Commercial Courts und Commercial Chambers sind Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland und unterliegen deshalb den Regelungen der Zivilprozessordnung (ZPO) und des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG). Den Parteien großer Wirtschaftsstreitigkeiten soll ein – je nach konkreter Ausgestaltung in den Ländern – an den Bedürfnissen der Wirtschaft orientiertes, schnelles, effizientes und attraktives erst- und zweitinstanzliches Gerichtsverfahren bei einem Gericht ihrer Wahl angeboten werden.
Den Parteien kommen sämtliche – verfassungsrechtlich verankerten – Vorteile der staatlichen Gerichtsbarkeit zu Gute, wie beispielsweise das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) und die richterliche Unabhängigkeit (Art. 97 GG).
Ohne örtlich gebunden zu sein, können die Parteien den für ihre Rechtsstreitigkeiten aufgrund von Spezialisierungen oder aus anderen Gründen geeigneten Commercial Court als zuständig vereinbaren (§ 119b Abs. 2 GVG; § 611 ZPO). Ein mitunter zeitintensives Verfahren zur Bestellung des Schiedsgerichts (§ 1035 ZPO) ist nicht erforderlich.
Verfahren vor dem Commercial Court und den Commercial Chambers unterliegen den zivilprozessualen Regelungen der ZPO und den gerichtsverfassungsrechtlichen Vorschriften des GVG. Für das Verfahren vor dem Commercial Court in der ersten Instanz sind grundsätzlich die für das erstinstanzliche Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden (§ 610 Abs. 1 ZPO).
Damit steht den Parteien etwa ein schneller und effektiver einstweiliger Rechtsschutz (§§ 916 ff. ZPO) vor dem Commercial Court und den Commercial Chambers offen. Die Rechte der Parteien können durch einstweilige Maßnahmen vor Abschluss eines Hauptsacheverfahrens gesichert und eine zeitnahe Vollstreckung gewährleistet werden. Außerdem ist die Einbeziehung Dritter in das Verfahren (§§ 64 ff. ZPO) möglich.
Ergänzt wird dies durch besondere, auf das Verfahren vor dem Commercial Court und den Commercial Chambers zugeschnittene Regelungen, wie z.B. den Organisationstermin (§ 612 ZPO), ein mitlesbares Wortprotokoll (§ 613 ZPO) oder (bei Zulassung durch Landesverordnung, vgl. Ziffer VIII.) die Verfahrensführung in englischer Sprache (§ 184a GVG), die im Zivilverfahren ansonsten keine Anwendung finden. In Verbindung mit den ohnehin nach der ZPO bestehenden Gestaltungsspielräumen erlaubt dies eine flexible Ausgestaltung des Verfahrens vor den Commercial Courts und den Commercial Chambers, die je nach den Bedürfnissen der Parteien im konkreten Einzelfall in weitem Umfang auch an die Praxis der Schiedsgerichtsbarkeit angenähert werden kann.