Dienstrecht

Beamtinnen und Beamte stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis. Sie unterliegen aufgrund dieser Sonderstellung besonderen Rechten und Pflichten, die gesetzlich geregelt sind und dazu dienen, die Qualität staatlicher Leistungen zu sichern und die Arbeitsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung zu erhalten.

Grundlage bildet das Grundgesetz. Nach Artikel 33 Absatz 5 Grundgesetz ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. Dazu zählen beispielsweise:

  • die Schutz- und Fürsorgepflicht des Dienstherrn
  • die Dienstleistungspflicht der Beamtinnen und Beamten
  • die Pflicht der Beamtinnen und Beamten zur Neutralität und Verfassungstreue
  • der Leistungsgrundsatz, wonach Beamtinnen und Beamte einzig nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung auszuwählen sind
  • die Pflicht zum vollen persönlichen Einsatz im Beruf
  • die Beratungs-, Unterstützungs- und Folgepflicht
  • die Verschwiegenheitspflicht
  • die Wohlverhaltenspflicht
  • das Verbot zu streiken
  • das Alimentationsprinzip

Beamtenverhältnis

Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft ihre Pflichten verletzen (§ 47 Absatz 1 Satz 1 Beamtenstatusgesetz). Verstößt eine Beamtin oder ein Beamter beispielsweise gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen oder gegen die Pflicht zur Verfassungstreue, kann dies mit Disziplinarmaßnahmen geahndet werden.

Versorgungsrecht

Aus dem Alimentationsprinzip ergibt sich die Pflicht für den Dienstherrn, seinen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern einen lebenslangen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Diese Verpflichtung besteht daher auch mit Eintritt oder Versetzung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter in den Ruhestand fort.

Sie wird in Form der Gewährung eines Ruhegehaltes oder aber bei Vorliegen eines Dienstunfalls in Form der Gewährung einer Unfallfürsorge erfüllt. Die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter umfasst darüber hinaus auch die finanzielle Absicherung ihrer Hinterbliebenen.
Gesetzliche Grundlage für das Land Berlin ist das Landesbeamtenversorgungsgesetz.

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Besoldung im Land Berlin

Das Land Berlin hat es in der 18. Legislaturperiode geschafft, die Besoldung und Versorgung in einem überdurchschnittlichen Maße auf ein Niveau anzuheben, welches seit 2021 dem Durchschnitt der übrigen Bundesländer entspricht.

Das Grundgehalt der beamteten Dienstkräfte kann je nach Einsatzbereich und Tätigkeit sowie familienbezogenen Verhältnissen ergänzt werden, um
  • Amtszulagen,
  • Stellenzulagen,
  • Erschwerniszulagen,
  • Familienzuschläge.

Zudem wird eine nach Besoldungsgruppen gestaffelte jährliche Sonderzahlung gewährt, das sogenannte Weihnachtsgeld. Dieses wurde mehrfach deutlich angehoben. Insbesondere die Besoldungsanpassungen erfolgten in den letzten Jahren weit über den durchschnittlichen Anpassungen der übrigen Bundesländer.

Mit der Streichung der Besoldungsgruppe A 4 sowie mit der Einführung der Hauptstadtzulage im November 2020 wurden weitere Schritte unternommen, um das Besoldungsniveau zu steigern. Der in der Hauptstadtzulage enthaltene Zuschuss zum Firmenticket leistet zudem einen wichtigen Beitrag auf dem Weg zu einer klimafreundlichen Bundeshauptstadt.

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Business-Leute sitzen am Tisch mit laptop

Fragen und Antworten

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