Antragstellung

Der Antrag auf Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst kann frühestens
  • nach Ablegung der ersten juristischen (Staats-)Prüfung (§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 JKapVVO) oder
  • nach Ablegen der staatlichen Pflichtfachprüfung, sofern bei Eingang des Antrages die Schwerpunktbereichsprüfung noch nicht vollständig abgelegt wurde (§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 JKapVVO), weitere Hinweise s. untenstehend
  • durch Einreichung des entsprechenden Zeugnisses
    gestellt werden.
Der Antrag auf Ableistung des juristischen Vorbereitungsdienstes in Teilzeit ist spätestens
  • zwei Monate vor dem gewünschten Einstellungstermin unter Beifügung der erforderlichen Nachweise zu stellen.
    Bitte beachten Sie die erforderlichen Voraussetzungen und Hinweise.

Einstellungen werden zum ersten Arbeitstag der Monate Februar, Mai, August und November eines jeden Jahres vorgenommen.

Hinweis:

Es wird gebeten, den persönlichen Kontakt auf dringende Angelegenheiten, die weder telefonisch noch schriftlich (E-Mail) erledigt werden können, zu beschränken.

Bewerbungsunterlagen reichen Sie bitte postalisch ein oder nutzen den Haus-/ Nachtbriefkasten am Eingang des Gebäudes.

Die aktuellen Fristen und die möglichen Einstellungstermine finden Sie hier.

Die Wartezeiten für die Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst finden Sie hier.

Beglaubigungen

Die beglaubigten Kopien sind als ordnungsgemäß beglaubigte Kopien (§ 33 VwVfg i. V. m. den landesrechtlichen Vorschriften; z. B. ausstellende Behörde und Bürgeramt) einzureichen. Bitte beachten Sie, dass Personenstandsurkunden (z.B. Geburtsurkunden) nur noch vom Standesamt ausgestellt werden. Bereits ausgestellte Personenstandsurkunden dürfen nur noch von dem ausstellenden Standesamt oder von einem Notar beglaubigt werden.

Dem Antrag sind beizufügen:

  • das Zeugnis über das Bestehen der ersten juristischen (Staats-)Prüfung (Gesamtprüfungszeugnis) oder der staatlichen Pflichtfachprüfung, sofern die erste juristische (Staats-) Prüfung noch nicht abgelegt wurde

    beglaubigte Ablichtung/beglaubigte Abschrift

  • der ausgefüllte und unterschriebene Antrag auf Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst

  • das Personalblatt für Referendarinnen und Referendare

  • die Erklärungen zu Vorstrafen, Erklärungen zu anderweitigem juristischen Vorbereitungsdienst sowie die Belehrung und Erklärung zur Verfassungstreue

  • ein unterschriebener, tabellarischer-maschinenschriftlicher Lebenslauf

  • Ihr Personalausweis oder Pass ggf. mit Aufenthaltstitel und Zusatzblatt

    beglaubigte Ablichtung

Folgende Unterlagen sind gegebenenfalls einzureichen:

  • Geburtsurkunde des Kindes bzw. der Kinder

    beglaubigte Ablichtung

  • Nachweis über Schwerbehinderung oder Gleichstellung

    beglaubigte Ablichtung

  • Nachweis über die Ableistung von Wehr-, Zivil- oder Ersatzdienst oder einen Dienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz (Hinweis: Eine Berücksichtigung gem. § 5 Abs. 3 S. 3 JKapVVO kann nur erfolgen, wenn die Trägerorganisation nach § 10 JFDG oder nach § 14 ZDG zugelassen ist)

    beglaubigte Ablichtung

  • Urkunde über die Verleihung eines akademischen Grades (Doktortitel)

    beglaubigte Ablichtung

  • Urkunde über die Ernennung ins Beamtenverhältnis und ggf. auch Entlassungsurkunde aus dem Beamtenverhältnis

    beglaubigte Ablichtung

  • Bescheinigung über die Namensführung vom Standesamt

    sollte es während des Bewerberverfahrens zu einem Namenswechsel aufgrund von Heirat oder Scheidung kommen

Sie finden alle Vordrucke im Downloadbereich. Bitte reichen Sie keine Bewerbungsmappen, Hefter oder Hüllen ein.

Führungszeugnisse zur Vorlage bei einer Behörde sind erst nach Angebotserteilung zu beantragen.

Gesundheitserklärung vor Einstellung: Zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung ist von den Bewerber:innen vor Einstellung eine Erklärung zu ihrem Gesundheitszustand abzugeben, die mit dem Angebot übersandt wird. Sollten Sie an einer physischen oder psychischen Erkrankung leiden, wegen der Sie sich in ärztlicher Behandlung befinden oder die eine ärztliche Behanlung erfordert, muss dies einer Einstellung nicht zwingend im Wege stehen. Die Ausbildungsbehörde wird in diesem Fall entscheiden, ob eine amtsärztliche Untersuchung zu veranlassen ist und gegebenenfalls auf Grundlage des ärztlichen Gutachtens über Ihre Einstellung gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 1 JAO entscheiden.

In den Fällen des § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 JKapVVO (Bewerbung mit dem Zeugnis über die staatliche Pflichtfachprüfung) muss d. Bewerberin/Bewerber das Prüfungszeugnis über die Schwerpunktbereichsprüfung bis zum Ende des auf den Tag der mündlichen Prüfung folgenden Hochschulsemesters nachreichen. Andernfalls wird sie/er aus der Bewerberliste gestrichen. Die Schwerpunktbereichsprüfung darf vor Antragstellung noch nicht vollständig abgelegt worden sein. (§ 5 Abs. 5 Nr. 1 JKapVVO).

Im Falle einer Antragstellung auf Gleichwertigkeit sind die gesamten Unterlagen in zweifacher Ausfertigung einzureichen.