Informationen zur Berliner Grundsteuer

  • Häuser

    Grundsteuer ab 2025

    Seit Oktober 2024 werden Grundsteuerbescheide verschickt. Die Reform senkt den Hebesatz auf 470 %, das Wohnen in Berlin bleibt dadurch bezahlbar. Die erste Quartalszahlung der neuen Grundsteuer ist bis zum 15.02.2025 zu leisten.

    Weitere Informationen Bild: SenFin
  • Grundsteuerrechner

    Für alle, die einen Überblick über ihre neue Grundsteuer erhalten möchten, bietet die Senatsverwaltung für Finanzen einen digitalen Grundsteuerrechner an.

    Weitere Informationen
  • Erklärvideos

    Ab dem 01.01.2025 gilt in Berlin die neue Grundsteuer. Wir haben alles rund um die neue Grundsteuer in einem Video für Sie erklärt.

    Weitere Informationen
  • FAQ Grundsteuer

    Hier finden Sie die wichtigsten Informationen zur Grundsteuer in Berlin

    Weitere Informationen

Grundsteuerinfo

Öffnungszeiten der Infozentralen der Finanzämter

Sie wollen wissen, welches Finanzamt für Sie zuständig ist? Nutzen Sie die Finanzamt-Suche. Dort finden Sie auch die jeweiligen Öffnungszeiten.

Finanzamt Charlottenburg
Bismarckstr. 48, 10627 Berlin

Finanzamt Friedrichshain-Kreuzberg
Mehringdamm 22, 10961 Berlin

Finanzamt Lichtenberg
Josef-Orlopp-Str. 62, 10365 Berlin

Finanzamt Marzahn-Hellersdorf
Allee der Kosmonauten 29, 12681 Berlin

Finanzamt Mitte/Tiergarten
Neue Jakobstr. 6/7, 10179 Berlin

Finanzamt Neukölln
Thiemannstr. 1, 12059 Berlin

Finanzamt Pankow/Weißensee
Storkower Straße 134, 10407 Berlin

Finanzamt Prenzlauer Berg
Storkower Str. 134, 10407 Berlin

Finanzamt Reinickendorf
Eichborndamm 208, 13403 Berlin

Finanzamt Schöneberg
Potsdamer Str. 140, 10783 Berlin

Finanzamt Spandau
Nonnendammallee 21, 13599 Berlin

Finanzamt Steglitz
Schloßstr. 58/59, 12165 Berlin

Finanzamt Tempelhof
Tempelhofer Damm 234/ 236, 12099 Berlin

Finanzamt Treptow-Köpenick
Seelenbinderstr. 99, 12555 Berlin

Finanzamt Wedding
Osloer Str. 37, 13359 Berlin

Finanzamt Wilmersdorf
Albrecht-Achilles-Str. 61, 10709 Berlin

Finanzamt Zehlendorf
Martin-Buber-Str. 20/21, 14163 Berlin

Details zur neuen Grundsteuer ab 2025:

Versand der Bescheide
Der Versand der Grundsteuerbescheide läuft seit Mitte Oktober 2024 und wird über den Jahreswechsel bis in den Januar 2025 fortgesetzt. Grundstückseigentümer erhalten zwei Bescheide. Der erste Bescheid enthält den Jahresbetrag der neuen Grundsteuer und die Verteilung auf die vierteljährlichen Vorauszahlungen. Die erste Quartalszahlung wird zum 15.02.2025 fällig. Der zweite Bescheid über den Grundsteuermessbetrag dient der Berechnung der neuen Grundsteuer.

Wichtig: Für Grundbesitz, bei dem ein Eigentümerwechsel in 2024 stattgefunden hat, erhalten Eigentümer die entsprechenden Bescheide zu Beginn des Jahres 2025.

Die bis 2024 gültige Grundsteuer, nach dem Einheitswert, wurde letztmalig zum 15.11.2024 fällig.

Anpassung der Steuermesszahl zugunsten von Wohngrundstücken
Die Auswertung aller Grundsteuerwerte hat gezeigt, dass die vom Bundesgesetzgeber vorgegebenen Messzahlen in Berlin zu einer stärkeren Belastung von Wohngrundstücken führen würden. Um das zu vermeiden, werden die Steuermesszahlen zugunsten der Wohngrundstücke angepasst. Für Wohngrundstücke wird die Steuermesszahl 0,31 Promille betragen und für Nichtwohngrundstücke und unbebaute Grundstücke 0,45 Promille.

Absenkung des Hebesatzes von ehemals 810 Prozent auf 470 Prozent
Damit die Grundsteuer nicht zur untragbaren Belastung für die Berlinerinnen und Berliner wird, wird der Hebesatz für bebaute und bebaubare Grundstücke ab dem 01.01.2025 von derzeit 810 Prozent auf 470 Prozent stark abgesenkt.

Entlastung von Kleingärtnern und landwirtschaftlichen Betrieben
Der Hebesatz für land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke (Grundsteuer A) wird auf 0 Prozent herabgesetzt. Hierdurch profitieren in Berlin ca. 800 Betriebe, die z. B. Landwirtschaft, Gartenbau, Gemüse- oder Blumenanbau, Fischerei oder Forstwirtschaft betreiben. Hinzu kommen ca. 1.200 Kleingartenanlagen nach Bundeskleingartengesetz in unserer Stadt. Gleichzeitig erspart dieser Schritt einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für die Steuerbehörden.

Härtefall
Finanzsenator Stefan Evers hat mit der Absenkung des Hebesatzes von 810 Prozent auf 470 Prozent! für die allermeisten Fälle eine übermäßige Grundsteuerbelastung verhindert und dafür gesorgt, dass der Staat sich an der Grundsteuerreform nicht bereichert (Aufkommensneutralität).

Zusätzlich haben wir für etwaige Einzelfälle im neuen Grundsteuergesetz eine spezielle Härtefallregelung für selbst genutzte Ein- und Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen geschaffen. Entsprechende Anträge gemäß (§ 2) können formlos beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Zur Begründung des Antrags sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse vollständig darzulegen. Die Erhebung der Grundsteuer muss außerdem ursächlich für eine Existenzgefährdung sein. Zum Nachweis muss der Vordruck „Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse ausgefüllt beigefügt werden. Der Vordruck kann hier heruntergeladen werden: Vordruck zur Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse

Grundsteuer FAQ

  • Wie berechnet sich die Grundsteuer?

    Die Ermittlung der Grundsteuer erfolgt in drei Stufen:

    Bescheid über den Grundsteuerwert
    Ermittlung des Grundsteuerwerts

    Bescheid über den Grundsteuermessbetrag
    Grundsteuerwert x Steuermesszahl = Steuermessbetrag

    Bescheid über die Grundsteuer
    Steuermessbetrag x Hebesatz = Grundsteuer

  • Wie hoch ist der Hebesatz in Berlin?

    Die Höhe des Hebesatzes wird in Berlin durch das Abgeordnetenhaus im Haushaltsgesetz festgelegt. Er beträgt seit 2007 und bis einschließlich 2024

    810 % für Grundstücke bzw.
    150 % für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft.
    Die ab 2025 gültigen Hebesätze hat das Abgeordnetenhaus von Berlin beschlossen (Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2024/25; GVBl. Nr. 26 vom 10.07.2024 S. 433). Sie betragen

    470 % für Grundstücke bzw.
    0 % für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft.

  • Kann ich von der Grundsteuer befreit werden?

    Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Befreiung (§§ 3 und 4 GrStG) von der Grundsteuer erfolgen. Die eng gehaltenen Befreiungsvorschriften enthalten Befreiungen insbesondere zugunsten der öffentlichen Hand, der Kirchen sowie gemeinnütziger Körperschaften.

  • Kann die Grundsteuer auch erlassen werden?

    Die Erlassmöglichkeiten sind in §§ 32 bis 35 GrStG abschließend geregelt. Ein Erlass bzw. Teilerlass der Grundsteuer kann in Fällen der Ertraglosigkeit bzw. Ertragsminderung von Grundbesitz, dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt,
    Kulturgut und Grünanlagen (§ 32 GrStG)
    oder um land- und forstwirtschaftliche Betriebe bzw. bebaute Grundstücke, bei denen der Steuerschuldner unverschuldet wesentliche Ertragsminderungen hinnehmen muss (§§ 33, 34 GrStG),
    in Frage kommen. Der Erlass bzw. Teilerlass wird nur auf Antrag gewährt und muss bis zum 31. März des Folgejahres bei dem Finanzamt gestellt werden, das die Grundsteuer festgesetzt hat.

  • Wann liegt ein Härtefall vor?

    § 2 Bln GrStMG (in der Fassung vom 27.06.2024; GVBl. Nr. 26 vom 10.07.2024 S. 422) soll verhindern, dass durch die Festsetzung der neuen Grundsteuer die Existenz der Eigentümerinnen und Eigentümer gefährdet wird. Wenn die Voraussetzungen vorliegen, kann die Grundsteuer niedriger festgesetzt werden.

    Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

    Es liegt ein Einfamilienhaus, ein Zweifamilienhaus oder Wohnungseigentum vor.
    Das Gebäude wird vollständig selbst genutzt.
    Die Erhebung der Steuer ist unbillig.
    Unbilligkeit liegt insbesondere vor, wenn die Steuererhebung die persönliche Existenz vernichten oder ernstlich gefährden würde.
    Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Steuerpflichtigen müssen so beschaffen sind, dass die Grundsteuer für ihn eine unzumutbare Belastung darstellt und ihre Erhebung ursächlich für eine Existenzgefährdung ist. Da das Finanzamt die gesamte wirtschaftliche und persönliche Lage prüfen muss, sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse vollständig darzulegen.
    Der Antrag kann formlos gestellt werden. Zum Nachweis der Unbilligkeit ist der Vordruck „Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse“ ausgefüllt beizufügen.
    Der Vordruck kann unter https://www.berlin.de/sen/finanzen/steuern/downloads/artikel.9866.php heruntergeladen werden.

    Wurde die Grundsteuer niedriger festgesetzt, sind spätere Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse unaufgefordert und unverzüglich dem Finanzamt anzuzeigen.

  • Wann finden Informationsveranstaltungen statt?

    Am 7. November 2024 findet in den Berliner Finazämtern der erste Grundsteuerinformationstag statt.

    An diesem Tag können sich Bürgerinnen und Bürger ausführlich über die neue Grundsteuer informieren und Ihre Fragen an die Mitarbeitenden der Finanzämter stellen.

  • Ich habe weitere Fragen zur Grundsteuer

    Auf unserer Seite FAQ Grundsteuer finden Sie die weitere Informationen zur Grundsteuer in Berlin.

  • Ich habe keinen Bescheid erhalten, ist es schlimm, wenn man dennoch den alten Betrag überweist?

    Im Ergebnis entsteht natürlich kein Schaden. Der Betrag wird verrechnet, wenn der neue Grundsteuerbescheid erteilt wird.
    Dennoch wird empfohlen, den alten Grundsteuerbetrag nicht zu überweisen und auf den Grundsteuerbescheid für 2025 zu warten.

  • Ich habe keinen Bescheid erhalten, zieht das Finanzamt den Betrag automatisch nicht ein oder muss man proaktiv die Einzugsermächtigung widerrufen?

    Ein Widerruf ist nicht erforderlich. Ein Einzug erfolgt nur, wenn es einen Bescheid gibt. Im Grundsteuerbescheid sind die Fälligkeitstermine enthalten und es wird auf eine bestehende Einzugsermächtigung hingewiesen.