Die Pflichtausbildung dauert neun Monate.
Die Ausbildung erfolgt in einer Rechtsanwaltskanzlei oder sonstigen rechtsberatenden Stelle nach Maßgabe des § 14 Abs. 3 JAG (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 JAO) und kann im In- und/oder Ausland absolviert werden.
Die neunmonatige Ausbildung kann bei einer Ausbilderin oder einem Ausbilder absolviert werden, möglich ist jedoch auch ein Wechsel. Jeder Abschnitt muss mindestens drei Monate lang sein. Möglich sind mithin folgende Kombinationen:
- 9 Monate,
- 3 Monate + 6 Monate (oder: 6 Monate + 3 Monate),
- 4 Monate + 5 Monate (oder: 5 Monate + 4 Monate) oder
- 3 Monate + 3 Monate + 3 Monate.
Wird die Rechtsanwaltsstation bei einer einzigen Ausbildungsstelle abgeleistet, können im Einvernehmen zwischen der Ausbilderin/dem Ausbilder und der Rechtsreferendarin/dem Rechtsreferendar die in der praktischen Ausbildung zu erbringenden Leistungen auf die ersten sechs Monate der Station konzentriert werden, um der Rechtsreferendarin/dem Rechtsreferendar mehr Freiräume für die Selbstvorbereitung auf die schriftliche Prüfung einzuräumen. Eine eigenmächtige Verkürzung des Zuweisungszeitraums durch vollständige Freistellung der Rechtsreferendarin/des Rechtsreferendars ist hingegen nicht gestattet.
Die Ausbildung kann bis zu einer Dauer von drei Monaten bei einer Ausbildungsstelle im In- oder Ausland abgeleistet werden, bei denen eine sachgerechte rechtsberatende Ausbildung gewährleistet ist, insbesondere bei einer Notarin, einem Notar, einem Unternehmen oder einem Verband (§ 14 Abs. 3 JAG). Voraussetzung ist jedoch, dass die Ausbildung durch eine Volljuristin/einen Volljuristen mit einer mindestens einjährigen Berufserfahrung erfolgt.
Bitte beachten Sie die Regelung des § 23 Abs. 2 JAO, nach der die Pflichtstationen bis zu einer Gesamtdauer von neun Monaten außerhalb des Landes Berlin abgeleistet werden können; die Ausbildung im Land Brandenburg unterliegt jedoch keinen zeitlichen Beschränkungen.
Während der Zeit der Zuweisung zu einer außerhalb der Länder Berlin und Brandenburg gelegenen Ausbildungsstelle besteht keine Pflicht zur Teilnahme an den hiesigen Einführungslehrgängen, Arbeitsgemeinschaften und/oder dem Pflichtklausurenkurs. Der versäumte Unterrichtsstoff muss eigenverantwortlich und selbständig nachgearbeitet werden.
Auf schriftlichen Antrag (z.B. per E-Mail) kann den Referendarinnen/Referendaren die Teilnahme an den Einführungslehrgängen, Arbeitsgemeinschaften und/oder dem Pflichtklausurenkurs in Berlin gestattet werden, wenn hierdurch die Stationsausbildung, z.B. aufgrund der Dauer der Anfahrt (nicht mehr als zwei Stunden Fahrzeit), nicht beeinträchtigt wird. Bei Teilnahme an den Einführungslehrgängen, Arbeitsgemeinschaft und dem Pflichtklausurenkurs in Berlin ist diese Dienstpflicht und geht jedem anderen Dienst vor. Rein vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Entscheidung der Referendarin/des Referendars, an den hiesigen Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen, für die Dauer der gastweisen Ausbildung bindend ist.
Die Ausbildung bei einer Anwältin oder einem Anwalt, mit dem die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar verwandt oder verschwägert ist (§ 41 ZPO), scheidet aus; die Ausbilderin/der Ausbilder muss nach ständiger Praxis der Ausbildungsbehörde mindestens ein Jahr als Rechtsanwältin/Rechtsanwalt zugelassen sein.
Spätestens zwei Monate vor Beginn der Rechtsanwaltsstation bzw. des jeweiligen Ausbildungsabschnitts ist die Ausbildungsstelle konkret zu benennen und deren schriftliche Einverständniserklärung vorzulegen (§ 21 Abs. 4 JAO). Den Vordruck Einverständniserklärung finden Sie unter Downloads/Vordrucke.
Ferner ist bei einer Zuweisung an eine Ausbildungsstelle im Ausland der Abschluss einer Auslandskrankenversicherung (mit Rückholtransportversicherung) nachzuweisen. Aus dem Nachweis muss sich der Versicherungsumfang und –zeitraum ergeben (Kopie mit Tariferläuterung reicht aus). Außerdem ist der Vordruck Erklärung zur Auslandskrankenversicherung auszufüllen. Diesen Vordruck finden Sie unter Downloads/Vordrucke.
Sofern Ihnen die Ausbildungsstelle ein Entgelt zahlen sollte, beachten Sie bitte das Merkblatt zum zusätzlichen Stationsentgelt und reichen zusammen mit der schriftlichen Einverständniserklärung eine Kopie des zwischen Ihnen und der Ausbildungsstelle geschlossenen Arbeitsvertrags ein.
Die Ausbildung in der Rechtsanwaltsstation kann grundsätzlich auch bei der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften in Speyer abgeleistet werden, wenn die Referendarin bzw. der Referendar nicht bereits zuvor dort eine Station absolviert hat.