Die Zugangsvoraussetzungen ergeben sich aus den §§ 4-6, 7a-i BNotO. Durch die Neuregelung wurde eine notarielle Fachprüfung eingeführt (§ 7a BNotO).
Zum Anwaltsnotar soll nur bestellt werden, wer bei Ablauf der Bewerbungsfrist
- mindestens fünf Jahre in nicht unerheblichem Umfang für verschiedene Auftraggeber rechtsanwaltlich tätig war (§ 5b Abs. 1 Nr. 1 BNotO),
- die Tätigkeit nach § 5b Abs. 1 Nr. 1 BNotO seit mindestens zwei Jahren ohne Unterbrechung in dem vorgesehenen Amtsbereich ausübt (§ 5b Abs. 1 Nr. 2 BNotO),
- die notarielle Fachprüfung nach § 7a BNotO bestanden hat (§ 5b Abs. 1 Nr. 3 BNotO) und
- im Umfang von mindestens 15 Zeitstunden je vollem Kalenderjahr, der auf das Bestehen der notariellen Fachprüfung gefolgt ist, an notarspezifischen Fortbildungsveranstaltungen der Notarkammern oder der Berufsorgane teilgenommen hat (§ 5b Abs. 1 Nr. 4 BNotO).
Vor der Bestellung ist darüber hinaus der weitere Nachweis zu erbringen, dass hinreichende Vertrautheit mit der notariellen Praxis besteht. Die Einzelheiten der Praxisausbildung sind in der Ausbildungsordnung der Notarkammer Berlin geregelt.
Die Reihenfolge bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern richtet sich nach der persönlichen und der fachlichen Eignung unter Berücksichtigung der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung und der bei der Vorbereitung auf den Notarberuf gezeigten Leistungen (§ 6 Abs. 1 BNotO). Die fachliche Eignung wird nach Punkten bewertet; die Punktzahl bestimmt sich zu 60 % nach dem Ergebnis der notariellen Fachprüfung und zu 40 % nach dem Ergebnis der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung, soweit nicht bei einem Bewerber, der Notar ist oder war, im Einzelfall nach Anhörung der Notarkammer ausnahmsweise besondere, die fachliche Eignung vorrangig kennzeichnende Umstände zu berücksichtigen sind. Bei gleicher Punktzahl ist im Regelfall auf das Ergebnis der notariellen Fachprüfung abzustellen (§ 6 Abs. 3 BNotO).
Die Durchführung der notariellen Fachprüfung obliegt dem Prüfungsamt für die notarielle Fachprüfung bei der Bundesnotarkammer.
Mit einem Bericht, in dem zur persönlichen und fachlichen Eignung der Bewerber und Bewerberinnen, insbesondere zu ihrer Rangstelle unter mehreren geeigneten Bewerbern sowie zu etwaigen weiteren für die Entscheidung maßgebenden Umständen Stellung genommen wird, leitet die Präsidentin des Kammergerichts die Bewerbungen mit den Personalakten und den beigezogenen Vorgängen der Notarkammer Berlin zur Stellungnahme, insbesondere zur Eignung und Reihenfolge, in der mehrere Bewerber/innen berücksichtigt werden sollen, zu (Abschnitt II Nr. 6 Abs. 2 AVNot).
Bewerber und Bewerberinnen, die bei der Besetzung einer ausgeschriebenen Notarstelle nicht berücksichtigt werden, werden dahingehend benachrichtigt, dass beabsichtigt sei, die Notarstelle einem Mitbewerber oder einer Mitbewerberin zu übertragen, und dass das Besetzungsverfahren nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Benachrichtigungsschreibens fortgesetzt wird (Abschnitt II Nr. 7 Abs. 1 AVNot).
Die Aushändigung der Bestellungsurkunden obliegt der Präsidentin des Landgerichts Berlin II (Abschnitt II Nr. 8 AVNot).