Drucksache - 2264/XX
Sachverhalt:
Illegal aufgestellte Altkleider-Container stellen vielerorts in Reinickendorf ein großes Ärgernis dar. Diesem Problem kann nur begegnet werden, indem man zum einen Orte definiert, an denen die Möglichkeit zur legalen Aufstellung gegeben ist, zum anderen aber auch konsequent gegen illegal aufgestellte Altkleider-Container vorgeht.
Den Aufstellern ist mittlerweile bekannt, dass die Verfolgung und Beseitigung auf öffentlichem Straßenland und Flächen des Bezirks relativ schnell erfolgen kann. Daher werden die Altkleider-Container zunehmend auf Privatgrundstücken zum öffentlichen Straßenland hin aufgestellt. Das Aufstellen von Altkleider-Containern stellt ohne vorherige Sondernutzungserlaubnis eine rechtswidrige Sondernutzung (formelle Illegalität) auch dann dar, wenn sich die Altkleider-Container auf Privatgelände befinden, diese aber nur von der öffentlichen Verkehrsfläche aus zu befüllen sind. Dies gilt selbst, wenn die Altkleider-Container mit einem Abstand zwischen 80 und 100 cm zur öffentlichen Fläche stehen, da der Abstand von bis zu 100 cm nicht ausreichend ist, um ein Bündel oder einen Sack mit Kleidung ohne Inanspruchnahme der öffentlichen Fläche in die Öffnung eines Altkleider-Containers zu werfen.
Um dem Problem der illegal auf privatem Grund aufgestellten Altkleider-Container effektiv begegnen zu können, sollte der Berliner Senat das in vielen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen bestätigte Recht ausdrücklich regeln, um den Bezirken rechtssicheres Handeln bei der Verfolgung und Beseitigung zu ermöglichen.
Beschlussvorschlag:
Dem Bezirksamt wird empfohlen, sich beim Senat dafür einzusetzen, dass der Senat Regelungen trifft, dass rechtswidrig, ohne straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis aufgestellte Altkleider-Container, die sich zwar auf privatem Grund befinden, für deren Befüllung aber eine ordnungswidrige, über den Gemeingebrauch hinausgehende, Nutzung des öffentlichen Straßenlandes notwendig ist, mit entsprechenden Ordnungs- und Beseitigungsverfügungen verfolgt und notwendigenfalls im Rahmen einer Ersatzvornahme auf Kosten des Störers entfernt werden können. Dafür sind entsprechende Regelungen für rechtssichere Maßnahmen der Bezirke zu treffen, die sich an den einschlägigen Urteilen der Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte (siehe dazu OVG NRW, Urteil vom 16.06.2014 - 11 A 2816/12; OVG NRW, 11 A 353/17, siehe Rn. 6, 13, 29, 48; VG Neustadt 4 L 90/13.NW, siehe Rn. 9; OVG Münster, Beschluss vom 15.7.1999 - 23 B 334/99; OVG Münster Beschluss vom 24.10.2014 – 11 B 1065/14) in Deutschland orientieren.
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