Bewerbung und Anträge auf Verlängerung der Amtszeit bei Anwaltsnotaren

Stand zum Besetzungsverfahren

Stellenausschreibung vom 24.10.2025 (ABl. S. 2797):
Stand Mai 2026: Die eingegangenen Bewerbungen befinden sich in der Auswertung. Wir werden in den nächsten 2-3 Monaten über den Fortgang des Besetzungsverfahrens informieren.

Informationen zum Bewerbungsverfahren

Wenn im Folgenden ausschließlich die männliche Form benutzt wird, geschieht dies nur aus Gründen der Vereinfachung.

Zuständigkeit und Rechtsgrundlagen

Zuständig ist:

Die Präsidentin des Kammergerichts
- Notarabteilung -
Elßholzstraße 30-33, 10781 Berlin
Telefon: 9015 – 0 (Vermittlung)
Telefax: 9015-2294

Sachbearbeiterinnen Frau Schrank (Zimmer 40, Durchwahl -2542)
Frau Timm (Zimmer 40, Durchwahl -2534)
Sprechzeiten Mo. – Fr. 9 – 12 Uhr

Nähere Hinweise zum Bewerbungsverfahren ergeben sich aus der Allgemeinen Verfügung über die Angelegenheiten der Notarinnen und Notare vom 22.03.2022 (ABl. S. 855) zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 27.05.2025 (ABl. S. 1699).

Ausschreibungstermine und Anzahl der auszuschreibenden Stellen

Die Bewerbung kann erst dann eingereicht werden, wenn eine Notarstelle im Amtsblatt für Berlin ausgeschrieben worden ist (§ 4a Abs. 1 Satz 1 BNotO).

Die Ausschreibung richtet sich – abgesehen von den Fällen des § 48d Abs. 2 Satz 1 oder des § 48e Abs. 3 Satz 1 (vgl. § 4a Abs. 1 Satz 2 BNotO) – nach den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege (§ 4 Satz 1 BNotO). Dabei wird insbesondere das Bedürfnis nach einer angemessenen Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellen Leistungen und die Wahrung einer geordneten Altersstruktur des Notarberufs berücksichtigt.

Bei der Ermittlung des Bedürfnisses an Stellen für Anwaltsnotare sind auch diejenigen Stellen zu berücksichtigen, deren Amtsinhaber das 70. Lebensjahr im laufenden oder folgenden Kalenderjahr vollenden oder bei denen eine nach den §§ 48b, 48c verlängerte Amtszeit in diesem Zeitraum endet (§ 4 Abs. 2 BNotO).

Sofern ein Bedürfnis für die Bestellung von Notaren besteht, weist die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz hierauf in einer Ausschreibung im Amtsblatt für Berlin hin (Abschnitt II Nr. 2 AVNot).

Bewerbung

Die Bewerbung ist an die Präsidentin des Kammergerichts, Elßholzstraße 30-33, 10781 Berlin, innerhalb der in der Ausschreibung der Notarstellen angegebenen Ausschreibungsfrist zu richten (Abschnitt II Nr. 3 Abs. 1 AVNot). Auf mein Merkblatt weise ich hin.

Das Auswahlverfahren

Die Zugangsvoraussetzungen ergeben sich aus den §§ 4-6, 7a-i BNotO. Durch die Neuregelung wurde eine notarielle Fachprüfung eingeführt (§ 7a BNotO).

Zum Anwaltsnotar soll nur bestellt werden, wer bei Ablauf der Bewerbungsfrist

  • mindestens fünf Jahre in nicht unerheblichem Umfang für verschiedene Auftraggeber rechtsanwaltlich tätig war (§ 5b Abs. 1 Nr. 1 BNotO),
  • die Tätigkeit nach § 5b Abs. 1 Nr. 1 BNotO seit mindestens zwei Jahren ohne Unterbrechung in dem vorgesehenen Amtsbereich ausübt (§ 5b Abs. 1 Nr. 2 BNotO),
  • die notarielle Fachprüfung nach § 7a BNotO bestanden hat (§ 5b Abs. 1 Nr. 3 BNotO) und
  • im Umfang von mindestens 15 Zeitstunden je vollem Kalenderjahr, der auf das Bestehen der notariellen Fachprüfung gefolgt ist, an notarspezifischen Fortbildungsveranstaltungen der Notarkammern oder der Berufsorgane teilgenommen hat (§ 5b Abs. 1 Nr. 4 BNotO).

Vor der Bestellung ist darüber hinaus der weitere Nachweis zu erbringen, dass hinreichende Vertrautheit mit der notariellen Praxis besteht. Die Einzelheiten der Praxisausbildung sind in der Ausbildungsordnung der Notarkammer Berlin geregelt.

Die Reihenfolge bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern richtet sich nach der persönlichen und der fachlichen Eignung unter Berücksichtigung der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung und der bei der Vorbereitung auf den Notarberuf gezeigten Leistungen (§ 6 Abs. 1 BNotO). Die fachliche Eignung wird nach Punkten bewertet; die Punktzahl bestimmt sich zu 60 % nach dem Ergebnis der notariellen Fachprüfung und zu 40 % nach dem Ergebnis der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung, soweit nicht bei einem Bewerber, der Notar ist oder war, im Einzelfall nach Anhörung der Notarkammer ausnahmsweise besondere, die fachliche Eignung vorrangig kennzeichnende Umstände zu berücksichtigen sind. Bei gleicher Punktzahl ist im Regelfall auf das Ergebnis der notariellen Fachprüfung abzustellen (§ 6 Abs. 3 BNotO).

Die Durchführung der notariellen Fachprüfung obliegt dem Prüfungsamt für die notarielle Fachprüfung bei der Bundesnotarkammer.

Mit einem Bericht, in dem zur persönlichen und fachlichen Eignung der Bewerber und Bewerberinnen, insbesondere zu ihrer Rangstelle unter mehreren geeigneten Bewerbern sowie zu etwaigen weiteren für die Entscheidung maßgebenden Umständen Stellung genommen wird, leitet die Präsidentin des Kammergerichts die Bewerbungen mit den Personalakten und den beigezogenen Vorgängen der Notarkammer Berlin zur Stellungnahme, insbesondere zur Eignung und Reihenfolge, in der mehrere Bewerber/innen berücksichtigt werden sollen, zu (Abschnitt II Nr. 6 Abs. 2 AVNot).

Bewerber und Bewerberinnen, die bei der Besetzung einer ausgeschriebenen Notarstelle nicht berücksichtigt werden, werden dahingehend benachrichtigt, dass beabsichtigt sei, die Notarstelle einem Mitbewerber oder einer Mitbewerberin zu übertragen, und dass das Besetzungsverfahren nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Benachrichtigungsschreibens fortgesetzt wird (Abschnitt II Nr. 7 Abs. 1 AVNot).

Die Aushändigung der Bestellungsurkunden obliegt der Präsidentin des Landgerichts Berlin II (Abschnitt II Nr. 8 AVNot).

Anträge auf Verlängerung der Amtszeit bei Anwaltsnotaren

Anträge gemäß § 48b BNotO in der Fassung ab 01.07.2026 sind bei mir postalisch unter der o.g. Anschrift oder über das EGVP einzureichen.

Gemäß § 48b Abs. 1 BNotO kann die Amtszeit auf Antrag eines Anwaltsnotars nach Erreichen der Altersgrenze zweimal um einen Zeitraum von jeweils 3 Jahren verlängert werden. Ein Antrag auf eine erste Verlängerung ist spätestens 18 Monate vor dem Erreichen der Altersgrenze zu stellen; ein Antrag auf eine zweite Verlängerung ist frühestens nach dem Beginn der ersten verlängerten Amtszeit und spätestens 18 Monate vor deren Ablauf zu stellen (§ 48b Abs. 2 Satz 1 BNotO).

Anträgen nach § 48b BNotO ist zu entsprechen, wenn im Fall des Erlöschens des Amtes des Antragstellers durch Erreichen der Altersgrenze oder durch Ablauf einer ersten verlängerten Amtszeit in dessen Amtsbereich bei der letzten Ausschreibungsrunde, die vor dem Erreichen der Altersgrenze oder dem Ablauf einer ersten verlängerten Amtszeit erfolgt ist, ausgeschriebene Stellen mangels einer genügenden Zahl geeigneter Bewerbungen nicht besetzt werden konnten und kein Ablehnungsgrund nach § 5 Abs. 2 BNotO vorliegt. Nicht als ausgeschriebene Stellen gelten solche Stellen, deren Ausschreibung ausschließlich zur Wahrung einer geordneten Altersstruktur der Angehörigen des Berufs erfolgt ist (§ 48c Abs. 1 BNotO).

Anwaltsnotare, die am 30. Juni 2026 noch nicht das 70. Lebensjahr vollendet haben, jedoch einen Antrag nach § 48b Abs. 2 Satz 1 BNotO nicht mehr fristgerecht stellen könnten, können diesen noch in der Zeit vom 1. Juli bis 30. September 2026 stellen. Anträge, die in diesem Zeitraum gestellt werden, werden in der nächstfolgenden Ausschreibungsrunde berücksichtigt (§ 121 Abs. 1 BNotO).

Frühere Anwaltsnotare, deren Amt vor dem 1. Juli 2026 durch Erreichen der Altersgrenze nach § 47 Nr. 2 i.V.m. § 48a in der bis zum 30. Juni 2026 geltenden Fassung der BNotO erloschen ist, können sich auf in der nächsten Ausschreibungsrunde ausgeschriebene Notarstellen in ihrem Amtsbereich bewerben, wenn sie in der Zeit vom 1. Juli bis 30. September 2026 schriftlich oder elektronisch mir gegenüber ihr Interesse an einer erneuten Bestellung zum Anwaltsnotar bekundet haben. Eine erneute Bestellung setzt dabei voraus, dass der Bewerber zum Zeitpunkt der Bestellung das 73. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (§ 121 Abs. 2 BNotO).

In beiden Fällen des § 121 BNotO kann ein Verlängerungsantrag von vornherein nur Erfolg haben, wenn bei der auf den Antrag nächstfolgenden Ausschreibungsrunde nicht nur Altersstrukturstellen ausgeschrieben werden und die ausgeschriebenen Stellen mangels einer genügenden Zahl geeigneter Bewerbungen nicht besetzt werden konnten.