Der Commercial Court ist nur zuständig, wenn sich beide Parteien damit einverstanden erklärt haben. Es genügt, wenn diese Übereinkunft stillschweigend erzielt worden ist. Klare Verhältnisse werden durch die ausdrückliche Zustimmung beider Seiten geschaffen. Zu dieser kann es in drei Stadien kommen:
- Bei Abschluss z.B. eines Bauvertrags, indem eine Gerichtsstandsvereinbarung zum Commercial Court aufgenommen wird.
- Nach Entstehen einer Streitigkeit aber vor Klageerhebung durch eine nachträgliche Gerichtsstandsvereinbarung.
- Nach Klageerhebung durch die sukzessive Zustimmung beider Parteien im gerichtlichen Verfahren. Ist die Klage bereits bei dem Commercial Court eingereicht, wird dieser zuständig und kann den Rechtsstreit sodann bearbeiten (§ 119b Abs. 2 S. 3 GVG). Ist die Klage beim Landgericht eingereicht, wird dieses durch die sukzessive Zustimmung unzuständig und verweist den Rechtsstreit sodann an den Commercial Court (§ 611 Abs. 2 S. 3 ZPO).
Nachfolgend werden einige Formulierungsbeispiele für Gerichtsstandsvereinbarungen zum Commercial Court aufgeführt, die in einen Vertrag, z.B. einen Bauvertrag aufgenommen werden können und die der Commercial Court Berlin für wirksam und ausreichend erachtet. Für den Commercial Court können die bedeutungsgleichen Bezeichnungen Commercial Court Berlin oder Commercial Court am Kammergericht verwendet werden. Sollte es sich bei einer Gerichtsstandsvereinbarung um die allgemeine Geschäftsbedingung einer Vertragspartei handeln, wäre dies nach Auffassung des Commercial Court Berlin unschädlich für ihre Wirksamkeit. Für die Vereinbarung der Verfahrenssprache gilt das möglicherweise nicht.
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Grundform
In einen Vertrag, dessen Materie in die Zuständigkeit des Commercial Courts Berlin fällt (also zum Beispiel ein Bauvertrag oder ein Architektenvertrag), kann die folgende Gerichtsstandsvereinbarung aufgenommen werden:
“Für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertrag ist der Commercial Court Berlin zuständig, sofern der Streitwert mindestens 500.000 Euro beträgt.”
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Mit Sprachregelung
Die Parteien können bereits in der Gerichtsstandsvereinbarung festlegen, in welcher Sprache ein etwaiger Prozess geführt werden soll:
“Für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertrag ist der Commercial Court Berlin zuständig, sofern der Streitwert mindestens 500.000 Euro beträgt. Rechtsstreitigkeiten vor dem Commercial Court werden auf Deutsch / Englisch geführt.”
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Begründung eines Wahlgerichtsstands
In Deutschland gibt es mehrere Commercial Courts, die für baurechtliche Streitigkeiten zuständig sind, nämlich auch diejenigen an den Oberlandesgerichten Celle, Düsseldorf und Hamburg (Stand Januar 2026). Die Parteien können sich in ihrer Gerichtsstandsvereinbarung zum Commercial Court darauf beschränken, die Zuständigkeit des Commercial Courts als Gericht der ersten Instanz zu begründen und dabei offen lassen, welcher der in Betracht kommenden Spruchkörper bei einem Rechtsstreit angerufen werden soll. In diesem Fall steht dem Kläger die Wahl zwischen den in Betracht kommenden Commercial Courts zu, § 35 ZPO.
“Für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertrag ist ein deutscher Commercial Court zuständig, sofern der Streitwert mindestens 500.000 Euro beträgt.”
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Gerichtsstandsvereinbarung auch zur Commercial Chamber
Für Streitigkeiten, die den Wert von 500.000 Euro nicht erreichen, kann zusätzlich die Zuständigkeit der Commercial Chamber am Landgericht Berlin II vereinbart werden:
“Für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertrag ist der Commercial Court Berlin zuständig, sofern der Streitwert mindestens 500.000 Euro beträgt. Liegt der Streitwert darunter ist die Commercial Chamber Berlin zuständig.”
Die Informationen zum Commercial Court und zur Commercial Chamber auf dieser Seite sind mit den Mitgliedern des Commercial Courts abgestimmt. Bitte beachten Sie, dass wir dennoch keine Gewähr für ihre Richtigkeit übernehmen können.