Drucksache - 0348/XIX
Sachverhalt:
Text siehe Anlage
Bezirksamt Reinickendorf von Berlin 07.05.2013Abteilung Schule, Bildung und Kultur
An die Drucksache Nr. 0348 Bezirksverordnetenversammlung XIX. WP von Berlin-Reinickendorf
Vorlage zur Kenntnisnahme für die Bezirksverordnetenversammlung
Schulhelfer
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
In der Erledigung des Beschlusses der Bezirksverordnetenversammlung vom 13.02.2013 - Drucksache Nr. 0348/XIX -:
"Dem Bezirksamt wird empfohlen, sich bei den zuständigen Stellen, insbesondere der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft, dafür einzusetzen, dass die derzeit praktizierte quotierte Zuweisung von Schulhelferstunden zukünftig am konkreten individuellen Bedarf orientiert wird. Die Deckelung des Budgets muss abgeschafft und stattdessen eine auf den tatsächlich vorhandenen persönlichen Bedarf der betroffenen Schülerinnen und Schülern bezogene Mittelbereitstellung erfolgen."
wird gem. § 13 BezVG berichtet:
Das Bezirksamt hat die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft um Stellungnahme gebeten. Mit Schreiben vom 21.03.2013 nimmt der zuständige Staatssekretär wie folgt Stellung: "[.] Ziel des Einsatzes von Schulhelfern oder Schulhelferinnen ist es, Kindern und Jugendlichen mit einer Behinderung durch Maßnahmen der ergänzenden Pflege und Hilfe einen erfolgreichen Schulbesuch zu ermöglichen und ihr Recht auf Bildung und Erziehung gemäß § 2 Schulgesetz zu sichern. In aller Deutlichkeit möchte ich darauf hinweisen, dass Schulhelferinnen und Schulhelfer keine erzieherischen oder pädagogischen Aufgaben übernehmen. Dieser Aspekt wird in der Diskussion und Beantragung von Schulhelferinnen und Schulhelfern oft übersehen. Pädagogische Aufgaben in der Berliner Schule werden von Lehrerinnen und Lehrern, Erzieherinnen und Erziehern, Betreuerinnen und Betreuern sowie Pädagogischen Unterrichtshilfen ausgeführt. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass ein Schulhelfereinsatz, im Gegensatz zu Eingliederungshilfen nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches, eine schulorganisatorische Maßnahme darstellt. Er erfolgt vorrangig gruppenbezogen und orientiert sich am Bedarf der ergänzenden Pflege und Hilfe der Betroffenen. Aus diesem Grund hat die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft die Beantragung von Schulhelferinnen und Schulhelfern im Rahmen von Maßnahmen der ergänzenden Pflege und Hilfe für behinderte Schülerinnen und Schüler durch die Verwaltungsvorschrift Schule Nr. 7/2011 vom 4. April 2011 zuletzt geändert durch die Verwaltungsvorschrift vom 25. April 2012 verbindlich geregelt.
- der Zuordnung zum Personenkreis gemäß §§ 53, 54 SGB XII und/oder - einem rechtskräftigen Bescheid des Jugendamtes über Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII und - vorliegendem Bescheid über festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf. Die Anträge werden von den regionalen Koordinatorinnen und Koordinatoren entsprechend den in der Verwaltungsvorschrift vorgegebenen Kriterien geprüft. Auf der Grundlage der Prüfungsergebnisse treffen die zuständigen Schulaufsichtsbeamtinnen und -beamten die Entscheidung, ob und in welchem Umfang Schulhelferstunden im Rahmen der verfügbaren Mittel bewilligt werden. Dabei hat die zuständige Schulaufsicht ihre Kenntnisse über die Auswirkungen der Beeinträchtigungen des jeweiligen Kindes im schulischen Alltag, Kenntnisse über vorhandene personelle Ressourcen der Schulen und Möglichkeiten des effektiven Einsatzes an den jeweiligen Schulstandorten zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang erfolgt in jedem Einzelfall die von der Bezirksverordnetenversammlung empfohlene spezifische Prüfung des konkreten individuellen Bedarfs, jedoch nicht nur bezogen auf das Individuum, sondern stets im Gruppen- bzw. Klassenkontext. Eine Änderung dieser Regelung ist auch im Zusammenhang mit der Überarbeitung der Verwaltungsvorschrift zum 1. Januar 2014 nicht geplant. Abschließend betone ich, dass, wie Ihnen bekannt sein dürfte, die in dem Beschluss gefasste Forderung nach einem im jeweiligen Doppelhaushalt nicht definierten Betrag für den Etat der Leistungen der Schulhelferinnen und Schulhelfer im Berliner Haushaltsrecht nicht vorgesehen ist."
Wir bitten, die Drucksache Nr. 0348/XIX als erledigt zu betrachten.
Frank Balzer Katrin Schultze-BerndtBezirksbürgermeister Bezirksstadträtin
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