Ein unbebautes Grundstück liegt vor, wenn sich auf Ihrem Grundstück keine benutzbaren Gebäude befinden.
Ein Gebäude ist benutzbar, wenn es bezugsfertig ist und somit den künftigen Bewohnerinnen bzw. Bewohnern oder sonstigen Benutzerinnen bzw. Benutzern die bestimmungsgemäße Nutzung nach objektiven Gesichtspunkten zugemutet werden kann. Eine Bauabnahme ist nicht notwendig.
In der Erklärung sind Angaben zur Fläche des Grund und Bodens (ggf. anteilig) und zum Bodenrichtwert auf den 01.01.2022 zu machen. Die Bodenrichtwerte können unter der kostenfreien Onlineabfrage BORIS abgefragt werden.