Rückmeldung

Bis zum Tag der Einstellung werden die infolge von Absagen frei gewordenen Ausbildungsplätze vergeben. Erhalten die Bewerber/innen bis zum jeweiligen Einstellungstag keine Nachricht, so müssen sie sich nach dem Einstellungstermin fristgerecht und schriftlich mit dem dafür vorgesehenen Rückmeldevordruck zurückmelden. Andernfalls wird sie/er zum darauf folgenden Termin nicht berücksichtigt (§ 5 Abs. 4 Nr. 2 JKapVVO).

Will ein/e Bewerber/in ihre/seine Bewerbung dennoch aufrechterhalten, muss sie/er dies dem Präsidenten des Kammergerichts spätestens 10 Wochen vor dem nächsten Einstellungstermin schriftlich mitteilen. Andernfalls wird sie/er zu diesem Termin nicht berücksichtigt (§ 5 Abs. 4 Nr. 2 JKapVVO). Die Rückmeldung kann erst nach Abschluss des Einstellungsverfahrens übersandt werden. Verfrühte Mitteilungen können nicht berücksichtigt werden.

Bewerber/innen, die an zwei aufeinander folgenden Terminen nicht schriftlich mitteilen, dass sie ihre Bewerbung aufrechterhalten, werden aus der Liste gestrichen (§ 5 Abs. 5 Nr. 3 JKapVVO)!