunft erteilen?
** Ja, weil nach dem Erlöschen des Amtes nicht mehr gewährleistet ist, dass die bei dem Präsidenten des Kammergerichts geführten Personalakten auf dem aktuellen Stand sind.

Was ist zu tun, wenn der Vertreter den Vertretereid noch nicht geleistet hat (Frage 12/Seite 2 des Antragsformulars)?
** Der Vertretereid muss vor der Präsidentin des Landgerichts und vor Aufnahme der Vertretertätigkeit geleistet werden. Daher muss der Antrag auf Vertreterbestellung so frühzeitig bei dem Präsidenten des Kammergerichts gestellt werden, dass dieser die Präsidentin des Landgerichts auf die Bestellung hinweisen und sie um die notwendige Vereidigung bitten kann. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Inhalt der Bestallungsurkunde.
** War der Vertreter früher selbst Notar, ist er aber im Zeitpunkt der Vertreterbestellung bereits aus dem Amt entlassen, so befreit ihn der damals als Notar geleistete Eid nicht von der erneuten Vereidigung als Notarvertreter (vgl. Eylmann/Vaasen, BNotO/BeurkO, 4. Auflage, § 40 BNotO, RdNr. 6).

Was ist bei regulärer Wiederaufnahme der Amtsgeschäfte zu tun?
** Im Gegensatz zur früheren Rechtslage gibt es heute nichts mehr zu veranlassen.

Was ist bei vorzeitiger Wiederaufnahme der Amtsgeschäfte zu tun?
** Eine vorzeitige Wiederaufnahme der Amtsgeschäfte ist der Präsidentin des Landgerichts Berlin unverzüglich anzuzeigen, § 33 Abs. 6 Satz 2 DONot.
Auch um diesbezügliche Mitteilung an den Präsidenten des Kammergerichts wird gebeten.

IX AVNot

  • Über den Antrag auf Bestellung eines Notarvertreters (§ 39 Abs. 1 und 2 BNotO) entscheidet der Präsident des Kammergerichts.
  • Die Bestellung eines Vertreters für abwesende oder verhinderte Notare ist nur zulässig, wenn und solange eine Verhinderung an der Ausübung des Amtes im Ganzen besteht. Sind die Notare nur an der Wahrnehmung einzelner Amtsgeschäfte verhindert, so soll eine Vertreterbestellung nicht erfolgen.
  • Die Bestellung eines ständigen Vertreters ist als Ausnahme anzusehen. Sie kommt nur in Betracht, wenn damit zu rechnen ist, dass der Notar durch seine Stellung im öffentlichen Leben, durch die Wahrnehmung von öffentlichen Ehrenämtern oder aus ähnlichen Gründen häufig im Ganzen und nicht nur kurzfristig verhindert sein wird. Eine wiederholte Verhinderung kann insbesondere bei den Notaren angenommen werden, die dem Bundestag oder dem Abgeordnetenhaus angehören oder die an hervorragender Stelle im politischen Leben oder in der Standesorganisation tätig sind. Die Bestellung darf nicht dazu führen, dass der Grundsatz der persönlichen Amtsausübung beeinträchtigt oder die Arbeitskraft des Notars verdoppelt wird.
  • Vor der Entscheidung ist die Notarkammer Berlin zu hören.

Antrag

  • Die Bestellung eines Notarvertreters ist unter Verwendung des im Amtsblatt von Berlin am 20.05.2016 (ABl. S. 1053) veröffentlichten „Muster 1“ von dem Notar zu beantragen, der vertreten werden will.
  • Der Vertreter erklärt auf Seite 2 am Ende, dass er mit der Vertreterbestellung einverstanden ist.
  • Eine Selbstauskunft (Fragen 1-12) braucht nur derjenige zu erteilen, der nicht selbst Notar ist.