Drucksache - 1236/XIX  

 
 
Betreff: Leitlinien "Rückwärtige Bebauung in der offenen Bauweise"
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Bezirksamt - Abt. Stadtentwicklung, Umwelt, Ordnung u. GewerbeBezirksamt - Abt. Stadtentwicklung, Umwelt, Ordnung u. Gewerbe
   
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Reinickendorf Entscheidung
13.04.2016 
51. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Reinickendorf überwiesen   
Ausschuss für Bauwesen und Stadtplanung Beratung
14.04.2016 
40. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Bauwesen und Stadtplanung mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Vorlage zur Kenntnisnahme vom 16.03.2016
Anlage 151103_Grünes Arbeitspapier_Plan
Anlage Leitlinien_rückwärtige_Bebauung
Anlage 151222_Leitlinien_BGR_rückwärtige_Bebauung_komplett

Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Text siehe Anlage


 

Bezirksamt Reinickendorf von Berlin              15.03.2015

Abteilung Stadtentwicklung, Umwelt, Ordnung und Gewerbe

FB Stadtplanung und Denkmalschutz

 

 

 

 

 

An die                                                                                                                               Drucksache Nr.       

Bezirksverordnetenversammlung                                                                      XIX. WP

von Berlin-Reinickendorf

 

 

 

Vorlage zur Kenntnisnahme für die

Bezirksverordnetenversammlung

 

betreffend

der Leitlinien „Rückwärtige Bebauung in der offenen Bauweise“.

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz wird berichtet:

 

 

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 15.03.2016 beschlossen,

 

  1. dass für zulässige hintere Bauvorhaben in den landschaftlich geprägten Ortsteilen in der offenen Bauweise Konradshöhe / Tegelort, Heiligensee, Hermsdorf, Waidmannslust, Tegel und Lübars die Leitlinien „Rückwärtige Bebauung in der offenen Bauweise“ im Rahmen der Bauberatung und Baugenehmigung anzuwenden sind.

 

 

 

Begründung:

 

Im Rahmen der Einstellung der Bebauungsplanentwürfe XX-B 23, -B 24, -B 26, -B 27 und
-B 28 für die landschaftlich geprägten Einfamilienhausgebiete hat der Fachbereich Stadtplanung und Denkmalschutz Leitlinien für eine zulässige hintere Bebauung entwickelt.

Wesentliche Ziele der o.g. Bebauungsplanentwürfe war es, einheitliche Regelungen zu zulässigen hinteren Baureihen zu schaffen und die Gesamtversiegelung unter Berücksichtigung aller relevanten versiegelten Flächen (im Wesentlichen Hauptgebäude, Nebengebäude, Stellplätze, Garagen und Zufahrten) zu begrenzen. Mit Einstellung der Bebauungspläne entfallen diese Regelungen.

Planungsrechtlich verbindliche Regelungen für die Umsetzung der o.g. Ziele lassen sich nur durch qualifizierte Bebauungspläne, wie sie in Frohnau festgesetzt wurden, schaffen. Auf Grund der Größe der Ortsteile Konradshöhe / Tegelort, Heiligensee, Hermsdorf, Waidmannslust und Lübars wäre die Aufstellung einer Vielzahl qualifizierter Bebauungspläne mit umfangreichen Analysen und Abwägungen erforderlich. Hierfür sind die personellen und finanziellen Kapazitäten im Bezirk jedoch nicht ausreichend.

In den einzelnen Ortsteilen haben sich bereits in großen Anteilen Nutzungsverdichtungen bis zu einer Geschoßflächenzahl von 0,4, insbesondere durch Bebauung des Blockinnenbereichs, vollzogen. In diesen Baublöcken können Genehmigungen für noch unbebaute rückwärtige Grundstücksbereiche nicht versagt werden. Um eine geordnete städtebauliche Entwicklung für diese hinteren Grundstücksbereiche zu gewährleisten, wurden im Fachbereich Stadtplanung und Denkmalschutz Leitlinien entwickelt.

Diese Leitlinien zur rückwärtigen Bebauung sollen den Handlungsrahmen darstellen und als aktualisierte Grundlage des ursprünglichen „Arbeitspapier Offene Bauweise“ aus dem Jahr 1985 ein einheitliches Verwaltungshandeln im Rahmen der Bauberatung und Baugenehmigung im Fachbereich Stadtplanung und Denkmalschutz für hintere Bauvorhaben gewährleisten. Der Anwendungsbereich der Leitlinien ist der Übersichtskarte zu entnehmen.

 

 

Rechtsgrundlagen

 

  • § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474) m.W.v. 08.09.2015.
  • § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBI. S. 578), zuletzt geändert durch Art. 1 Viertes ÄndG vom
    23.06.2015 (GVBl. S. 283).

 

 

 

 

 

 

 

Anlage:               a)              Leitlinien „Rückwärtige Bebauung in der offenen Bauweise“

              b)              Übersichtskarte Leitlinien zur rückwärtigen Bebauung

              c)              Begründung der Leitlinien

 

 

 

 

 

 

 

Frank Balzer                                                                                     Martin Lambert                           

Bezirksbürgermeister                                                                      Bezirksstadtrat

 

 
 

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