Zuständigkeiten des Kammergerichts

Das Kammergericht ist das Oberlandesgericht von Berlin und damit das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit des Landes Berlin. Die ordentliche Gerichtsbarkeit ist für Straf- und Zivilsachen zuständig. Zu ihr gehören die Amtsgerichte, Landgerichte, Oberlandesgerichte und der Bundesgerichtshof. Neben der ordentlichen Gerichtsbarkeit gibt es noch die Arbeits-, Verwaltungs-, Sozial-, Finanz- und Verfassungsgerichtsbarkeit.

Aufbau des Kammergerichts

Am Kammergericht sind etwa 150 Richterinnen und Richter in Zivil- oder Strafsenaten tätig. Ein Senat besteht in der Regel aus einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden sowie mehreren beisitzenden Richterinnen oder Richtern. Am Kammergericht gibt es derzeit:

  • 28 Zivilsenate (davon 7 gleichzeitig für Familiensachen zuständig)
  • 6 Strafsenate
  • 1 Commercial Court
  • weitere besondere Senate, z.B. für Kartell- oder Notarsachen

Die genaue Besetzung der Senate und ihre Zuständigkeit regelt der Geschäftsverteilungsplan, der jährlich vom Präsidium des Kammergerichts beschlossen wird.

Zuständigkeiten in Zivilsachen

In Zivilsachen ist das Kammergericht vor allem ein Rechtsmittelgericht. Es entscheidet und verhandelt hauptsächlich über:

  • Berufungen gegen die Urteile des Landgerichts Berlin II
  • Beschwerden gegen sonstige Entscheidungen des Landgerichts Berlin II

Viele Zivilsenate bearbeiten ein bestimmtes Rechtsgebiet schwerpunktmäßig, zum Beispiel Streitigkeiten aus Heilbehandlungen oder aus Bank- und Finanzgeschäften.

In Familiensachen, die zu den Zivilsachen gehören, ist das Kammergericht für Beschwerden gegen die Entscheidungen der Amtsgerichte (Familiengerichte) zuständig.

In bestimmten, gesetzlich geregelten Sonderfällen entscheidet das Kammergericht auch in erster Instanz. Hierzu gehören zum Beispiel Unterlassungsklagen wegen der Verwendung und Empfehlung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen oder Verbandsklagen nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz.

Je nach Umfang und Schwierigkeit einer Sache entscheiden die Zivilsenate entweder mit drei Richterinnen oder Richtern oder durch ein einzelnes Senatsmitglied (Einzelrichter oder Einzelrichterin).

Zuständigkeiten in Strafsachen

In den Strafsachen ist das Kammergericht ebenfalls vor allem ein Rechtsmittelgericht. Die Strafsenate des Kammergerichts entscheiden über:

  • Revisionen gegen Berufungsurteile des Landgerichts Berlin I
  • Beschwerden gegen Beschlüsse der Straf- und Strafvollstreckungskammern des Landgerichts Berlin I
  • Revisionen gegen erstinstanzliche Urteile des Amtsgerichts Tiergarten
  • Rechtsbeschwerden in Bußgeldsachen gegen Entscheidungen des Amtsgerichts Tiergarten

Bei der Revision wird nur überprüft, ob die vorherige Instanz das geltende Recht richtig angewandt hat – eine neue Beweisaufnahme findet im Unterschied zur Berufung nicht statt.

Die Strafsenate des Kammergerichts verhandeln und entscheiden in erster Instanz, wenn es sich um eine Staatsschutzsache (z.B. bei Bildung einer terroristischen Vereinigung) handelt oder der Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falls Anklage vor dem Kammergericht erhebt.

Die Strafsenate des Kammergerichts entscheiden in der Regel mit drei Berufsrichterinnen oder Berufsrichtern. Über die Eröffnung des erstinstanzlichen Hauptverfahrens entscheidet ein Strafsenat jedoch mit fünf Berufsrichterinnen oder Berufsrichtern. Je nach Umfang und Schwierigkeit der Sache wird die Hauptverhandlung dann mit drei oder fünf Berufsrichterinnen oder Berufsrichtern durchgeführt.

Justizverwaltungsaufgaben

Neben der Rechtsprechung übernimmt das Kammergericht auch zahlreiche Verwaltungsaufgaben, z. B.:

  • Presse- und Öffentlichkeitsarbeit für die ordentliche Gerichtsbarkeit
  • Personalangelegenheiten für die ordentliche Gerichtsbarkeit
  • Aus- und Fortbildung für die Berliner Justiz
  • Organisation der Referendarausbildung
  • Bearbeitung von Notarangelegenheiten
  • Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses (§ 1309 BGB)

Kontakt

Verkehrsanbindungen

Kontakt - Rechtsreferendariat

Verkehrsanbindungen