Auszug - Mündliche Nachfrage zu Vorlagen zur Kenntnisnahme (Änderung § 28 GO)
Beginn: 17:38 Uhr
Herr Koch:
Frau Klünder:
Herr Koch:
Herr Siesmayer:
Herr Lederle:
Herr Schmidt:
Herr Käber:
Herr Koch:
Absatz 2: Die Bezirksverordneten können in der ordentlichen Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung eine Nachfrage pro Fraktion zu Vorlagen zur Kenntnisnahme beim jeweiligen Punkt der Tagesordnung an das Bezirksamt richten. Die Nachfragen beantwortet das Bezirksamt mündlich. Fragen zu Gegenständen, die an anderer Stelle der Tagesordnung stehen oder deren Dringlichkeit widersprochen wurde, sind nicht zulässig.
Absatz 3: Zu Vorlagen zur Kenntnisnahme kann für eine Stellungnahme unabhängig davon das Wort durch je eine/n Redner/in pro Fraktion ergriffen werden.
Aufgrund von Beratungsbedarf der CDU-Fraktion wird die Sitzung von 18:16 Uhr bis 18:20 unterbrochen.
Herr Siesmayer:
§ 34 (1) Satz 2: Werden bei der Beratung der Aussprache zu einer Vorlage zur Kenntnisnahme Fragen an das Bezirksamt gestellt, sollen diese vom Bezirksamt mündlich beantwortet werden.
Herr Koch:
Herr Käber:
Es wird folgender Beschluss gefasst:
vertagt
Sachverhalt / Begründung:
Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:
Die Geschäftsordnung der BVV wird in § 28 II und III wie folgt gefasst:
§ 28 Bezirksamtsvorlagen
(2) Die Bezirksverordneten können in der ordentlichen Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung bis zu drei mündliche Nachfragen zu Vorlagen zur Kenntnisnahme beim jeweiligen Punkt der Tagesordnung an das Bezirksamt richten. Die Nachfragen beantwortet das Bezirksamt mündlich. Fragen zu Gegenständen, die an anderer Stelle auf der Tagesordnung stehen oder deren Dringlichkeit widersprochen wurde, sind nicht zulässig.
(3) Zu Vorlagen zur Kenntnisnahme kann für eine Stellungnahme unabhängig davon das Wort durch je eine/n Redner/in das Wort ergriffen werden.
Abstimmungsergebnis:
dafür: 12 (CDU/SPD/AfD/B90/Grüne/FDP)dagegen: 0Enthaltung: 0 |
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