Ehefähigkeitsverfahren

Zwei Eheringe

Hinweis:
Wenn im Folgenden ausschließlich die männliche Form benutzt wird, geschieht dies nur aus Gründen der besseren Verständlichkeit.

Allgemeines

Welche Voraussetzungen müssen ausländische Mitbürger/Innen für eine Eheschließung in Deutschland erfüllen?

Wenn ein ausländischer Mitbürger in Deutschland heiraten will, bestimmen sich die Voraussetzungen der Eheschließung nach dem Recht, das in seinem Heimatland gilt (Heimatrecht). Zu denken ist hier beispielsweise an die Beachtung des für eine Heirat notwendigen Mindestalters oder ob frühere Ehen des Verlobten wirksam geschieden worden sind. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass der ausländische Verlobte zwar in Deutschland, nicht aber in seinem Herkunftsland als verheiratet gilt („hinkende Ehe“). Insbesondere für die zukünftigen Kinder der Eheleute ist es von großer Bedeutung, dass eine in Deutschland geschlossene Ehe auch im Herkunftsstaat des ausländischen Elternteils anerkannt wird.

Was ist ein Ehefähigkeitszeugnis?

In einem Ehefähigkeitszeugnis wird bescheinigt, dass ein ausländischer Verlobter nach seinem Heimatrecht die Voraussetzungen für eine Eheschließung mit einer bestimmten anderen Person erfüllt. Von praktischer Bedeutung ist dabei vor allem, dass der Heiratswillige ledig ist bzw. dass eine frühere Ehe wirksam aufgelöst wurde. Damit ein Ehefähigkeitszeugnis in Deutschland anerkannt werden kann, muss es von der zuständigen Heimatbehörde (z. B. Standesamt) des ausländischen Verlobten ausgestellt worden sein. Ehefähigkeitszeugnisse werden derzeit regelmäßig u. a. von folgenden Staaten ausgestellt: Bulgarien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Japan, Kenia, Kroatien, Liechtenstein, Luxemburg, Mosambik, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien, Tansania, Tschechien, Türkei, Ungarn.

Wozu dient die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses?

Ehefähigkeitszeugnisse werden nicht von allen ausländischen Staaten ausgestellt. Um den Angehörigen dieser Staaten dennoch eine Eheschließung in Deutschland zu ermöglichen, kann von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses im Einzelfall befreit werden. Hierfür sind die Präsidenten der Oberlandesgerichte bzw. in Berlin der Präsident des Kammergerichts zuständig. Diese Stellen prüfen in dem Befreiungsverfahren anstelle der ausländischen Behörde, ob der beabsichtigten Eheschließung nach dem Heimatrecht der Verlobten ein Ehehindernis entgegensteht. Ist dies nicht der Fall, wird die Befreiung erteilt.

Verfahrensablauf

Wo muss ich die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses beantragen?

Der Antrag muss bei dem Standesbeamten gestellt werden, der die Anmeldung zur Eheschließung entgegennimmt. Sie müssen sich daher zunächst an das für Ihren Wohnort zuständige Standesamt wenden.

Welche Unterlagen sind erforderlich?

Die für die Befreiung erforderlichen Urkunden sind von Herkunftsland zu Herkunftsland unterschiedlich. Auskunft zu den in Ihrem Fall benötigten Unterlagen kann Ihnen der zuständige Standesbeamte erteilen.

Wie geht das Verfahren weiter?

Sobald alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, leitet das Standesamt den Antrag weiter. Nach hiesigem Eingang des Antrags wird zunächst die für die Bearbeitung zu entrichtende Verwaltungsgebühr festgesetzt. Diese beträgt je nach den Einkommensverhältnissen des Antragstellers und des Aufwandes der Sachbearbeitung zwischen 15 EUR und 305 EUR. Die zu zahlende Gebühr wird schriftlich bei Ihnen angefordert. Ihr Antrag wird weiterbearbeitet, sobald die Zahlung der Gebühr vom Zahlungsempfänger, der Kosteneinziehungsstelle der Justiz, bestätigt wird. Die Übermittlung einer Kopie Ihres Überweisungsbeleges o.ä. ist nicht ausreichend.

Mit welcher Bearbeitungsdauer muss ich rechnen?

Insgesamt müssen Sie mit einer Bearbeitungsdauer von mindestens drei Wochen rechnen, die sich u. a. durch die notwendigen Postlaufzeiten ergibt. Die Dauer des Verfahrens kann sich in Einzelfällen durch die Beiziehung von Akten der Ausländerbehörde sowie durch die Anforderung weiterer Urkunden verlängern.
Es wird gebeten, eventuell nachzureichende Schriftstücke in einem verschlossenen und mit dem Aktenzeichen versehenen Umschlag an das

Amtsgericht Kreuzberg / Familiengericht
- Abteilung Ehefähigkeit -
10963 Berlin
Hallesches Ufer 62

zu senden oder in den dortigen Hausbriefkasten einzuwerfen.

Was geschieht nach der Erteilung der Befreiung?

Nachdem die Befreiung erteilt ist, werden die Eheschließungsunterlagen unverzüglich an das zuständige Standesamt zurückgesandt. Sobald sie dort eingetroffen sind, wird Sie der Standesbeamte informieren, um mit Ihnen einen Termin für die Eheschließung zu vereinbaren.

An wen kann ich mich mit weiteren Fragen wenden?

Von persönlichen oder fernmündlichen Anfragen nach dem Stand der Angelegenheit sollten Sie nach Möglichkeit absehen, weil die Vielzahl solcher täglich hier eingehenden Nachfragen die Bearbeitung insgesamt verzögert. Bitte wenden Sie sich mit etwaigen weiteren Fragen deshalb zunächst an das zuständige Standesamt, das sich gegebenenfalls mit dem Kammergericht in Verbindung setzen wird.