Drucksache - 1222/XIX  

 
 
Betreff: Einstellung des Bebauungsplans XX-293 vom 09. November 1998 mit Deckblättern vom 30. August 2001 und vom 03. Dezember 2001 für das Grundstück Am Springebruch 65 im Bezirk Reinickendorf, Ortsteil Lübars
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Bezirksamt - Abt. Stadtentwicklung, Umwelt, Ordnung u. GewerbeBezirksamt - Abt. Stadtentwicklung, Umwelt, Ordnung u. Gewerbe
   
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Reinickendorf Entscheidung
13.04.2016 
51. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Reinickendorf überwiesen   
Ausschuss für Bauwesen und Stadtplanung Beratung
14.04.2016 
40. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Bauwesen und Stadtplanung mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Vorlage zur Kenntnisnahme vom 02.03.2016
Geltungsbereich

Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Text siehe Anlage


Bezirksamt Reinickendorf von Berlin                                                                       01.03.2016

Abt. Stadtentwicklung, Umwelt, Ordnung und Gewerbe

 

 

 

 

An die

Bezirksverordnetenversammlung                                                             Drucksache Nr.1222

von Berlin Reinickendorf                                                                                                XIX. WP

 

 

 

 

Vorlage zur Kenntnisnahme für die Bezirksverordnetenversammlung betreffend der Einstellung des Bebauungsplans XX-293 vom 09. November 1998 mit Deckblättern vom 30. August 2001 und vom 03. Dezember 2001 für das Grundstück Am Springebruch 65 im Bezirk Reinickendorf, Ortsteil Lübars.

 

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet:

 

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am               2016 beschlossen, das Verfahren zum Bebauungsplan XX-293 vom 09. November 1998 mit Deckblättern vom 30. August 2001 und
vom 03. Dezember 2001 für das Grundstück Am Springebruch 65 im Bezirk Reinickendorf, Ortsteil Lübars, einzustellen.

 

Begründung:

 

Das Bezirksamt hat am 09. November 1998 den Bebauungsplan XX-293 zunächst für alle Grundstücke der Wohnanlage Zabel-Krüger-Damm 124 bis 144/ Ecke Am Springebruch aufgestellt mit dem Planungsziel, dort überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen festzusetzen. Die hinteren Freiflächen der planungsrechtlich bereits ausgenutzten Grundstücke im Übergang zur Klötzgrabensenke sollten damit von einer weiteren Bebauung freigehalten werden. Dieses Planungsziel konnte nach Auswertung der öffentlichen Auslegung nicht weitergeführt werden. Mit Bezirksamtsbeschluss vom 11. September 2001 wurde der Geltungsbereich des Bebauungsplan auf die hintere Freifläche, dem Flurstück 416 (künftig: Am Springebruch 65) eingeschränkt und der Bebauungsplan sollte dort nunmehr eine Fläche als Allgemeines Wohngebiet mit eingeschossiger Bebauung festsetzen.

 

Mit der Fortführung des Bebauungsplanverfahrens in dieser geänderten Form, sollten alle öffentlichen und privaten Belange aufgezeigt und gerecht abgewogen werden und es sollte  geprüft bzw. sicher gestellt werden, dass sich eine künftige Bebauung im sensiblen Übergangsbereich zur Landschaft städtebaulich einfügt. Für das geänderte Planungsziel ist im Jahre 2001 die öffentliche Auslegung durchgeführt worden. Die Auswertung der öffentlichen Auslegung hat gezeigt, dass erhebliche öffentliche und private Belange gegen eine Festsetzung von überbaubarer Grundstücksfläche auf dem Flurstück 416 sprechen. Im Rahmen der Rechtsprüfung wurden u. a. diese Bedenken bestätigt. Die Rechtsprüfung führte zu Beanstandungen, so dass das Bebauungsplanverfahren XX-293 nicht abgeschlossen werden konnte.

 

Etwa zeitgleich mit der Einleitung des Bebauungsplanverfahrens im Jahre 1998 beantragte die Eigentümerin die Erteilung eines Vorbescheids unter anderem zu der Frage, ob auf der hinteren Teilfläche des Grundstücks Zabel-Krüger-Damm 142/144 Ecke Am Springebruch, (dem Flurstück 416), nach vollzogener Teilung die Bebauung mit 6 Doppelhäusern zulässig sei. Diese Frage wurde auf der Grundlage des geltenden Rechts (Baunutzungsplan in Verbindung mit f. f. Straßen- und Baufluchtlinien) vom Bau- und Wohnungsaufsichtsamt im

Vorbescheid negativ beschieden mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Herstellung baurechtmäßiger Zustände vorbehalten bleibe, sobald dem Grundbuchamt der Antrag des Eigentümers vorliege, das hintere Flurstück grundbuchlich abzuschreiben und als selbständiges Grundstück einzutragen. Nachdem die Abschreibung im Jahre 2006 erfolgte, reagierte das Bau- und Wohnungsaufsichtsamt in dieser Hinsicht und forderte den Eigentümer auf, die grundbuchliche Abschreibung rückabzuwickeln, da keine Gründe für eine Befreiung gem.
§ 31 Abs. 2 BauGB zur weiteren Überschreitung des Nutzungsmaßes GFZ auf dem verbliebenen bebauten Grundstücksteil vorlägen. Die hiergegen gerichteten Widersprüche wies das Bau- und Wohnungsaufsichtsamt zurück. Die dagegen gerichtete Klage beim Verwaltungsgericht Berlin wurde abgewiesen und das Handeln des Bezirksamtes als notwendig und richtig erachtet. Die Rückabwicklung der Grundstücksteilung wurde als einzige Möglichkeit gesehen, den Verstoß gegen planungsrechtliche Vorschriften zu korrigieren.

 

Die Grundstücke sind wieder zu dem Gesamtgrundstück Zabel-Krüger-Damm 142/144 vereinigt worden. Dadurch ist die Festsetzung des Bebauungsplans XX-293 nicht mehr erforderlich und das Verfahren kann eingestellt werden.

 

 

Anlage:

Planausschnitt im Maßstab 1:5000 mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes

 

 

 

 

 

 

Frank Balzer              Martin Lambert

Bezirksbürgermeister              Bezirksstadtrat

 
 

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