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Milieuschutz
Soziale Erhaltungsverordnung "Letteplatz"
Am 30. Dezember 2018 ist die im Bezirk Reinickendorf erste soziale Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) für das Gebiet „Letteplatz“ in Kraft getreten. Das Gebiet umfasst große Teile des Ortsteils Reinickendorf. Es wird begrenzt durch die Straßen Stargardtstraße, Residenzstraße, Mittelbruchzeile, Provinzstraße, Ritterlandweg, Reginhardstraße, Markstraße, Walderseestraße, Brienzer Straße, Holländerstraße und Baseler Straße sowie die Parkanlage Am Schäfersee, siehe Abbildung Karte.

Mit der sozialen Erhaltungsverordnung, die auch als „Milieuschutzverordnung“ bezeichnet wird, soll die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung erhalten und die weitere Verdrängung der bereits gebietsansässigen Wohnbevölkerung verhindert werden, um negative städtebauliche Auswirkungen zu vermeiden.
Die städtebaulichen Ziele sind
1. der Erhalt des bestehenden Wohnungsangebotes mit den aktuell erreichten durchschnittlichen Ausstattungsstandards und
2. der Erhalt der Übereinstimmung von sozialer Infrastruktur, Wohnungsangebot und Zusammensetzung der Gebietsbevölkerung.
Grundlage für die Gebietsabgrenzung bildet das 2017 im Auftrag des Bezirksamtes Reinickendorf von der Arbeitsgemeinschaft argus gmbh und S.T.E.R.N. GmbH erstellte Gutachten zur Prüfung der Voraussetzungen für den Erlass Sozialer Erhaltungsverordnungen nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB für das Untersuchungsgebiet Reinickendorf-Ost im Bezirk Reinickendorf von Berlin. Das Erhaltungsgebiet umfasst ca. 92 ha mit ca. 13.000 Einwohnern. Dabei entfallen etwa 87 ha mit ca. 12.400 Einwohnern auf die Kulisse des seit 2009 bestehenden Quartiersmanagementsgebietes Letteplatz.
Bedeutung und Auswirkung
Im Geltungsbereich der Erhaltungsverordnung bedürfen Vorhaben der gesonderten Genehmigung durch das Bezirksamt. Dies betrifft insbesondere umfangreiche Modernisierungsmaßnahmen an Wohngebäuden. Die Prüfung und Entscheidung über Maßnahmen erfolgt nach den vom Bezirksamt Reinickendorf beschlossenen Genehmigungskriterien. Sogenannte „Luxusmodernisierungen“, aber auch andere Vorhaben, die die Mieten stark in die Höhe treiben, können versagt werden. Ebenfalls untersagt werden können Maßnahmen, die zu einem Verlust von Wohnraum führen würden, wie der Abriss oder die Zusammenlegung von Wohnungen oder die Nutzungsänderung von Wohnen zu Gewerbe oder zu Ferienwohnungen.
Darüber hinaus besteht ein Genehmigungsvorbehalt für die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen sowie ein bezirkliches Vorkaufsrecht beim Verkauf eines Grundstückes.
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