Auszug - Anmeldung für das Investitionsprogramm 2019 bis 2023
Es wird folgender Beschluss gefasst:
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:
Die als Anlage beigefügte Anmeldung zum Investitionsprogramm 2019 bis 2023 wird beschlossen.
Begründung
Diese 2. Fassung ist notwendig geworden, weil das Bezirksamt (SE Finanzen) erst Anfang März - und damit nach der Beschlussfassung im Bezirksamt zur ersten Fassung - darüber informiert wurde, dass es bezüglich der Abbildung von Großsanierungsmaßnahmen im Schulbereich mit Gesamtkosten ab 10 Mio. € eine „Präzisierung“ gegeben hat. Ursprünglich hieß es im Aufstellungsrundschreiben der Senatsverwaltung für Finanzen vom 07.11.2018: „Großsanierungen mit Gesamtkosten ab 10 Mio. € gemäß Sanierungsscan von 2016 werden künftig ebenfalls grundsätzlich nur noch von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen sowie durch die HOWOGE umgesetzt. Diese Großsanierungsmaßnahmen … sind … folglich ebenfalls nicht mehr in den bezirklichen Investitionsprogrammen zu berücksichtigen.“ Die erste Version der BVV-Vorlage „Anmeldung …“ hat genau diese Vorgabe umgesetzt und die Maßnahmen nicht im bezirklichen Investitionsprogramm aufgeführt! Die „Präzisierung“ erfolgte nun dahingehend, dass der oben zitierte Satz folgende Ergänzung erhielt: „Großsanierungen mit Gesamtkosten ab 10 Mio. € mit Priorität 1 gemäß Sanierungsscan von 2016 (vergl. Anlage 2 zur Roten Nr. 0131 D) werden künftig … .“ Von dieser „Präzisierung“ sind 23 Vorhaben mit Gesamtkosten von jeweils größer 10 Mio. € betroffen gewesen, die in der aufgeführten Roten Nr. nicht mit der Priorität 1 belegt waren und von daher nun bei der bezirklichen Anmeldung für das Investitionsprogramm im Zahlenteil, bei den Erläuterungen und bei der bezirklichen Dringlichkeitsliste (Seite 78 - 81) berücksichtigt werden mussten. In den ‘Vorbemerkungen‘ der „Anmeldungen für das Investitionsprogramm 2019 – 2023“ sind ergänzend und der Vollständigkeit halber alle Vorhaben aufgelistet, die aufgrund der Sonderbedingungen für Maßnahmen im Rahmen der Berliner Schulbauoffensive nicht mehr im bezirklichen Investitionsprogramm abzubilden sind.
Neben den Besonderheiten im Zusammenhang mit der Berliner Schulbauoffensive waren bei der Aufstellung des bezirklichen Investitionsprogramms 2019 – 2023 die nachfolgenden allgemeinen Rahmenbedingungen zu beachten:
Nach § 31 Abs.1 der Landeshaushaltsordnung (LHO) in Verbindung mit Nr. 1.4 und 1.5 zu § 31 der Ausführungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (AV LHO) stellt die Senatsverwaltung für Finanzen das Investitionsprogramm als integralen Bestandteil der Finanzplanung des Landes Berlin auf. Dabei sind entsprechend Nr. 1.6 zu § 31 AV LHO und Nr. 4.1 Anlage 2 zu § 31 AV LHO Anmeldungen einzureichen. Die Anmeldung zum Investitionsprogramm wurde auf der Grundlage der geltenden Bestimmungen der LHO einschließlich AV, des Aufstellungsrundschreibens für das Investitions-programm 2019 bis 2023 – Teilbereich Bezirke - (1. AR 19/23 Bez.) sowie des Rundschreibens zur Aufstellung von Unterlagen für den Doppelhaushaltsplan 2020/2021 der Senatsverwaltung für Finanzen gefertigt. Inhaltliche Änderungen der aufgeführten Baumaßnahmen gegenüber dem Investitions-programm 2017 – 2021 sind im Zahlenteil in der letzten Spalte dargestellt. Beträge des Haushaltsjahres 2019 müssen den Ansätzen des Haushaltsplanes entsprechen; ggf. erforderlich werdende Änderungen sind haushaltswirtschaftlich vorzunehmen. Die Realisierung von Baumaßnahmen setzt das rechtzeitige Vorliegen entsprechend mitgezeichneter Bauplanungsunterlagen voraus.
Die Investitionsausgaben für den Erwerb von beweglichen Sachen sind den konsumtiven Sachausgaben (Ausgabenfeld A 5 - bewegliches Vermögen -) zugeordnet und stehen unter dem Vorbehalt der Finanzierbarkeit aus dem zugewiesenen Produktsummenbudget als Teil der Globalsumme. Dies gilt insbesondere für die Beschaffung von verfahrensabhängiger Informations- und Kommunikationstechnik (IKT). Entsprechende Ansätze sind aus den Mitteln der Geschäftsbereiche bei der Haushaltsplanaufstellung des jeweiligen Jahres zu bilden.
Weitere Erläuterungen zum Investitionsprogramm sind den Vorbemerkungen zu den Anmeldungen zu entnehmen.
4. Rechtsgrundlage
§ 12 Abs. 2 Nr. 8 BezVG § 31 LHO
siehe Anlage
Frank Balzer Bezirksbürgermeister
Überweisung an den Hauptausschuss Abstimmungsergebnis:
dafür: CDU/SPD/AfD/B90/Grüne/FDP/Linke dagegen: 0 Enthaltung: 0 |
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