Die mündliche Verhandlung ist das Herzstück des deutschen Zivilprozesses – dies gilt auch für die Verfahren vor dem Commercial Court und den Commercial Chambers.
Die Parteien bereiten den Verhandlungstermin durch Schriftsätze vor. Hierfür können und müssen sie selbst alle Tatsachen und Beweismittel zur Erreichung ihres Prozessziels vortragen, weil es nach dem deutschen Zivilprozessrecht allein ihnen obliegt, mit ihrem Vortrag den Streitstoff festzulegen.
In diesen von den Parteien gezogenen Grenzen wird der Prozess durch das Gericht geleitet und am Ende entschieden.
Die Verfahren vor dem Commercial Court im ersten Rechtszug und den Commercial Chambers werden auf der Grundlage der Zivilprozessordnung (ZPO) geführt. Dabei wird durch den Commercial Court immer in voller Senatsbesetzung entschieden; die Regelungen zu den Verfahren vor dem Einzelrichter (§§ 348 ff. ZPO) gelten nicht. Ansonsten sind die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften (§§ 128 ff. ZPO) entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den spezifischen Vorschriften für den Commercial Court (§§ 610 ff. ZPO) nicht etwas anderes ergibt.
Danach verhandeln Parteien in Zivilverfahren vor deutschen Gerichten im Regelfall mündlich, wobei die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze der Parteien vorbereitet wird (§§ 128 und 129 ZPO).
Nach dem im deutschen Zivilprozessrecht geltenden „Verhandlungs- oder Beibringungsgrundsatz“ ist es allein Aufgabe der Parteien, den Streitstoff in der Form von Tatsachen und Beweismitteln in den Prozess einzuführen. Das Gericht darf den Sachverhalt nicht von Amts wegen ermitteln, sondern im Wesentlichen seiner Entscheidung nur das Tatsachenmaterial zugrunde legen, das von den Parteien vorgetragen wird.
In diesen von den Parteien gezogenen Grenzen wird der Prozess durch das Gericht geleitet und am Ende entschieden. Durch die deutsche Zivilprozessordnung werden dem Gericht dabei bestimmte Hinweispflichten, die Führung der Beweisaufnahme und die Moderation von Vergleichsverhandlungen aufgegeben. Ergänzt werden diese Grundsätze durch gerichtliche Befugnisse zur Anordnung der Vorlage von Dokumenten und Augenscheinobjekten.
Zugleich bietet die Zivilprozessordnung einen flexiblen Verfahrensrahmen. In dem nach § 612 ZPO zu Beginn des Verfahrens abzuhaltenden Organisationstermin können und sollen die Erwartungen der Parteien an die Verfahrensleitung vor dem Hintergrund dieser Vorgaben besprochen und abgestimmt werden.