Der Bundesgesetzgeber verabschiedete im November 2019 das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts.
Dieses sieht vor, dass zum 1. Januar 2022 bundesweit alle Grundstücke neu zu bewerten sind. Bei dieser sogenannten Hauptfeststellung wird erstmals auf diesem Stichtag der Grundsteuerwert festgestellt.
Im Rahmen der Neubewertung müssen alle Eigentümerinnen und Eigentümer für ihren Grundbesitz in Berlin eine elektronische Steuererklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts abgeben.
Die Grundsteuererklärung konnte bis zum 31. Januar 2023 eingereicht werden. Steuerpflichtige, die bis dahin noch keine Erklärung abgegeben haben, erhalten im ersten Quartal 2023 ein Erinnerungsschreiben. Dieses enthält die Steuernummer und eine Frist von einem weiteren Monat.
Auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Daten erlässt das Finanzamt zwei Bescheide:
- Grundsteuerwertbescheid auf den 01. Januar 2022
- Grundsteuermessbescheid auf den 01. Januar 2025
Grundsteuerwertbescheid
Nach Eingang der Erklärung stellt das Finanzamt den Grundsteuerwert zum 01.01.2022 per Bescheid fest. Dieser Wert wird dann erstmalig ab dem Jahr 2025 zur Berechnung der Grundsteuer herangezogen. Bis zum Ablauf des Jahres 2024 wird die Grundsteuer noch auf der Grundlage des Einheitswerts erhoben.
Grundsteuermessbescheid
Der aktuelle Berliner Hebesatz von 810 Prozent verliert mit Ablauf des Jahres 2024 seine Gültigkeit.
Erst wenn für die Neubewertung für die Mehrzahl der Berliner Grundstücke erfolgt ist, ist es möglich, die Messzahlen zu überprüfen und einen neuen Hebesatz festzulegen.
Das Berliner Abgeordnetenhaus wird daher im Jahr 2024 den Hebesatz festlegen, der ab dem Jahr 2025 anzuwenden ist. Sobald dies erfolgt ist, erhalten Sie einen Messbetragsbescheid auf den 01.01.2025 und einen Grundsteuerbescheid.
Aus Kostengründen und zur Reduzierung des Arbeitsaufwandes hat sich Berlin entschlossen, zunächst nur den Grundsteuerwertbescheid zu erlassen. Sollten Änderungen der Messzahlen zur Herstellung der Aufkommensneutralität und zur Vermeidung unerwünschter Belastungsverschiebungen zwischen Wohn- und Nichtwohngrundstücken erforderlich sein, sind in Berlin keine Änderungsbescheide (Messbetragsbescheid) erforderlich, da erstmalige Bescheide erlassen werden. Durch die Zusammenfassung der Messbetragsbescheide und der Grundsteuerbescheide, die nur in den Stadtstaaten möglich ist, werden Ressourcen geschont.
Die Bescheide über den Grundsteuerwert und den Grundsteuer-Messbetrag enthalten lediglich Bemessungsgrundlagen. Die ab 2025 neu zu zahlende Steuer und die Fälligkeitszeitpunkte ergeben sich aus dem Grundsteuerbescheid.
Haben Sie bereits ein Lastschrift-Mandat zur Abbuchung der Grundsteuer erteilt, bleibt dies weiterhin gültig.