Grundsteuerwert
Für unbebaute Grundstücke ergibt sich der Grundsteuerwert regelmäßig durch Multiplikation der Grundstücksfläche mit dem jeweiligen Bodenrichtwert.
Für bebaute Grundstücke kommen zwei Bewertungsverfahren in Betracht:
• das Ertragswertverfahren für überwiegend zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke (Wohngrundstücke): Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Wohnungseigentum, Mietwohngrundstücke
Im Ertragswertverfahren orientiert sich die Wertermittlung an den mit einem Grundstück erzielbaren Erträgen.
Eine ausführliche Beschreibung der Berechnungsschritte des Ertragswertes finden Sie in den Erläuterungen zum Bescheid über den Grundsteuerwert.
In der Feststellungserklärung sind insbesondere folgende Angaben zu machen: Grundstücksart, Grundstücksfläche, Bodenrichtwert, Wohnfläche, bei Wohnungseigentum der Miteigentumsanteil, Baujahr und ggf. Anzahl der Garagen-/Tiefgaragenstellplätze.
Schritt-für-Schritt-Anleitungen mit vielen Hinweisen helfen Ihnen, die Daten in “Mein ELSTER” einzugeben:
- Schritt-für-Schritt-Anleitung Wohnungseigentum
- Schritt-für-Schritt-Anleitung Ein-und Zweifamilienhaus
• das Sachwertverfahren für überwiegend zu anderen als Wohnzwecken genutzte Grundstücke (Nichtwohngrundstücke): Teileigentum, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke, sonstige bebaute Grundstücke
Im Sachwertverfahren werden die Immobilien bewertet, bei denen die Erzielung eines Ertrags nicht im Vordergrund steht bzw. bei denen sich ein fiktiver Ertrag nur schwer ermitteln lässt. Daher wird hier auf die Anschaffungskosten (Grund und Boden) bzw. die (Wieder-)Herstellungskosten (Gebäude) abgestellt.
In der Feststellungserklärung sind insbesondere folgende Angaben zu machen: Grundstücksart, Grundstücksfläche, bei Teileigentum der Miteigentumsanteil, Bodenrichtwert, Gebäudeart(en), Baujahr und Bruttogrundfläche(n).
- Schritt-für-Schritt-Anleitung Geschäftsgrundstück (Supermarkt)
- Schritt-für-Schritt-Anleitung Geschäftsgrundstück (öffentliches Gebäude, weitgehend steuerbefreit, steuerpflichtige Wohnung)
Die erforderlichen grundstücksbezogenen Angaben finden Sie u.a. in folgenden Unterlagen: ggf. Teilungserklärung, Grundbuchblatt, Kaufvertrag, Mietvertrag, ggf. Betriebskostenabrechnung, Bauzeichnungen, Vermessungsunterlagen.
Land- und Forstwirtschaft
Wann liegt bewertungsrechtlich land- und forstwirtschaftliches Vermögen vor?
Liegt eine Tätigkeit vor, die zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 des Einkommensteuergesetzes führt, liegt auch bewertungsrechtlich land- und forstwirtschaftliches Vermögen vor, vgl. A 232.3 Abs. 1 AEBewGrSt. Tritt eine anderweitige Zweckbestimmung ein, liegt Grundvermögen vor.