Für jedes Grundstück sind zunächst allgemeine Angaben erforderlich: Steuernummer, Lage des Grundstücks (Straße und Hausnummer), Grundbuchblattnummer (nur freiwillig anzugeben), Flurstücknummer usw.
Die Ermittlung des Grundsteuerwerts erfolgt für Wohngrundstücke im Ertragswertverfahren, für Nichtwohngrundstücke im Sachwertverfahren.
Wohngrundstücke
Im Ertragswertverfahren sind Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke sowie Wohnungseigentum zu bewerten. In der Feststellungserklärung sind insbesondere folgende Angaben zu machen: Grundstücksart, Grundstücksfläche, Bodenrichtwert, Wohnfläche, bei Wohnungseigentum der Miteigentumsanteil, Baujahr und ggf. Anzahl der Garagen-/Tiefgaragenstellplätze.
Schritt-für-Schritt-Anleitungen mit vielen Hinweisen helfen Ihnen, die Daten in “Mein ELSTER” einzugeben:
Nichtwohngrundstücke
Im Sachwertverfahren sind Geschäftsgrundstücke, gemischtgenutzte Grundstücke, Teileigentum und sonstige bebaute Grundstücke zu bewerten. In der Feststellungserklärung sind insbesondere folgende Angaben zu machen: Grundstücksart, Grundstücksfläche, bei Teileigentum der Miteigentumsanteil, Bodenrichtwert, Gebäudeart(en), Baujahr und Bruttogrundfläche(n).
unbebaute Grundstücke
Hierbei wird der Grundsteuerwert durch Multiplikation der Grundstücksfläche mit dem Bodenrichtwert ermittelt.
Die erforderlichen grundstücksbezogenen Angaben finden Sie u.a. in folgenden Unterlagen: ggf. Teilungserklärung, Grundbuchblatt, Kaufvertrag, Mietvertrag, ggf. Betriebskostenabrechnung, Bauzeichnungen, Vermessungsunterlagen.
Land- und Forstwirtschaft
Wann liegt bewertungsrechtlich land- und forstwirtschaftliches Vermögen vor?
Die Zweckbestimmung von Gebäuden/-teilen sowie von Grund und Boden am Bewertungsstichtag 1. Januar 2022 entscheidet, ob diese Wirtschaftsgüter dem land- und forstwirtschaftliches Vermögen zuzuordnen sind. Grundsätzlich richtet sich die Zweckbestimmung nach den Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit den Wirtschaftsgütern ausgeübt werden. Liegt eine Tätigkeit vor, die zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 des Einkommensteuergesetz führt, liegt auch bewertungsrechtlich land- und forstwirtschaftliches Vermögen vor, vgl. A 232.3 Abs. 1 AEBewGrSt. Tritt eine anderweitige Zweckbestimmung ein, liegt Grundvermögen vor. Wurden Gebäude/-teile sowie Grund und Boden vor dem 01.01.2022 nicht zur einkommensteuerlichen Erzielung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft genutzt, liegt bei unveränderter Zweckbestimmung in der Regel auch weiterhin kein land- und forstwirtschaftliches Vermögen im Sinne des § 232 BewG vor
Im Land Berlin wird keine Bodenschätzung durchgeführt, so dass es keine Ertragsmesszahl gibt. Anstelle der Ertragsmesszahl ist daher in der Feststellungserklärung für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen eine Null einzutragen. Bei der Ermittlung des Reinertrags einer landwirtschaftlichen Nutzung in Berlin wird dann nur der Grundbetrag nach Anlage 27 zum Bewertungsgesetz (§ 237 Abs. 2 BewG) angesetzt.