Auszug - Mündliche Nachfrage zu Vorlagen zur Kenntnisnahme (Änderung § 28 GO)  

 
 
3. öffentliche Sitzung des Geschäftsordnungsausschusses
TOP: Ö 4.2
Gremium: Geschäftsordnungsausschuss Beschlussart: vertagt
Datum: Mi, 22.02.2017 Status: öffentlich
Zeit: 17:05 - 18:55 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: Raum 230, SPD-Fraktionszimmer Rathaus Reinickendorf (Altbau)
Ort: Eichborndamm 215, 13437 Berlin
0178/XX Mündliche Nachfrage zu Vorlagen zur Kenntnisnahme (Änderung § 28 GO)
   
 
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:SPD-FraktionSPD-Fraktion
Verfasser:Thorsten Koch 
Drucksache-Art:EmpfehlungAntrag per Dringlichkeit
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Beginn: 17:38 Uhr

 

Herr Koch:

  • um Verwaltungshandeln zu kontrollieren und das Frage- und Auskunftsrecht der BVV gegenüber dem Bezirksamt zu stärken, müsse die Möglichkeit geschaffen werden, Nachfragen zu Vorlagen zur Kenntnisnahme (VzK) zu stellen, die vom Bezirksamt beantwortet werden müssen, in der Vergangenheit habe das Bezirksamt solche Nachfragen zum Teil „ausgesessen“

 

Frau Klünder:

  • stimmt den Ausführungen von Herrn Koch zu, Frage an die antragstellende Fraktion, wie die Nachfragemöglichkeiten auf die Fraktionen aufgeteilt werden sollen

 

Herr Koch:

  • Vorschlag: eine Nachfrage pro Fraktion oder drei Nachfragen insgesamt, die Fraktionen, die sich zuerst melden, haben als erste das Fragerecht, bis die insgesamt drei möglichen Nachfragen ausgeschöpft seien

 

Herr Siesmayer:

  • zitiert § 34 GO BVV, könne Begrenzung auf eine Nachfrage pro Fraktion nicht nachvollziehen, wirft die Frage auf, ob das Bezirksamt zu einer Stellungnahme gezwungen werden könne, ggf. Klärung durch das Rechtsamt notwendig, schlägt vor, § 34 zu ändern, statt wie beantragt § 27

 

Herr Lederle:

  • Ansinnen positiv, ist nicht der Ansicht, dass Einbeziehung des Rechtsamtes vonnöten sei

 

  • Diskussion der Ausschussmitglieder, an welcher Stelle der GO BVV ggf. eine entsprechende Änderung aufgenommen werden müsse, Vorschläge: § 27 a oder § 28 a, weitestgehende Übereinstimmung, dass jeder Fraktion die Möglichkeit gegeben werden müsse, eine Nachfrage zu stellen, Klärung über das Rechtsamt herbeiführen, ob Bezirksamt Nachfragen zu VzK beantworten müsse, wenn dies in der GO BVV geregelt werde

 

Herr Schmidt:

  • Vertreterin / Vertreter des Rechtsamtes solle grundsätzlich an den Sitzungen des Geschäftsordnungsausschusses teilnehmen

 

Herr Käber:

  • Leiter des Rechtsamtes habe seine Bereitschaft erklärt, verbunden mit der Bitte, nur dann eingeladen zu werden, wenn aufgrund entsprechender Thematiken Bedarf bestehe

 

Herr Koch:

  • formuliert Änderungsantrag zum § 28 GO BVV:

 

Absatz 2: Die Bezirksverordneten können in der ordentlichen Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung eine Nachfrage pro Fraktion zu Vorlagen zur Kenntnisnahme beim jeweiligen Punkt der Tagesordnung an das Bezirksamt richten. Die Nachfragen beantwortet das Bezirksamt mündlich.

Fragen zu Gegenständen, die an anderer Stelle der Tagesordnung stehen oder deren Dringlichkeit widersprochen wurde, sind nicht zulässig.

 

Absatz 3: Zu Vorlagen zur Kenntnisnahme kann für eine Stellungnahme unabhängig davon das Wort durch je eine/n Redner/in pro Fraktion ergriffen werden.

 

Aufgrund von Beratungsbedarf der CDU-Fraktion wird die Sitzung von 18:16 Uhr bis 18:20 unterbrochen.

 

Herr Siesmayer:

  • verweist auf §§ 24 und 25, in denen die Verpflichtung des Bezirksamtes zur Beantwortung von Fragen aus der BVV geregelt sei, spricht sich gegen die Einführung eines neuen Paragraphen aus, plädiert stattdessen für eine Ergänzung des § 34 GO BVV:

§ 34 (1) Satz 2: Werden bei der Beratung der Aussprache zu einer Vorlage zur Kenntnisnahme Fragen an das Bezirksamt gestellt, sollen diese vom Bezirksamt mündlich beantwortet werden.

 

Herr Koch:

  • signalisiert Zustimmung zur Änderung des § 34, hält dieses Verfahren jedoch für ungünstig für den Sitzungsleiter, bisheriges Verfahren: im Ältestenrat wird Aufruf einer VzK erbeten, Vorsteher ist dadurch informiert, dass in der BVV zur der entsprechenden VzK eine Stellungnahme erfolgt, neues Verfahren: Vorsteher weiß nicht, ob Stellungnahme oder Nachfragen zur VzK erfolgen werden, Änderungsvorschlag der SPD sieht diese Unterscheidung vor, ohne Unterscheidung: Vorsteher müsse zwischen Nachfragen und Stellungnahmen unterscheiden, daher plädiere er dafür, dies durch die GO zu regeln, schlägt vor, die Änderungsanträge von CDU- und SPD-Fraktion dem Rechtsamt zu übermitteln, in nächster Sitzung Aussprache über beide Anträge gemeinsam mit dem Rechtsamt, Vorsteher möge mitteilen, welches seiner Ansicht nach das praktikablere Verfahren sei

 

Herr Käber:

  • hält fest, dass das Rechtsamt zur der o. g Thematik an der nächsten Sitzung teilnehmen möge, Änderungsanträge sollen dem Rechtsamt vorab zur Prüfung übermitelt werden zwecks Klärung, ob diese zulässig seien

Es wird folgender Beschluss gefasst:

 

vertagt

 

Sachverhalt / Begründung:

 

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

 

Die Geschäftsordnung der BVV wird in § 28 II und III wie folgt gefasst:

 

§ 28

Bezirksamtsvorlagen

 

(2) Die Bezirksverordneten können in der ordentlichen Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung bis zu drei mündliche Nachfragen zu Vorlagen zur Kenntnisnahme beim jeweiligen Punkt der Tagesordnung an das Bezirksamt richten. Die Nachfragen beantwortet das Bezirksamt mündlich.

Fragen zu Gegenständen, die an anderer Stelle auf der Tagesordnung stehen oder deren Dringlichkeit widersprochen wurde, sind nicht zulässig.

 

(3) Zu Vorlagen zur Kenntnisnahme kann für eine Stellungnahme unabhängig davon das Wort durch je eine/n Redner/in das Wort ergriffen werden.

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

dafür: 12 (CDU/SPD/AfD/B90/Grüne/FDP)dagegen: 0Enthaltung: 0

 
 

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