Drucksache - 1389/XX
Begründung:
Der Bebauungsplan 12-58 ist nicht aus den Darstellungen des FNP (gewerbliche Baufläche) entwickelbar. Die Anpassung des FNP ist im Rahmen der Berichtigung möglich. Grundlage für die Berichtigung ist ein Senatsbeschluss, welcher gemäß Aussage der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen erst dann erwirkt werden kann, wenn eine erfolgreiche Auswertung der öffentlichen Auslegung zum B-Plan herbeigeführt wurde. Die durchgeführte FNP-Berichtigung ist zudem Voraussetzung, um die angestrebte Planreifebestätigung für das Wohnungsbauvorhaben zu erteilen. Um eine zeitliche Verzögerung bei der Genehmigung des Wohnungsbauvorhabens zu verhindern, soll ein Bezirksamtsbeschluss über die Berichte über die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie über die erneute beschränkte öffentliche Auslegung eines Bebauungsplanentwurfs gemäß § 4a Abs. 3 BauGB vor Festsetzung des Bebauungsplans erfolgen.
Ich bitte zur Kenntnis zu nehmen:
Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz wird berichtet:
Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 25. September 2018 beschlossen:
Rechtsgrundlagen
Anlagen
a) Vermerk über das Ergebnis der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB des Bebauungsplanentwurfs 12-58 b) Vermerk über das Ergebnis der erneuten beschränkten öffentlichen Auslegung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB des Bebauungsplanentwurfs 12-58 c) Bebauungsplanentwurf und textliche Festsetzungen (Stand 19. März 2018)
Uwe Brockhausen Stellv. Bezirksbürgermeister
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