Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Auszubildende sowie Praktikantinnen und Praktikanten im Verwaltungsbereich gelten insbesondere der TV-L (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder) und der TVÜ-Länder (Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts) sowie diese ergänzende Tarifverträge (Tarifverträge über Rationalisierungsschutz, betriebliche Altersversorgung [VBL] usw.), ferner Tarifverträge für Auszubildende und Praktikanten in der jeweiligen Fassung, jeweils in Verbindung mit dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Landes Berlin in das Tarifrecht der TdL (TV Wiederaufnahme Berlin), sowie der Tarifvertrag zur Regelung des Wiedereintritts des Landes Berlin in die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) (TV Wiedereintritt).
TV-L
Der TV-L ist der Tarifvertrag, in dem die wesentlichen Arbeitsbedingungen wie Bezahlung, Arbeitszeit, Entgelt im Krankheitsfall, Urlaub und Arbeitsbefreiung, Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses geregelt sind.
TV EntgO-L und TV Musikschullehrkräfte Land Berlin
Für Lehrkräfte gilt daneben der Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L), für Musikschullehrkräfte der Tarifvertrag zur Regelung der Eingruppierung der Musikschullehrkräfte des Landes Berlin (TV Musikschullehrkräfte Land Berlin).
TV-L-Forst
Im Bereich der Berliner Forsten gelten daneben der Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen von Beschäftigten in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder (TV-L-Forst) und der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder aus dem Geltungsbereich des MTW / MTW-O in den TV-Forst und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Forst) sowie diese ergänzende Tarifverträge, ferner der Tarifvertrag für Auszubildende zum Forstwirt in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder (TVA-L-Forst), jeweils in Verbindung mit dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten und der zum Forstwirt Auszubildenden in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben des Landes Berlin in das Tarifrecht der TdL (TV Wiederaufnahme Berlin – Forst).
TV Ärzte
Für Ärztinnen und Ärzte im Justizvollzugskrankenhaus und im Krankenhaus des Maßregelvollzugs gelten der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV Ärzte) und der Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TVÜ-Ärzte) sowie diese ergänzende Tarifverträge, jeweils in Verbindung mit dem Tarifvertrag zur Regelung des Wiedereintritts des Landes Berlin in die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) – Ärzte (TV Wiedereintritt Berlin – Ärzte).
NV Bühne und TVK
Für Angestellte im künstlerischen Bereich gelten die Tarifwerke Normalvertrag Bühne (NV Bühne) und Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern (TVK) sowie zahlreiche diese ergänzende Tarifverträge.