Drucksache - 0407/XIX
Sachverhalt:
(Text siehe Anlage) Bezirksamt Reinickendorf von Berlin 24.09.2013Abteilung Stadtentwicklung, Umwelt, Ordnung und Gewerbe
An die Drucksachen Nr. 0407, 0408 und 0410 Bezirksverordnetenversammlung XIX. WP von Berlin-Reinickendorf
Vorlage zur Kenntnisnahme für die Bezirksverordnetenversammlung
Reinickendorf vor Fluglärm schützen I, II und IV
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
In der Erledigung der Beschlüsse der Bezirksverordnetenversammlung vom 12.06.2013 - Drucksachen Nr. 0407/XIX, 0408/XIX und 0410/XIX -:
0407/XIX: "Dem Bezirksamt wird empfohlen, sich gegenüber der Deutschen Post dafür einzusetzen, den nächtlichen Postflugverkehr vom Flughafen Tegel zum Flughafen Schönefeld (alt) zu verlagern."
0408/XIX: "Dem Bezirksamt wird empfohlen, die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt aufzufordern, die Kriterien offenzulegen, nach denen Einzelfall-Genehmigungen für Flugbewegungen am Flughafen Tegel nach 23:30 Uhr erteilt werden. Weiterhin sollen genehmigte Flugbewegungen nach 23:30 Uhr unter Nennung der Fluggesellschaft sowie der Gründe der Genehmigung monatlich veröffentlicht werden."
0410/XIX: "Dem Bezirksamt wird empfohlen, einen mindestens vierteljährlichen Jour-Fixe von Bezirk Reinickendorf, Bürgerinitiative und Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt anzuregen, um einen Informationsaustausch über neue Entwicklungen und Änderungen u.a. bei Flugbewegungen zu gewährleisten."
wird gemäß § 13 BzVG berichtet:
Das Bezirksamt hat sich entsprechend der Beschlüsse an die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt gewandt. Diese teilte dem Bezirksamt Folgendes mit:
"Rechtsgrundlage für den Betrieb des internationalen Verkehrsflughafens Berlin-Tegel ist § 2 Abs. 5 des Gesetzes zur Überleitung von Bundesrecht von Berlin (West), 6. Überleitungsgesetz vom 25.09.1990 (BGBI. I S. 2106) i.V.m. §§ 6, 8 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG). Nach diesen Vorschriften gilt der Flughafen als luftrechtlich genehmigt und planfestgestellt. Hiernach umfasst die Planfeststellungsfiktion des Flughafens Berlin-Tegel jeglichen Flugbetrieb, der durch die beiden Start- und Landebahnen des Flughafens technisch möglich ist einschließlich der dazu von den Alliierten verfügten Betriebsbeschränkungen. Diese sind im Luftfahrthandbuch Deutschland (AlP Germany) als ,,Örtliche Flugbeschränkungen" veröffentlicht.
Generell ausgenommen von den Flugbeschränkungen sind in Berlin-Tegel - wie an allen deutschen Verkehrsflughäfen - neben Flügen im Katastrophen- und medizinischen Hilfeleistungseinsatz sowie in sonstigen Notfällen, Flügen von Polizei, Bundespolizei und Militär auch Flüge im Nachtluftpostdienst der Deutschen Post AG.
ln der Sitzung der Fluglärmschutzkommission für den Flughafen Berlin-Tegel am 16.05.2013 ist die Problematik der gegenwärtig zwischen Berlin-Tegel und Stuttgart stattfindenden Nachtpostflüge ausführlich erörtert worden. Vertreter der Deutsche Post AG haben die Notwendigkeit der Durchführung dieser Flüge sowie die Gründe dafür dargestellt, dass alternative Lösungen der Problematik mit dem Ziel einer Entlastung des Flughafens Tegel derzeit nicht darstellbar sind."
Ferner teilt die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt mit, dass sie das Anliegen, diese die Nachtruhe der Anwohner des Flughafens Berlin-Tegel in besonderer Weise störenden Flüge nach Möglichkeit zu verlagern oder auf ihre Durchführung zu verzichten, unterstützt. Daher wurde die Luftfahrtbehörde der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt aufgefordert, gemeinsam mit der Flughafengesellschaft nach Lösungsmöglichkeiten für eine entsprechende Entlastung zu suchen.
"Nach Nr. 2.5 der für den Flughafen Berlin-Tegel geltenden Flugbeschränkungen kann die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt als zuständige Luftfahrtbehörde in begründeten Einzelfällen über die in Nr. 2.3 geregelten verspäteten Starts und Landungen weitere Ausnahmen insbesondere dann zulassen, wenn diese zur Vermeidung erheblicher Störungen im Luftverkehr oder in Fällen besonderen öffentlichen lnteresses erforderlich sind. Seit dem 1. August 2012 können Ausnahmegenehmigungen für verspätete Abflüge nach 23:30 Uhr nur noch nach Abstimmung mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt erteilt werden.
Vor der Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung ist der berechtigte Anspruch der Flughafenanwohner auf Schutz vor nächtlichem Fluglärm gegenüber den Belangen des öffentlichen lnteresses jeweils im Einzelfall abzuwägen. Konkrete Kriterien für diesen Abwägungsprozess existieren nicht."
Die Praxis der Zulassung solcher Ausnahmegenehmigungen von den Nachtflugbeschränkungen beurteilt die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt als ausreichend restriktiv.
"Die Nachtflugbewegungen werden von der Luftfahrtbehörde regelmäßig ausgewertet, der ordnungsgemäße Betrieb des Flughafens und die Einhaltung der Betriebszeiten kontrolliert.
Die FIuglärmschutzkommission widmet diesem Thema in ihren Sitzungen höchste Priorität."
Ferner wird mitgeteilt, dass interessierten Mitgliedern der Kommission regelmäßig die monatlichen Aufstellungen aller Nachtflugbewegungen mit Angabe der Fluggesellschaft und der Verspätungsgründe zugehen. "Der Vertreter der Bürgerinitiative gegen das Luftkreuz hat dankenswerterweise die Aufgabe übernommen, dieses statistische Material für Zwecke der Behandlung in den Kommissionssitzungen aufzubereiten. Einen allgemeinen Zugang der Öffentlichkeit zu diesen lnformationen, die innerbetriebliche
"Gleiches gilt für die Einrichtung eines Jour Fixe zwischen dem Bezirk Reinickendorf, Bürgerinitiative und Senatsverwaltung." In diesem Zusammenhang wird auf die personelle Situation der Berliner Verwaltung sowie auf die Tatsache, dass der gewünschte lnformationsaustausch im Rahmen der Sitzungen der Fluglärmschutzkommission in ausreichendem Umfang gewährleistet, verwiesen.
Das Bezirksamt bedauert diese Absagen.
Wir bitten, die Drucksachen Nr. 0407/XIX, 0408/XIX sowie 0410/XIX damit als erledigt zu betrachten.
Frank Balzer Martin Lambert Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat
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