Drucksache - 1220/XX  

 
 
Betreff: Erlass der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans 12-26B-1 vom 8. Juni 2015 für die Grundstücke Blankestraße 4, 5, 7, 8, 8A und 8B sowie Gotthardstraße 92, 96 und 100 im Bezirk Reinickendorf, Ortsteil Reinickendorf

Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Bezirksamt - Abt. Finanzen, Personal, Stadtentwicklung u. Umwelt 
Verfasser:Bezirksamt - Abt. Finanzen, Personal, Stadtentwicklung und Umwelt 
Drucksache-Art: Vorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Reinickendorf Kenntnisnahme
04.07.2018 
22. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Reinickendorf überwiesen   
Ausschuss für Stadtplanung, -entwicklung, Denkmalschutz, Umwelt und Natur Kenntnisnahme
23.08.2018 
13. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung, -entwicklung, Denkmalschutz, Umwelt und Natur vertagt   
06.09.2018 
14. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung, -entwicklung, Denkmalschutz, Umwelt und Natur mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
A3_12-26B-1

Sachverhalt

Begründung:

 

Der Bebauungsplan 12-26B-1 und der Entwurf der Rechtsverordnung wurden nach ausgeräumten Beanstandungen erneut der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt gemäß § 6 Abs. 2 AGBauGB zur Rechtsprüfung angezeigt. Mit Schreiben vom 16. September 2016 teilte die Senatsverwaltung mit, dass der Bebauungsplan beanstandungsfrei sei. Geforderte Korrekturen wurden durch Änderungsvermerk vom 7. Oktober 2016 am Bebauungsplan angebracht. Diese betrafen Klarstellungen bei den textlichen Festsetzungen Nr. 13, 14, 15 und 18 sowie die darstellerische Abgrenzung zwischen den Kerngebieten MK1 und MK2. Weitere Hinweise betrafen redaktionelle Änderungen in der Begründung zum Bebauungsplan und wurden ebenfalls entsprechend eingearbeitet.

Die Bezirksverordnetenversammlung hat daraufhin auf ihrer Sitzung am 12. Juli 2017 mit Drucksache Nr. 0333/XIX den Bebauungsplan 12-26B-1 und den Entwurf der Rechtsverordnung beschlossen.

Damit liegen die Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 AGBauGB für die Festsetzung des Bebauungsplans durch Erlass der Rechtsverordnung vor.

Die Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin (GVBl) verkündet und tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Damit ist das Verfahren abgeschlossen.


Beschlussvorschlag:

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz wird berichtet:

 

 

 

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am                           beschlossen:

 

 

Das Bezirksamt erlässt die nachstehende Verordnung:

 

 

Verordnung

 

über die Festsetzung des Bebauungsplans 12-26B-1

im Bezirk Reinickendorf , Ortsteil Reinickendorf

 

 

vom.......................2018

 

Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 6 Abs. 3 und mit § 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Fünften Gesetzes zur Änderung des
Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs vom 6. Dezember 2017 (GVBl. S. 664), wird verordnet:

§ 1

Der Bebauungsplan 12-26B-1 vom 08. Juni 2015 für die Grundstücke Blankestraße 4, 5, 7, 8, 8A und 8B sowie Gotthardstraße 92, 96 und 100 im Bezirk Reinickendorf, Ortsteil Reinickendorf, wird festgesetzt. Er ändert teilweise den durch Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans XX-128 im Bezirk Reinickendorf, Ortsteil Reinickendorf, vom 31. August 1965 (GVBl. S. 706) festgesetzten Bebauungsplan.


§ 2

Die Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Reinickendorf von Berlin, Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Vermessung, beglaubigte Abzeichnungen des Bebauungsplans können beim Bezirksamt Reinickendorf von Berlin, Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Stadtplanung und Denkmalschutz, kostenfrei eingesehen werden.

§ 3

Auf die Vorschriften über

1.die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädi­gungsansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und

2.das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs)

wird hingewiesen.

§ 4

(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss

 

  1. eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2a Nr. 3 und 4 des Baugesetzbuchs bezeichnet sind,

 

  1. eine nach § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,

 

  1. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwä­gungsvorgangs,

 

  1. eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind,

 

innerhalb eines Jahres seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Reinickendorf von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist werden die in Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich.

 

(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

§ 5

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

 

Berlin, den                   2018

 

Bezirksamt Reinickendorf von Berlin

 

 

 

Frank Balzer

Bezirksbürgermeister

 


Rechtsgrundlage:

 

  • § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I. S. 2193).
  • § 6 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches (AGBauGB) in der Fassung vom 07. November 1999 (GVBI. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6.Dezember 2017 (GVBl. S. 664).
  • § 36 Abs. 2c Bezirksverwaltungsgesetz Berlin (BezVwG Bln) in der Fassung vom 10. November 2011 (GVBl. S. 692)

Anlagen:

 

a) Übersichtsplan

 

 
 

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