Der Commercial Court Berlin am Kammergericht

Der Commercial Court Berlin ist ein auf das Bau- und Architektenrecht spezialisierter Senat des Kammergerichts, den die Beteiligten von Bauvorhaben in ganz Deutschland und auch im Ausland bei Streitigkeiten einschalten können. Den Parteien von Rechtsstreitigkeiten wird so die Möglichkeit gegeben, einen besonders spezialisierten Spruchkörper, dessen Zuständigkeit örtlich nicht begrenzt ist, gezielt auszuwählen und ihren Prozess auf eine einzige Tatsacheninstanz zu beschränken. Der bei wirtschaftsrechtlichen Streitigkeiten mitunter komplexe Sachverhalt kann so möglichst effizient und zügig durch besonders ausgewiesene Spezialisten strukturiert und aufgeklärt werden. Der Streitwert muss mindestens 500.000 Euro betragen. Das Verfahren kann auf Wunsch der Parteien auch auf Englisch geführt werden.

Geleitet wird der Commercial Court von dem Vorsitzenden Richter am Kammergericht Björn Retzlaff.

Björn Retzlaff

Björn Retzlaff, Jahrgang 1970, hat in Freiburg im Breisgau und in Dijon Rechtswissenschaften studiert. Er ist seit 1999 Richter in Berlin. Von 2010 bis 2016 war er Vorsitzender einer Kammer für Handelssachen am Landgericht Berlin. Seit 2017 ist er Vorsitzender des 21. Zivilsenats am Kammergericht, zuständig für Bau- und Architektenrecht. Daneben ist er seit dem vergangenen Jahr Vizepräsident des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin. Der fachliche Schwerpunkt seiner Richtertätigkeit liegt seit 20 Jahren im privaten Baurecht. Er ist Mitautor des Grüneberg, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, und Mitherausgeber der Zeitschrift Baurecht. Er gibt laufend Fortbildungen für Rechtsanwälte und Richter vor allem zum Bau- und Architektenrecht.

Die Einrichtung des Commercial Courts basiert auf dem zum 1. April 2025 in Kraft getretenen Justizstandort-Stärkungsgesetz. Neben dem Kammergericht hat auch das Landgericht Berlin II auf Grundlage dessen Spruchkörper eingerichtet, sog. Commercial Chambers.

  • Für welche Rechtsstreitigkeiten ist der Commercial Court Berlin zuständig?

    Der Commercial Court Berlin ist ausschließlich für Rechtsstreitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, die im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen (baurechtlicher Streit).

    Er ist als Gericht erster Instanz zuständig, wenn die Parteien des Rechtsstreits Unternehmer sind, sie der Anrufung des Commercial Courts ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt haben und der Rechtsstreit einen Streitwert von 500.000 Euro erreicht.

    Es gibt keine örtliche Beschränkung der Zuständigkeit des Commercial Courts.

    • Baurechtlicher Streit: Der Zuständigkeitsbereich des Commercial Courts Berlin entspricht dem in §§ 72a Nr. 2, 119a Nr. 2 GVG definierten Sachgebiet.
    • Zwischen Unternehmern: Die Parteien der Rechtsstreitigkeit müssen Unternehmer im Sinne von § 14 BGB sein. Nach der Rechtsauffassung des Commercial Court kann auch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts – etwa ein Bundesland oder die Bundesrepublik Deutschland – wenn und soweit sie als Auftraggeberin von Bauleistungen auftritt, Unternehmerin in diesem Sinne sein.
    • Streitwert von mindestens 500.000 Euro: Der Rechtsstreit muss diese Streitwertgrenze erreichen. Dies kann bereits in der Klageschrift geschehen, aber auch nachträglich durch Erhebung einer Widerklage bzw. die nachträgliche Erweiterung von Klage oder Widerklage (§ 611 Abs. 2 ZPO).
    • Zustimmung beider Parteien: Die Zuständigkeit des Commercial Courts kann nicht allein durch die Entscheidung des Klägers begründet werden, auch der Beklagte muss ihr zugestimmt haben oder die Zustimmung nachträglich abgeben. Zu den Einzelheiten siehe Wie kann der Commercial Court Berlin angerufen werden?.
    • Keine örtliche Beschränkung der Zuständigkeit: Wenn beide Parteien mit der Anrufung des Commercial Courts einverstanden sind, gibt es keine örtliche Beschränkung für seine Zuständigkeit. Das Bauvorhaben, um das es geht, kann sich innerhalb oder außerhalb Deutschlands befinden. Das Gleiche gilt für den Sitz der Parteien des Rechtsstreits.

    Daneben ist der Commercial Court als Rechtsmittelinstanz für Rechtsstreitigkeiten zuständig, die vor einer Commercial Chamber des Landgerichts Berlin eingeleitet worden sind.

  • Welche Vorteile hat die Prozessführung vor dem Commercial Court?
    • Mit dem Commercial Court können die Parteien für ihren Rechtsstreit gezielt ein Gericht ansteuern, das mit Richtern besetzt ist, die ausgewiesene Experten für das private Bau- und Architektenrecht sind.
    • Aufgrund der langjährigen Erfahrung seiner Mitglieder ist der Commercial Court in der Lage, auch komplexe baurechtliche Streitigkeiten zu strukturieren, in Abstimmung mit den Parteien zügig voranzubringen und notfalls zu entscheiden.
    • Die Mitglieder des Commercial Courts verfügen über große Erfahrung darin, die Parteien, wenn sie es wünschen, bei der Suche nach einer einvernehmlichen Lösung für ihre Streitigkeit zu unterstützen. Dies ist häufig die schnellste und günstigste Lösung für einen Streit.
    • Die Parteien können Englisch als Verfahrenssprache wählen. Auch wenn davon nicht Gebrauch gemacht wird und Deutsch die Verfahrenssprache ist, müssen englischsprachige Dokumente nicht übersetzt werden und können Verhandlungen oder Vernehmungen von Zeugen oder Sachverständigen auf Englisch durchgeführt werden.
    • Wenn die Parteien dies übereinstimmend wünschen, können vor dem Commercial Court im Rahmen Verfahrensweisen gewählt werden, die im Rahmen des rechtlich Zulässigen vom herkömmlichen Verfahren nach der Zivilprozessordnung abweichen, etwa was die Regeln der Beweisaufnahme oder der Kostenerstattung anbelangt.
    • Auf Wunsch der Parteien kann über eine Verhandlung oder eine Beweisaufnahme ein Wortprotokoll geführt werden.
    • Auf Antrag einer Partei sind Maßnahmen zum Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse zu ergreifen.
    • Anders als in Schiedsverfahren können im Wege der Streitverkündung Dritte in den Rechtsstreit vor dem Commercial Court einbezogen werden, mit dem Ergebnis, dass dessen Entscheidung ihnen gegenüber verbindliche Wirkung entfalten kann – ein gerade in baurechtlichen Streitigkeiten häufig wichtiger Punkt.
    • Nach dem Commercial Court als erster Instanz gibt es keine weitere Tatsacheninstanz. Das spart Zeit und Geld für die Parteien.
    • Gegen Urteil des Commercial Courts ist immer die Revision zum Bundesgerichtshof statthaft.
  • Wie kann der Commercial Court Berlin angerufen werden?

    Der Commercial Court ist nur zuständig, wenn sich beide Parteien damit einverstanden erklärt haben. Es genügt, wenn diese Übereinkunft stillschweigend erzielt worden ist. Klare Verhältnisse werden durch die ausdrückliche Zustimmung beider Seiten geschaffen. Zu dieser kann es in drei Stadien kommen:

    • Bei Abschluss z.B. eines Bauvertrags, indem eine Gerichtsstandsvereinbarung zum Commercial Court aufgenommen wird.
    • Nach Entstehen einer Streitigkeit aber vor Klageerhebung durch eine nachträgliche Gerichtsstandsvereinbarung.
    • Nach Klageerhebung durch die sukzessive Zustimmung beider Parteien im gerichtlichen Verfahren. Ist die Klage bereits bei dem Commercial Court eingereicht, wird dieser zuständig und kann den Rechtsstreit sodann bearbeiten (§ 119b Abs. 2 S. 3 GVG). Ist die Klage beim Landgericht eingereicht, wird dieses durch die sukzessive Zustimmung unzuständig und verweist den Rechtsstreit sodann an den Commercial Court (§ 611 Abs. 2 S. 3 ZPO).

    Nachfolgend werden einige Formulierungsbeispiele für Gerichtsstandsvereinbarungen zum Commercial Court aufgeführt, die in einen Vertrag, z.B. einen Bauvertrag aufgenommen werden können und die der Commercial Court Berlin für wirksam und ausreichend erachtet. Für den Commercial Court können die bedeutungsgleichen Bezeichnungen Commercial Court Berlin oder Commercial Court am Kammergericht verwendet werden. Sollte es sich bei einer Gerichtsstandsvereinbarung um die allgemeine Geschäftsbedingung einer Vertragspartei handeln, wäre dies nach Auffassung des Commercial Court Berlin unschädlich für ihre Wirksamkeit. Für die Vereinbarung der Verfahrenssprache gilt das möglicherweise nicht.

    • Grundform
      In einen Vertrag, dessen Materie in die Zuständigkeit des Commercial Courts Berlin fällt (also zum Beispiel ein Bauvertrag oder ein Architektenvertrag), kann die folgende Gerichtsstandsvereinbarung aufgenommen werden:
      “Für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertrag ist der Commercial Court Berlin zuständig, sofern der Streitwert mindestens 500.000 Euro beträgt.”
    • Mit Sprachregelung
      Die Parteien können bereits in der Gerichtsstandsvereinbarung festlegen, in welcher Sprache ein etwaiger Prozess geführt werden soll:
      “Für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertrag ist der Commercial Court Berlin zuständig, sofern der Streitwert mindestens 500.000 Euro beträgt. Rechtsstreitigkeiten vor dem Commercial Court werden auf Deutsch / Englisch geführt.”
    • Begründung eines Wahlgerichtsstands
      In Deutschland gibt es mehrere Commercial Courts, die für baurechtliche Streitigkeiten zuständig sind, nämlich auch diejenigen an den Oberlandesgerichten Celle, Düsseldorf und Hamburg (Stand Januar 2026). Die Parteien können sich in ihrer Gerichtsstandsvereinbarung zum Commercial Court darauf beschränken, die Zuständigkeit des Commercial Courts als Gericht der ersten Instanz zu begründen und dabei offen lassen, welcher der in Betracht kommenden Spruchkörper bei einem Rechtsstreit angerufen werden soll. In diesem Fall steht dem Kläger die Wahl zwischen den in Betracht kommenden Commercial Courts zu, § 35 ZPO.
      “Für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertrag ist ein deutscher Commercial Court zuständig, sofern der Streitwert mindestens 500.000 Euro beträgt.”
    • Gerichtsstandsvereinbarung auch zur Commercial Chamber
      Für Streitigkeiten, die den Wert von 500.000 Euro nicht erreichen, kann zusätzlich die Zuständigkeit der Commercial Chamber am Landgericht Berlin II vereinbart werden:
      “Für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertrag ist der Commercial Court Berlin zuständig, sofern der Streitwert mindestens 500.000 Euro beträgt. Liegt der Streitwert darunter ist die Commercial Chamber Berlin zuständig.”

    Die Informationen zum Commercial Court und zur Commercial Chamber auf dieser Seite sind mit den Mitgliedern des Commercial Courts abgestimmt. Bitte beachten Sie, dass wir dennoch keine Gewähr für ihre Richtigkeit übernehmen können.

  • Die Commercial Chambers am Landgericht Berlin II

    Bei dem Landgericht Berlin II sind Commercial Chambers eingerichtet, die für das gleiche Sachgebiet wie der Commercial Court zuständig sind – Rechtsstreitigkeiten aus dem Gebiet des Bau- und Architektenrechtsallerdings. Im Unterschied zum Commercial Court muss vor den Commercial Chambers ein Streitwert von 500.000 Euro nicht erreicht werden.

    Vor den Commercial Chambers wird auf übereinstimmenden Wunsch der Parteien auf Englisch verhandelt, eine Verfahrensführung auf Deutsch ist aber ebenfalls möglich.

    Die Commercial Chambers sind nicht die einzige Tatsacheninstanz in einem Rechtsstreit. Gegen ihre Entscheidungen sind die Berufung bzw. die sofortige Beschwerde zum Commercial Court statthaft, der dann in zweiter Instanz zuständig wird.

  • „Guidelines“ für die Commercial Courts und Commercial Chambers in Deutschland
  • Wissenswertes zum deutschen Zivilprozess

Kontakt über die Pressestelle der Berliner Zivilgerichte