Im Geltungsbereich einer sozialen Erhaltungsverordnung bedürfen Vorhaben der gesonderten Genehmigung durch das Bezirksamt. Dies betrifft insbesondere umfangreiche Modernisierungsmaßnahmen an Wohngebäuden. Die Prüfung und Entscheidung über Maßnahmen erfolgt nach den vom Bezirksamt Reinickendorf für die jeweiligen Gebiete beschlossenen Genehmigungskriterien.
Sogenannte „Luxusmodernisierungen“, aber auch andere Vorhaben, die die Mieten stark in die Höhe treiben, können versagt werden. Hierzu zählen etwa Maßnahmen, die zu einem Verlust von Wohnraum führen würden, etwa durch Abriss, Wohnungszusammenlegung oder Nutzungsänderung von Wohnen zu Gewerbe bzw. Umwandlung in Ferienwohnungen.
Darüber hinaus besteht ein Genehmigungsvorbehalt für die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen sowie ein bezirkliches Vorkaufsrecht beim Verkauf eines Grundstückes.
Generell gilt: Sämtliche Modernisierungs- bzw. Sanierungsmaßnahmen im Erhaltungsverordnungsgebiet bedürfen einer Genehmigung und sind somit antragspflichtig, auch dann, wenn die Maßnahmen nach der Bauordnung Berlin (BauO Bln) verfahrensfrei sind. Ob geplante Baumaßnahmen aus erhaltungsrechtlicher Sicht genehmigungsfähig sind, wird durch den Fachbereich Stadtplanung und Denkmalschutz beurteilt. Grundlage für die Prüfung bilden die Vorgaben des Milieuschutzrechts gemäß § 172 ff BauGB und die bezirklich festgesetzten erhaltungsrechtlichen Prüfkriterien.