Auszug - Konsequentes und rechtssicheres Vorgehen gegen illegal aufgestellte Altkleider-Container
Sachverhalt:
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
In der Erledigung des Beschlusses der Bezirksverordnetenversammlung vom 12.08.2020 - Drucksache Nr. 2264/XX-:
„Dem Bezirksamt wird empfohlen, sich beim Senat dafür einzusetzen, dass der Senat Regelungen trifft, dass rechtswidrig, ohne straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis aufgestellte Altkleider-Container, die sich zwar auf privatem Grund befinden, für deren Befüllung aber eine ordnungswidrige, über den Gemeingebrauch hinausgehende, Nutzung des öffentlichen Straßenlandes notwendig ist, mit entsprechenden Ordnungs- und Beseitigungsverfügungen verfolgt und notwendigenfalls im Rahmen einer Ersatzvornahme auf Kosten des Störers entfernt werden können. Dafür sind entsprechende Regelungen für rechtssichere Maßnahmen der Bezirke zu treffen, die sich an den einschlägigen Urteilen der Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte (siehe dazu OVG NRW, Urteil vom 16.06.2014 - 11 A 2816/12; OVG NRW, 11 A 353/17, siehe Rn. 6, 13, 29, 48; VG Neustadt 4 L 90/13.NW, siehe Rn. 9; OVG Münster, Beschluss vom 15.7.1999 - 23 B 334/99; OVG Münster Beschluss vom 24.10.2014 – 11 B 1065/14) in Deutschland orientieren.“ wird gem. § 13 BezVG berichtet:
Das Bezirksamt ist der Empfehlung der Bezirksverordnetenversammlung gefolgt und hat die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz (SenUVK) um Stellungnahme gebeten. Folgende Antwort liegt seitens des zuständigen Staatssekretärs vor:
„[…] Gemäß BVV-Beschluss werden Regelungen für rechtssichere Maßnahmen der Bezirke gewünscht, mit den Altkleider-Container, die nicht im öffentlichen Straßenland, sondern auf privaten Grundstücken aufgestellt werden, mit entsprechenden Ordnungs- und Beseitigungsverfügungen verfolgt und ggf. entfernt werden können.
Weder der auf privatem Grund aufgestellte Altkleider-Container noch das vom öffentlichen Straßenland ausgehende Befüllen sind als Sondernutzung im Sinne des § 11 Berliner Straßengesetz zu qualifizieren.
Die im BVV-Beschluss zitierten Urteile anderer Bundesländer sind nicht einschlägig. Ob eine erlaubnispflichtige Sondernutzung oder noch erlaubnisfreier Gemeingebraucht bzw. Anliegergebrauch vorliegt, richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht.
Das Befüllen der Altkleider-Container vom öffentlichen Straßenland ist grundsätzlich vergleichbar mit anderen gemeingebräuchlichen Straßenbenutzungen, wie z.B. das Einwerfen von Werbematerial in Hausbriefkästen oder das Einwerfen von Postgut in Briefkästen.
Das Straßenrecht bietet somit keine Grundlage für die von der BVV geforderten Regelungen. […]“
Wir bitten, die Drucksache Nr. 2264/XX damit als erledigt zu betrachten.
Frank Balzer Katrin Schultze-Berndt Bezirksbürgermeister Bezirksstadträtin
Gemäß Konsensliste Kenntnisnahme
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