Auszug - Erlass der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans 12-26B-1 vom 8. Juni 2015 für die Grundstücke Blankestraße 4, 5, 7, 8, 8A und 8B sowie Gotthardstraße 92, 96 und 100 im Bezirk Reinickendorf, Ortsteil Reinickendorf
Es wird folgender Beschluss gefasst:
Beschlussvorschlag:
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz wird berichtet:
Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am beschlossen:
Das Bezirksamt erlässt die nachstehende Verordnung:
Verordnung
über die Festsetzung des Bebauungsplans 12-26B-1 im Bezirk Reinickendorf , Ortsteil Reinickendorf
vom.......................2018
Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 6 Abs. 3 und mit § 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Fünften Gesetzes zur Änderung des § 1 Der Bebauungsplan 12-26B-1 vom 08. Juni 2015 für die Grundstücke Blankestraße 4, 5, 7, 8, 8A und 8B sowie Gotthardstraße 92, 96 und 100 im Bezirk Reinickendorf, Ortsteil Reinickendorf, wird festgesetzt. Er ändert teilweise den durch Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans XX-128 im Bezirk Reinickendorf, Ortsteil Reinickendorf, vom 31. August 1965 (GVBl. S. 706) festgesetzten Bebauungsplan.
Die Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Reinickendorf von Berlin, Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Vermessung, beglaubigte Abzeichnungen des Bebauungsplans können beim Bezirksamt Reinickendorf von Berlin, Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Stadtplanung und Denkmalschutz, kostenfrei eingesehen werden. § 3 Auf die Vorschriften über 1.die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und 2.das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs) wird hingewiesen. § 4 (1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss
innerhalb eines Jahres seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Reinickendorf von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist werden die in Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich.
(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind. § 5 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 2018
Bezirksamt Reinickendorf von Berlin
Frank Balzer Bezirksbürgermeister
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