Dienstrecht

Beendigung des Referendariats

Referendarinnen und Referendare werden jederzeit auf ihren schriftlichen Antrag aus dem Vorbereitungsdienst entlassen (§ 15 Abs. 1 JAG). Die Entlassung wirkt nur für die Zukunft, ein rückwirkendes Ausscheiden aus dem Rechtsverhältnis ist nicht möglich.

Wenn ein wichtiger Grund vorliegt, kann die Referendarin oder der Referendar ausnahmsweise auch gegen seinen Willen entlassen werden (§ 15 Abs. 2 JAG).

Ansonsten endet der Vorbereitungsdienst mit Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung über das Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung oder das wiederholte Nichtbestehen der Rechtsreferendarin oder dem Rechtsreferendar bekannt gegeben wird (§ 16 Abs. 1 JAG). Mit diesem Tag endet auch die Sozialversicherungspflicht. Bitte beachten Sie: Nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ändert sich im letztgenannten Fall an der Beendigung des Vorbereitungsdienstes nichts, wenn die Prüfungsentscheidung angefochten wird (keine aufschiebende Wirkung); selbst wenn der Prüfungsbescheid später aufgehoben wird, bleibt es dabei, dass der Vorbereitungsdienst beendet wurde. Denn auch in diesem Fall – und nur darauf kommt es nach dem Gesetzeswortlaut an – wurde das Nichtbestehen bekannt gegeben.

Hat der Referendar oder die Referendarin die Ausbildung (regelmäßig: mit dem Besuch der Wahlstation) beendet, kann aber – etwa wegen Prüfungsunfähigkeit – die Staatsprüfung nicht ablegen, endet der Vorbereitungsdienst grundsätzlich spätestens vier Monate nach Beendigung der Ausbildung (§ 16 Abs. 2 JAG). Ausnahmen sind nur auf Antrag möglich, der spätestens zwei Monate vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes gestellt werden muss.

Meldepflicht
Rechtsreferendare, die – wie in Berlin – den juristischen Vorbereitungsdienst im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses absolvieren, sind gemäß § 38 SGB III verpflichtet, sich bei der Agentur für Arbeit spätestens drei Monate vor dem Beendigungszeitpunkt des Vorbereitungsdienstes arbeitsuchend zu melden. In der Zeit des Vorbereitungsdienstes stehen Rechtsreferendare in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis eigener Art (§ 14 Abs. 1 Hs. 1 BRRG) und nicht in einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis. Demzufolge findet die Ausnahmeregelung § 38 Abs. 1 Satz 5 SGB III bei Rechtsreferendaren keine Anwendung.
Referendarinnen und Referendare sollten sich deshalb spätestens drei Monate vor dem Beendigungsmonat beim Arbeitsamt persönlich melden.
Weitere Informationen finden Sie im Internet auf den Webseiten der Bundesagentur für Arbeit. § 38 SGB III finden Sie hier.

Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III
Die Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III wird ab 01.01.2023 auf Antrag elektronisch an die Bundesagentur für Arbeit übermittelt.

Bezüge/Unterhaltsbeihilfe

Referendarinnen und Referendare erhalten eine monatliche Unterhaltsbeihilfe, die der Sozialversicherung in allen Zweigen, außer der Rentenversicherung, unterliegt. Sie beträgt zurzeit 1.537,52 EUR brutto. Die Unterhaltsbeihilfe wird am letzten Arbeitstag für den laufenden Monat gezahlt (§ 12 Abs. 2 S. 1 JAG).

Darüber hinaus wird ein Familienzuschlag gewährt werden, dessen Voraussetzungen und Höhe sich nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst der Besoldungsgruppe A 13 mit Stellenzulage oder der Besoldungsgruppe R 1 richtet.

Eine darüber hinausgehende Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen wird abweichend von den beamtenrechtlichen Vorschriften jedoch nicht gewährt (§ 12 Abs. 3 S. 2 JAG).

Für alle Angelegenheiten, die die Berechnung und Zahlung der Bezüge betreffen, ist das Abrechnungsteam zuständig. Dies gilt auch für alle Fragen im Zusammenhang mit den Abzügen zur Lohnsteuer und Sozialversicherung.

Wegen der Automationsfristen müssen Anträge, die Auswirkung auf die Zahlung der Bezüge haben, mindestens 6 Wochen vor dem Zahlungstermin eingegangen sein.

Vordrucke und Merkblätter finden Sie unter der Rubrik Download.

Ansprechpartner/-in mit jeweiligem Aufgabengebiet

  • Frau Richter
    Telefon: 9013-2134, Zimmer 52

    Festsetzung der Unterhaltsbeihilfe
    Sachbearbeitung
    Pfändungen, Familienzuschlag
    Nachversicherung

  • Herr Herlyn Telefon: 9013-2133, Zimmer 52

    Festsetzung und Zahlbarmachung der Unterhaltsbeihilfe
    Arbeitsbescheinigungen nach § 312 SGB III
    A-R

  • Frau Höland
    Telefon: 9013-2132, Zimmer 52

    Festsetzung und Zahlbarmachung der Unterhaltsbeihilfe
    Arbeitsbescheinigungen nach § 312 SGB III
    S-Z

Kindergeld
Aufgrund der Verordnung über die Errichtung von Landesfamilienkassen im Land Berlin vom 30.09.2009 (GVBl. Nr. 24 Seite 475) sind die Aufgaben der Familienkasse der Justiz mit Wirkung vom 01.09.2011 dem Landesverwaltungsamt als Landesfamilienkasse übertragen worden.

Dienstleistungsauftrag

Schließt sich die (mündliche) Prüfung nicht unmittelbar an die Ausbildung an, so kann die Referendarin bzw. der Referendar bis zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes mit Dienstgeschäften betraut werden (§ 16 Abs. 3 JAG).

Dienstpflicht

Dienstunterbrechung/Krankheit/Dienstunfall

Elternzeit

(für ab 01.07.2015 geborene Kinder)
Nach § 74 Abs. 3 LBG i. V. m. § 6 Abs. 1 MuSchEltZV, § 15 Abs. 2 und § 16 BEEG haben Referendare und Referendarinnen einen Anspruch auf Elternzeit ohne Unterhaltsbeihilfe.

Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, bei einem angenommenen, in Vollzeitpflege oder in Adoptionspflege genommenen Kind bis zu drei Jahren ab der Aufnahme bei der berechtigten Person, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes. Die Elternzeit kann auf drei Zeitabschnitte verteilt werden.

Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann zwischen dem 3. und dem vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden.

Für Kinder, die bis zum 30.06.2015 geboren wurden, gilt altes Recht und ist gegebenenfalls im Referat für Referendarangelegenheiten zu erfragen.

Gesetzliche Bestimmungen

Stationsausbildung im Ausland

Krankenversicherungsschutz
Bei einem beabsichtigten Auslandsaufenthalt (vor allem in der Wahlstation, aber auch bei einer AG-Fahrt oder während der Rechtsanwaltsstation) sollte rechtzeitig vorher bei der Krankenkasse geklärt werden, ob und in welchem Umfange für die Dauer des Auslandsaufenthalts Krankenversicherungsschutz besteht.
Bei einem Auslandsaufenthalt in einem EU-Staat oder in einem Staat, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen besteht, werden in der Regel Leistungen der Krankenkasse auch im Ausland gewährt. Über deren Umfang und etwaige Leistungsausschlüsse sowie gegebenenfalls das Erfordernis des Abschlusses einer privaten Auslands- bzw. Reisekrankenversicherung (die Bezeichnungen variieren je nach Versicherungsgesellschaft) informieren die Krankenkassen.
Besteht mit dem Staat, in dem der Auslandsaufenthalt beabsichtigt ist, kein Sozialversicherungsabkommen – dies gilt z. B. für die USA -, greift nach § 17 Abs. 1 SGB V die Haftung des Landes als Arbeitgeber. Diesem steht gegenüber der Krankenkasse nach § 17 Abs. 2 SGB V ein Erstattungsanspruch zu. Allerdings ist die Haftung des Landes beschränkt auf die “üblichen Krankheitskosten”, zu denen insbesondere krankheits- bzw. unfallbedingte Rücktransportkosten nicht zählen. Zur Abdeckung des Risikos, dass im Krankheitsfall am Ausbildungsort im Ausland höhere Behandlungskosten als in Deutschland entstehen, ist Voraussetzung der Zuweisung an eine Ausbildungsstelle im Ausland der Nachweis des Abschlusses einer Auslandskrankenversicherung (einschließlich Rückholtransportversicherung). Aus dem Nachweis muss sich der Versicherungsumfang und -zeitraum ergeben, wobei eine Kopie mit Tariferläuterungen ausreicht. Die Zuweisung an eine Ausbildungsstelle im +innereuropäischen Ausland+ setzt nicht den Abschluss einer zusätzlichen Auslandskrankenversicherung voraus. Sollten Sie sich gegen den Abschluss einer zusätzlichen Auslandskrankenversicherung entscheiden, wird die Zuweisung allerdings von der Abgabe der Erklärung abhängig gemacht, dass Sie das Land Berlin von Kosten freistellen, die diejenigen Kosten übersteigen, die im Inland bei einer Erkrankung während der Beschäftigung im Ausbildungsverhältnis entstanden wären.
Einen Vordruck für die Erklärung über den Abschluss/Nichtabschluss einer privaten zusätzlichen Auslandskrankenversicherung finden Sie bei Downloads/Vordrucke.

Eine Kostenerstattung durch das Land für privat abgeschlossene Versicherungen im Zusammenhang mit Auslandsaufenthalten erfolgt nicht.

Entsendebescheinigung
Seit dem Inkrafttreten der EU-Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über soziale Sicherheit am 1. Mai 2010 muss jeder, der in einem EU-Mitgliedsstaat vorübergehend einer Beschäftigung nachgeht, eine sogenannte A1-Bescheinigung mitführen, unabhängig davon, wie lange er dort tätig ist. Die A1-Bescheinigung wird auch “Entsendebescheinigung” bzw. korrekt “Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften (A1)” genannt.

Die A1-Bescheinigung dient der Vermeidung doppelter Sozialabgaben. Für Referendarinnen und Referendare als Beamten gleichzustellende Personen gelten die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit. Für Sie als gemäß § 5 Abs. 1 Ziffer 1 SGB V gesetzlich Versicherte/r wird die A1-Bescheinigung durch die zuständigen Mitarbeitenden der Referendarabteilung bei Ihrer jeweiligen Krankenkasse beantragt. Während der Stationsausbildung im innereuropäischen Ausland müssen Sie die A1-Bescheinigung immer bei sich führen.

Nachversicherung/Rentenversicherungsbeiträge

Die auf die Zeit des Referendariats entfallenden Beiträge zur Rentenversicherung (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) werden im Wege der Nachversicherung an den zuständigen Rentenversicherungsträger abgeführt; das ist im Regelfall die Deutsche Rentenversicherung Bund (ehemals: Bundesversicherungsanstalt für Angestellte). Wer mit Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung wird, kann unter Beachtung der Frist des § 186 SGB VI beantragen, dass die auf die Zeit des Referendariats entfallenden Beiträge zur Rentenversicherung an diese überwiesen werden sollen.

In den Fällen, in denen sich eine Weiterbeschäftigung in einem ebenfalls versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis, das einen Anspruch auf Versorgung begründet, abzeichnet, wird die Nachversicherung aufgeschoben.
Für die Bearbeitung ist das Abrechnungsteam zuständig.

Rechtsstatus

Die Ausbildung der Referendarinnen und Referendare erfolgt in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis (§ 10 Abs. 1 S. 2 JAG vom 23. Juni 2003, GVBl. S 232). Begründung und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses richten sich nach dem JAG (§ 10 Abs. 2 S. 1 JAG) und der JAO (vom 4. August 2003, GVBl. S. 298). Im Übrigen finden die für Beamte auf Widerruf geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, sofern nichts Abweichendes bestimmt ist (§ 10 Abs. 3 JAG).

Schriftverkehr

Alle Eingaben und Gesuche sind grundsätzlich “auf dem Dienstweg” einzureichen, d. h. über die jeweilige Be­schäfti­gungsstelle an die Referendarabteilung (nicht an einen namentlich bezeichne­ten Bear­beiter) zu richten.

Auf allen Schreiben ist das Personalaktenzeichen anzugeben, das dem Einstellungs­schreiben entnommen werden kann.

Schwangerschaft/Mutterschutz

Ist eine Referendarin schwanger, ist dies unter Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Attestes (Original) oder des Mutterpasses dem Referat für Referendarangelegenheiten anzuzeigen, damit das Beschäftigungsverbot nach der MuSchVO für Beamtinnen berechnet werden kann.

Sonderurlaub

Aus wichtigen persönlichen Gründen (z.B. zur Betreuung eines erkrankten Kindes), zur Wahrnehmung staatsbürgerlicher Pflichten und Rechte sowie aus sonstigen Anlässen (z.B. für staatspolitische, kirchliche, fachliche, gewerkschaftliche und sportliche Zwecke, ehrenamtliche Jugendpflegearbeit) kann auf schriftlichen Antrag Sonderurlaub nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften gewährt werden. Der Urlaub aus sonstigen Anlässen darf, auch wenn er für mehrere Zwecke gewährt wird, grundsätzlich insgesamt zwölf Arbeitstage innerhalb von zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren nicht überschreiten.

Einen Vordruck zur Beantragung von Sonderurlaub zur Betreuung und Pflege des erkrankten Kindes finden Sie unter Downloads/Vordrucke.

Sonderurlaub zur Durchführung von AG-Studienfahrten

Sonderurlaub zur Durchführung von AG-Studienfahrten i.S. fachlicher Fortbildung gem. § 4 Abs. 1 Nr. 3 SUrlVO ist an folgende Voraussetzungen gebunden:

Zunächst ist die generelle Genehmigung der geplanten Studienfahrt von einer ausgewählten Person der AG (evtl. BIP) schriftlich unter Vorlage eines detaillierten Veranstaltungsprogramms sowie einer Teilnehmerliste zu beantragen. Aus dem Programm sollen die zu besuchenden Institutionen, die Dozenten, die fachlichen Themen als auch ihr zeitlicher Umfang hervorgehen. Dem Programm sind Bestätigungen der jeweiligen Institutionen/Dozenten beizufügen (Datum, Thema, zeitlicher Umfang). Als Bestätigung kann auch ein verbindliches Veranstaltungsprogramm eines Reiseveranstalters dienen. Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass mit einem Reiseveranstalter die Erfahrung gemacht wurde, dass das angekündigte Programm regelmäßig stark von dem tatsächlich durchgeführten abweicht, so dass in vielen Fällen der bereits gewährte Sonderurlaub widerrufen werden musste. Da aufgrund dieser Erfahrungen davon auszugehen ist, dass das zur Grundlage der Genehmigung gemachte Programm nicht verlässlich ist, werden für AG-Reisen mit diesem Veranstalter keine Sonderurlaubsgenehmigungen erteilt. Sollten Sie beabsichtigen, eine AG-Reise über einen Reiseveranstalter zu buchen, wäre es sinnvoll, sich für nähere Einzelheiten mit einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des Referats für Referendarangelegenheiten in Verbindung zu setzen.

Die Anzahl der Mitreisenden soll mehr als die Hälfte der Anzahl der AG-Teilnehmer umfassen.

Das Fachprogramm muss pro Tag mindestens 5 Stunden umfassen, anderenfalls kann Sonderurlaub nicht gewährt oder muss gar im Nachhinein widerrufen werden. Eine Aufrechnung der Tage untereinander ist nicht möglich, selbst wenn Programmpunkte vom Veranstalter nicht eingehalten und erst an einem der anderen Tage angeboten werden. Eventuell widerrufener Sonderurlaub wird dann mit Erholungsurlaub verrechnet.

Mit der Genehmigung der AG-Fahrt erhält der Antragsteller vorbereitete Antragsformulare mit der Bitte, die einzelnen Interessenten zu veranlassen, je einen Antrag ausgefüllt und unterschrieben über ihre Ausbildungsstelle zu ihrer Personalakte einzureichen.
Zum Nachweis der ordnungsgemäßen Durchführung der AG-Exkursion sind im Anschluss an die Reise amtliche Bestätigungen über die jeweils durchgeführten Programmpunkte von den einzelnen Institutionen oder ggf. eine Bestätigung des Reiseveranstalters über die Durchführung der einzeln aufgeführten Programmpunkte vorzulegen.
Ein Musterprogramm für eine AG-Fahrt nach Brüssel findet man auf der Internetseite des Personalrats der Referendare.

Sonderurlaub - Dissertation

Sonderurlaub zum Zwecke der Fertigstellung einer Dissertation wird grundsätzlich nicht gewährt. Zum einen steht das Interesse der auf einen Ausbildungsplatz Wartenden entgegen, zum anderen ist zu berücksichtigen, dass Betätigungen außerhalb des Referendariats geeignet sind, das Erreichen des Ausbildungsziels zu gefährden. Ausnahmen von der Sonderurlaubssperre lässt die JAO nur bis zum Beginn der Ausbildung in der Rechtsanwaltsstation zu (§ 25 Abs. 4 S. 1 JAO).

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
  • Die Dissertation muss ein Thema zum Gegen­stand haben, dessen Aktualität keinen Aufschub der Fertigstellung der Arbeit duldet (Glaubhaftmachung erforderlich).
  • Die Dringlichkeit des Erfordernisses der zeitnahen Fertigstellung war bei Beginn des Referendariats nicht absehbar (Glaubhaftmachung erforderlich).
  • Die Unterbrechung der Ausbildung lässt nicht befürchten, dass das Ausbildungsziel verfehlt wird.

Liegen die Voraussetzungen vor, unter denen ausnahmsweise Sonderurlaub bewilligt werden kann, wird er grundsätzlich für nicht länger als drei Monate gewährt. Denn er dient nur der Fertigstellung einer Arbeit, die bereits weit fortgeschritten ist.

Zeugnisse

Aus den Ausbildungsplänen für die einzelnen Stationen und Arbeitsgemeinschaften lässt sich ersehen, über welche Leistungen ein Zeugnis zu erteilen ist und welchen inhaltlichen Anforderungen es genügen muss. Das Zeugnis muss eine Note sowie die dazu passende Punktzahl beinhalten und der Ausbildungsnachweis muss mit einer Bewertung jeder Einzelleistung sowie dem Datum der Besprechung versehen sein (§ 26 JAO).

Die Zeugnisse werden von hier aus nicht übersandt, sondern können – sobald sie zur Personalakte gelangt sind – in der Registratur E (Referendarabteilung des Präsidenten des Kammergerichts) eingesehen werden. Dort steht auch ein Kopierer zur Verfügung.

Etwa einen Monat vor Ende der Ausbildung werden die Zeugnisse dem Gemeinsamen Juritischen Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg (GJPA) übersandt; in dieser Zeit ist daher eine Einsichtnahme nicht möglich.

Zweitstudium

Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare dürfen neben dem Referendariat an einer deutschen Hochschule als Student eingeschrieben sein. Ein solches Hochschulstudium bedarf keiner Genehmigung, ist aber unverzüglich mit Aufnahme des Vorbereitungsdienstes schriftlich anzuzeigen. Es sind anzugeben: Der Name der Universität, das Studienfach und der Beginn des Studiums.