Drucksache - DS/1328/VII
Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:
Das Bezirksamt hat beschlossen:
a) für das Gelände zwischen Alt-Friedrichsfelde, östlicher Grenze des Grundstücks Alt-Friedrichsfelde 3 und der Flächen Flur 711 Flurstücke 453 und 278 sowie des Grundstücks Einbecker Straße 49, Einbecker Straße und Rosenfelder Straße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Friedrichsfelde einen Bebauungsplan mit der Bezeichnung 11-100 aufzustellen. Die wesentlichen Planungsziele sind: - Festsetzung eines Mischgebietes entlang der Straße Alt-Friedrichsfelde und - Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes im restlichen Teilblock.
Anlage 1: räumlicher Geltungsbereich
b) für den Bebauungsplanvorentwurf 11-100 die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch unter Darlegung der Planziele in den Räumen des Fachbereiches Stadtplanung für die Dauer eines Monats durchzuführen und die Behörden, die Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu unterrichten und zur Äußerung aufzufordern.
c) mit der Durchführung der Beschlüsse zu a) und b) den Fachbereich Stadtplanung zu beauftragen. d) die Vorlage in der beiliegenden Fassung der BVV zur Kenntnis zu geben.
Anlage 2: Begründung zur Einleitung des Bebauungsplanverfahrens
Räumlicher Geltungsbereichdes Bebauungsplanes 11-100 für das Gelände zwischen Alt-Friedrichsfelde, östlicher Grenze des Grundstücks Alt‑Friedrichsfelde 3 und der Flächen Flur 711 Flurstücke 453 und 278 sowie des Grundstücks Einbecker Straße 49, Einbecker Straße und Rosenfelder Straße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Friedrichsfelde
Maßstab 1:5.000
Ziel des Bebauungsplanes Festsetzung eines Mischgebietes entlang der Straße Alt-Friedrichsfelde und eines allgemeinen Wohngebietes Anlage 2
Begründung zur Einleitung des Bebauungsplanverfahrens
I Planungsgegenstand
1. Veranlassung und Erforderlichkeit der Planungsüberlegung
Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans 11-100 ist die planungsrechtliche Sicherung des vorhandenen Wohngebietes sowie dessen Gliederung in ein Mischgebiet an der verkehrsreichen Straße Alt-Friedrichsfelde und ein allgemeines Wohngebiet entlang der Einbecker Straße und Rosenfelder Straße. Damit durch künftige Nutzungen keine Nutzungskonflikte mit dem umliegenden Wohngebiet entstehen, soll durch die Sicherung der Planung eine geordnete städtebauliche Entwicklung erfolgen.
2. Plangebiet
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes 11-100 umfasst die Grundstücke Alt-Friedrichsfelde 1 bis 3, Einbecker Straße 39 bis 49 (nur ungerade), Rosenfelder Straße 14 bis 18 und die innenliegenden Flurstücke 266 und 453 der Flur 711 sowie das angrenzende Straßenland bis zur Straßenmitte mit einer Gesamtfläche von ca. 1,4 ha im Bezirk Lichtenberg.
3. Planerische Ausgangssituation
Der Flächennutzungsplan (FNP) Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom 12. November 2009 (Abl. S. 2666), zuletzt geändert am 13. Mai 2014 (ABl. S. 1019 f.), stellt den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans 11- 100 im nördlichen Bereich als gemischte Baufläche M2 und den südlichen Bereich als Wohnbaufläche W1 (GFZ über 1,5) dar.
Das Landschaftsprogramm einschließlich Artenschutzprogramm in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1994 (Abl. S. 2331) zuletzt geändert am 9. Juni 2011 (Abl. 2343) stellt in seinen Teilplänen "Biotop und Artenschutz" sowie "Landschaftsbild" den Geltungsbereich als städtischen Übergangsbereich mit Mischnutzungen dar.
In dem Teilplan "Naturhaushalt und Umweltschutz" ist der Geltungsbereich als Siedlungsgebiet mit dem Schwerpunkt Entsiegelung dargestellt.
In dem Teilplan "Erholung und Freiraumnutzung" ist der Geltungsbereich als Wohnquartier mit Dringlichkeitsstufe I zur Verbesserung der Freiraumnutzung eingestuft.
Da sich das Planungsgebiet in einem "im Zusammenhang bebauten Ortsteil" befindet und keine verbindlichen planerischen Regelungen gemäß § 30 BauGB vorliegen, ist für die Zulässigkeit eines Vorhabens § 34 BauGB maßgeblich.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes 11-100 grenzt im Norden, Osten und Westen an fünf verschiedene Bebauungspläne an. Im Norden befindet sich der festgesetzte Bebauungsplan 11-37, im Nordosten befindet sich der, im Verfahren befindliche Bebauungsplan 11-11b, im Osten befindet sich der festgesetzte Bebauungsplan 11-11a, im Westen befindet sich der festgesetzte Bebauungsplan 11-31 und im Nordwesten befindet sich der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan 11-99.
II Planinhalt
1. Ziele der Planung
Ziel des Bebauungsplanes ist der Erhalt und die planungsrechtliche Sicherung des vorhandenen Wohnungsbestandes und der Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Die zu überplanenden Grundstücke sind als Blockrandschließung unter der Berücksichtigung der maßstäblichen Einpassung in die bauliche Umgebung vorzunehmen, wobei eine städtebaulich verträgliche Verbindung zwischen Alt und Neu gefunden werden muss.
2. Planungskonzept und beabsichtigte Festsetzungen
Ziel des Bebauungsplans 11-100 ist es, eine dem Flächennutzungsplan und der Landes- bzw. der bezirklichen Entwicklungsplanung entsprechende städtebauliche Entwicklung zu leiten.
Der Bebauungsplan 11-100 soll innerhalb seines Geltungsbereiches folgendes festsetzen:
Die Baugrundstücke Alt-Friedrichsfelde 1 bis 3 sollen als Mischgebiet (MI) gemäß § 6 BauNVO festgesetzt werden. Diese Grundstücke sollen die Wohnnutzung und Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören, beherbergen. Nutzungen gemäß § 6 Abs.2 Nr. 6 und 7 BauNVO (Gartenbaubetriebe und Tankstellen) und Fremdwerbeanlagen sollen ausgeschlossen werden. Die Baugrundstücke Einbecker Straße 39 bis 49 (nur ungerade), Rosenfelder Straße 14 bis 18 und die innenliegenden Flurstücke 266 und 453 der Flur 711 sollen als allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß § 4 BauNVO festgesetzt werden. Diese Grundstücke sollen eine Mischung aus Wohnen und wohnverträglichen Nutzungen beherbergen.
Die vorhandenen Straßenverkehrsflächen der Straße Alt-Friedrichsfelde, Einbecker Straße und Rosenfelder Straße bleiben bestehen. Die Einteilung der Straßenverkehrsflächen wird nicht Gegenstand der Festsetzungen des Bebauungsplanes sein.
Der Bereich ist im Vorranggebiet für Luftreinhaltung gem. FNP Berlin in der gültigen Fassung der Neubekanntmachung vom 23. Oktober 1998 (ABL. S. 4367). Deshalb soll durch eine textliche Festsetzung die Verwendung emissionsarmer Brennstoffe vorgeschrieben werden.
3. Planungsalternativen
Alternativen zur beschriebenen Planung wurden bisher nicht untersucht.
III Verfahren
Gemäß § 6 Abs.1 AGBauGB in Verbindung mit § 1 Abs.3 BauGB haben Gemeinden Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.
Mit Schreiben vom 10.06.2014 ist die Mitteilung der Planungsabsicht gegenüber der zuständigen Senatsverwaltung - Referat II C - und der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg - GL 5 - entsprechend § 5 AGBauGB erfolgt.
Gegen die Absicht, den Bebauungsplan 11-100 aufzustellen, bestehen seitens der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung sowie seitens der gemeinsamen Landesplanungsabteilung GL 5 keine Bedenken.
Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Referat II C, gab ihre Rückäußerung am 08. Juli 2014 ab. Darin wurde mitgeteilt, dass gegen die Absicht, den Bebauungsplan 11‑100 aufzustellen, aus Sicht der dringenden Gesamtinteressen Berlins keine Bedenken bestehen. Das Bebauungsplanverfahren wird nach § 7 AGBauGB durchgeführt, da der Geltungsbereich an die Straße Alt-Friedrichsfelde, Rosenfelder Straße und Einbecker Straße als Straßen des übergeordneten Straßennetzes (Stufe I: großräumige Straßenverbindung und Stufe III: örtliche Straßenverbindung und Ergänzungsstraße: Straße von besonderer Bedeutung) grenzt und dadurch gem. Absatz 1 Nr. 2 dringende Gesamtinteressen Berlins an Bebauungsplänen berührt und eine mögliche Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden kann. Der Bebauungsplan ist aus dem Flächennutzungsplan Berlin entwickelbar. Regionalplanerische Festlegungen des FNP (textliche Darstellung 1) werden nicht berührt. Ergebnisse eines vom Senat beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzepts oder einer vom Senat beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB oder einer beschlossenen Entwicklungsplanung gemäß § 4 Abs. 1 AGBauGB werden nicht berührt. Die Senatsverwaltung Stadtentwicklung und Umwelt bittet um entsprechende Information von allen wesentlichen Änderungen der Planung (Inhalt, Geltungsbereich, Verfahren), die von den bisherigen Mitteilungen abweichen.
In ihrer Antwort vom 14. Juli 2014 teilte die Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg GL 5 mit, dass die Planungsabsicht zum derzeitigen Planungsstand keinen Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung erkennen lässt. Das Plangebiet liegt nach der Festlegungskarte 1 des LEP B-B innerhalb des Gestaltungsraumes Siedlung. Die künftige Siedlungsentwicklung soll auf diesen Raum gelenkt werden (Ziel 4.5 Abs. 1 Nr. 2 LEP B-B). Die beabsichtigte Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes und eines Mischgebietes ist hier grundsätzlich zulässig. Die Planungsziele berücksichtigen auch den Vorrang der Innenentwicklung aus den Grundsätzen der Raumordnung aus § 5 Abs. 2 und 3 LEPro 2007 sowie 4.1. LEP B-B. Auch das Ziel der Raumordnung aus 1.2 FNP Berlin zum Erhalt und Ausbau der Netzstruktur und der Flächen übergeordneter Hauptverkehrsstraßen steht der Planung nicht entgegen.
Gemäß § 2 Abs.1 BauGB sind Bebauungspläne der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss des Bezirksamtes, einen Bebauungsplan aufzustellen, ist gemäß § 6 Abs.1 AGBauGB in Verbindung mit § 2 Abs.1 S.1 BauGB im Amtsblatt für Berlin bekannt zu machen.
Gemäß § 6 Abs.1 S.2 AGBauGB in Verbindung mit § 3 Abs.1 BauGB sind die Bürger möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebietes in Betracht kommen, und über die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihnen ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben.
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