Drucksache - DS/1032/VII
Die Bezirksverordnetenversammlung hat beschlossen:
Das Bezirksamt wird ersucht die Bebauung am Gisèle-Freund-Hain, 10317 Berlin (Berlin Terrace Artists Village II - Projektbezeichnung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umwelt) im Bestand planungsrechtlich zu sichern und dort keine weiteren Baupotenziale zu ermöglichen.
Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:
Die Nachbarschaftsinitiative "Gisele-Freund-Hain" hat sich im Dezember 2013 an das Bezirksamt anlässlich eines geplanten zusätzlichen Wohngebäudes auf dem Grundstück Gisèle-Freund-Hain 22 gewandt. Der Grundstückseigentümer plante, die Errichtung eines viergeschossigen Apartmenthauses in Form eines Turms, im vorderen Grundstücksbereich. Ein Bauantrag wurde nicht eingereicht.
Das Grundstück Gisèle-Freund-Hain 22 befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes XVII-9, welcher mit Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin (GVBl Nr. 14 vom 12. April 2006, S. 340) rechtskräftig wurde.
Für das Grundstück ist als Nutzungsart "Allgemeines Wohngebiet" (WA 4), die überbaubare Grundstücksfläche durch Baugrenzen und als Maß der Bebauung GRZ 0,4 und GFZ 1,2 festgesetzt.
Die geplante Wohnbebauung auf dem Grundstück Gisèle-Freund-Hain 22 sollte außerhalb der festgesetzten Baugrenze realisiert werden. Ein Vorhaben ist nach § 30 Abs. 1 BauGB zulässig, wenn es den Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
Eine Wohnbebauung außerhalb der festgesetzten Baugrenze ist gemäß § 30 Abs. 1 BauGB nicht zulässig. Für die Realisierung eines solchen Vorhabens ist eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB erforderlich.
Von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes kann gemäß § 31 Abs. 2 BauGB befreit werden, wenn
"die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist."
Eine Befreiung von der festgesetzen Baugrenze im Bebauungsplan XVIII-9 wäre städtebaulich nicht vertretbar und mit den nachbarlicher Interessen nicht vereinbar. Die Errichtung des Turms widerspräche den städtebaulichen Zielen an der Rummelsburger Bucht und würde die durchgehend umgesetzten Sichtachsen zum Wasser und damit den Charakter des Wohnens am Wasser verändern. Einen Antrag auf Befreiung müsste versagt werden.
Selbst wenn die festgesetzte GFZ und GRZ noch nicht ausgeschöpft ist, müsste jeder Bauantrag aufgrund der fehlenden Erschließung versagt werden. Das Grundstück liegt nach erfolgter Grundstücksteilung an keiner öffentlich gewidmeten Straße, eine öffentlich-rechtliche Sicherung der Erschließung über eine Baulast auf den Grundstücken Gisèle-Freund-Hain 1 bis 21 liegt nicht vor.
Für die weitere, enge Sicherung des Bestandes, in Form der 2 Reihenhauszeilen ist die Aufstellung eines neuen Bebauungsplans erforderlich.
Ein Planungserfordernis, ausgelöst durch entsprechende Bauvorhaben, besteht gegenwärtig nicht.
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