Drucksache - 0531/XX-02
Sachverhalt:
Sehr geehrter Herr Bezirksverordnetenvorsteher,
die in der 11. Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung am 13.09.2017 nicht besprochene Einwohneranfrage Drucksache Nr. 0531/XX:
„Welche Entscheidung treffen die Politik und die Verwaltung bezgl. der Nutzung der 1. Etage am Zabel-Krüger-Damm 35 - 39, 13469 Berlin? Der Eigentümer und der Mieter sind sich über die Nutzung nicht einig.
Nachfrage: Mit welchen Auflagen wird auf die Nachbarschaft Rücksicht genommen?“
wird wie folgt beantwortet:
Bei dem Grundstück Zabel-Krüger-Damm 35-39 handelt es sich um ein in die umliegenden Wohnquartiere eingebettetes gewerblich genutztes Grundstück. Die dortigen Betriebe dienen im Wesentlichen der Nahversorgung der umliegenden Bevölkerung. Das Grundstück liegt planungsrechtlich im allgemeinen Wohngebiet. Die ausgeübten gewerblichen Nutzungen sind aber alle im allgemeinen Wohngebiet zulässig.
Im Juni 2016 wurde auf Antrag die Nutzungsänderung von einer Arztpraxis zu einem Beherbergungsbetrieb/Wohnheim mittels einer Baugenehmigung genehmigt. Gemäß der Baubeschreibung dient die beantragte Nutzung der Unterbringung für Monteure aber auch für wohnungslose Personen. Planungsrechtlich handelt es sich hierbei um einen Beherbergungsbetrieb sowie um eine soziale Einrichtung. Beide Nutzungen sind in der Gebietsausweisung als allgemeines Wohngebiet grundsätzlich zulässig. Insofern bestand hier ein Genehmigungsanspruch für das Vorhaben. Die betroffenen Flächen in dem Gebäude wurden bislang nicht zum Wohnen, sondern für medizinische Zwecke genutzt. Sie machen nur einen Teil des gesamten Gebäudes aus.
In der für die Nutzungsänderung von Arztpraxis in Beherbergungsbetrieb erforderlichen Genehmigung gab es die Auflage, einen zweiten baulichen Rettungsweg zu errichten. Dieser soll über eine angrenzende Dachfläche, auf der ein Betonpodest errichtet wird und eine Außentreppe auf das rückwärtige Gelände erfolgen. Soweit bekannt ist, befindet sich dieser Rettungsweg derzeit im Bau. Für den Zeitraum, bis er genutzt werden kann, wurde im Juni 2017 eine Nutzungsuntersagung ausgesprochen, die aus den genannten Gründen noch andauert.
Ob zwischen Vermieter und Mieter Einigkeit über die Nutzung besteht ist durch die Verwaltung im Genehmigungsverfahren nicht zu prüfen und dementsprechend unerheblich. Dies ist zwischen den beteiligten Parteien zivilrechtlich zu klären.
Die Prüfung der Zulässigkeit eines Vorhabens erfolgt im Rahmen der planungsrechtlichen Beurteilung. Sofern sich im Zuge dieser Prüfung herausstellt, dass ein Vorhaben zulässig ist und von diesem keine Belastungen ausgehen, die der festgelegten Gebietsausweisung widersprechen, werden keine Auflagen erteilt.
Frank Balzer Bezirksbürgermeister
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