Die Berliner Grundsteuer

Erklärvideo "Grundsteuererklärung"

Erklärvideo

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Wieviel müssen Sie künftig zahlen?

Anhand des festgestellten Grundsteuerwerts kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht die Höhe Ihrer “neuen” Grundsteuer berechnet werden.

Der aktuelle Hebesatz ist nicht auf die neu festgestellten Grundsteuerwerte anzuwenden. Erst, wenn für die Mehrzahl der Berliner Grundstücke eine Neubewertung erfolgt ist – also Ende 2023 oder Anfang 2024 –, kann ein neuer Hebesatz ab 2025 festgesetzt werden.

Abhängig von der Lage des Grundstücks, der Größe und dem Alter der Gebäude kann sich die Höhe der Grundsteuer verändern. Die bisherige durchschnittliche Belastung für Wohnungen soll jedoch erhalten bleiben.

Der neue Grundsteuerwert ist deutlich höher als der bisherige Einheitswert. Die neuen Messzahlen (§ 15 GrStG) sind deshalb erheblich gesenkt worden:

Messzahl für unbebaute Grundstücke = 0,34 Promille
Messzahl für Wohngrundstücke = 0,31 Promille
Messzahl für Nichtwohngrundstücke = 0,34 Promille

Stehen Gebäude unter Denkmalschutz, ermäßigt sich die Messzahl um 10 %.

Berechnung anhand eines Beispiels:

Bisherige Berechnung der Grundsteuer
10.000 € (= Einheitswert) x 3,5/1000 (Messzahl) x 810 % (Hebesatz) = 283,50 €

Neuberechnung mit geschätzem Hebesatz
150.000 € (= Grundsteuerwert) x 0,31/1000 (Messzahl für Wohnen) = 46,50 € (Messbetrag)
46,50 € (Messbetrag) x 600 % (geschätzter Hebesatz) = 279,00 €
46,50 € (Messbetrag) x 500 % (geschätzter Hebesatz) = 232,50 €

Der Grundsteuerwert beträgt im vorstehenden Beispiel das 15-fache des Einheitswertes, trotzdem verändert sich die Grundsteuer nur geringfügig.

Wichtige Hinweise zum Verfahren

Sie haben einen Fehler in Ihrem Grundsteuerwertbescheid entdeckt. Was können Sie tun?

Wenn Sie einen Fehler in der Berechnung des Grundsteuerwertes gefunden haben (z. B. wurde ein abweichender Wert angesetzt und dies wurde nicht in dem Bescheid erläutert), können Sie innerhalb von einem Monat nach Erhalt des Bescheides gegen die Grundsteuerwertfeststellung bei Ihrem Finanzamt schriftlich Einspruch einlegen. Bitte geben Sie in Ihrem Einspruch an, gegen welchen Fehler sich Ihr Einspruch richtet.

Wann hat ein Einspruch keine Aussicht auf Erfolg?

Sofern sich der Einspruch gegen eine fehlerhafte Sachverhaltserfassung und/oder die falsche Rechtsanwendung richtet, erfolgt eine umfassende Prüfung und eine Einzelfallentscheidung.

Sofern sich der Einspruch gegen die Anwendung der gesetzlichen Grundlagen richtet (z. B. gegen den Ansatz der typisierten Nettokaltmiete oder den vom Gutachterausschuss mitgeteilten Bodenrichtwert), hat ein Einspruch grundsätzlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Finanzverwaltung ist an das geltende formelle Grundsteuer-Reformgesetz vom 26.11.2019 gebunden. Die Finanzämter dürfen nicht gegen dieses handeln oder die Anwendung des Gesetzes aussetzen.

Wird mit dem Einspruch ausschließlich die Verfassungsmäßigkeit des neuen Rechts angezweifelt und das Ruhen des Verfahrens beantragt, gewähren die Finanzämter dies in der Regel stillschweigend (sog. Zweckmäßigkeitsruhe). Auch ohne ausdrücklichen Antrag gehen die Finanzämter aus verwaltungsökonomischen Gründen davon aus, dass Einspruchsführer, die sich ausschließlich auf die Verfassungsmäßigkeit des neuen Rechts beziehen, einer Verfahrensruhe aus Zweckmäßigkeitsgründen zustimmen. Sofern der Steuerpflichtige deutlich macht, dass er ein eigenes Gerichtsverfahren führen möchte, sind die Finanzämter angehalten, diesem Begehren nachzukommen und über den Einspruch durch Einspruchsentscheidung zu entscheiden.

Hinweis zu online verfügbaren Berechnungstools zur Ermittlung des Grundsteuerwerts

Haben Sie Ihren Grundsteuerwert mit Hilfe eines Online-Berechnungstools ermitteln lassen, kann dieser gegebenenfalls von dem Grundsteuerwert abweichen, den Ihnen Ihr Finanzamt im Grundsteuerwertbescheid mitgeteilt hat. Dies kann zum Beispiel daran liegen, dass ein Online-Berechnungstool innerhalb der einzelnen Berechnungsschritte abweichend rundet. Ihr Finanzamt ist bei der Berechnung des Grundsteuerwerts an das Bewertungsgesetz gebunden.

Weitere Informationen

Weitere Informationen zur Grundsteuerreform finden Sie auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums und auf der länderübergreifenden Internetseite zur Grundsteuerreform.

Steuerchatbot

Der Steuerchatbot beantwortet Ihnen jederzeit, kompetent und seriös Fragen zur Grundsteuerreform. Es ist keine Anmeldung erforderlich. Derzeit befindet er sich allerdings noch in der Aufbauphase.