Versand der Bescheide
Der Versand der Grundsteuerbescheide läuft seit Mitte Oktober 2024 und wird über den Jahreswechsel bis in den Januar 2025 fortgesetzt. Grundstückseigentümer erhalten zwei Bescheide. Der erste Bescheid enthält den Jahresbetrag der neuen Grundsteuer und die Verteilung auf die vierteljährlichen Vorauszahlungen. Die erste Quartalszahlung wird zum 15.02.2025 fällig. Der zweite Bescheid über den Grundsteuermessbetrag dient der Berechnung der neuen Grundsteuer.
Wichtig: Für Grundbesitz, bei dem ein Eigentümerwechsel in 2024 stattgefunden hat, erhalten Eigentümer die entsprechenden Bescheide zu Beginn des Jahres 2025.
Die bis 2024 gültige Grundsteuer, nach dem Einheitswert, wurde letztmalig zum 15.11.2024 fällig.
Anpassung der Steuermesszahl zugunsten von Wohngrundstücken
Die Auswertung aller Grundsteuerwerte hat gezeigt, dass die vom Bundesgesetzgeber vorgegebenen Messzahlen in Berlin zu einer stärkeren Belastung von Wohngrundstücken führen würden. Um das zu vermeiden, werden die Steuermesszahlen zugunsten der Wohngrundstücke angepasst. Für Wohngrundstücke wird die Steuermesszahl 0,31 Promille betragen und für Nichtwohngrundstücke und unbebaute Grundstücke 0,45 Promille.
Absenkung des Hebesatzes von ehemals 810 Prozent auf 470 Prozent
Damit die Grundsteuer nicht zur untragbaren Belastung für die Berlinerinnen und Berliner wird, wird der Hebesatz für bebaute und bebaubare Grundstücke ab dem 01.01.2025 von derzeit 810 Prozent auf 470 Prozent stark abgesenkt.
Entlastung von Kleingärtnern und landwirtschaftlichen Betrieben
Der Hebesatz für land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke (Grundsteuer A) wird auf 0 Prozent herabgesetzt. Hierdurch profitieren in Berlin ca. 800 Betriebe, die z. B. Landwirtschaft, Gartenbau, Gemüse- oder Blumenanbau, Fischerei oder Forstwirtschaft betreiben. Hinzu kommen ca. 1.200 Kleingartenanlagen nach Bundeskleingartengesetz in unserer Stadt. Gleichzeitig erspart dieser Schritt einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für die Steuerbehörden.
Härtefall
Finanzsenator Stefan Evers hat mit der Absenkung des Hebesatzes von 810 Prozent auf 470 Prozent! für die allermeisten Fälle eine übermäßige Grundsteuerbelastung verhindert und dafür gesorgt, dass der Staat sich an der Grundsteuerreform nicht bereichert (Aufkommensneutralität).
Zusätzlich haben wir für etwaige Einzelfälle im neuen Grundsteuergesetz eine spezielle Härtefallregelung für selbst genutzte Ein- und Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen geschaffen. Entsprechende Anträge gemäß (§ 2) können formlos beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Zur Begründung des Antrags sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse vollständig darzulegen. Die Erhebung der Grundsteuer muss außerdem ursächlich für eine Existenzgefährdung sein. Zum Nachweis muss der Vordruck „Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse ausgefüllt beigefügt werden. Der Vordruck kann hier heruntergeladen werden: Vordruck zur Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse