Dienstrecht

Beamtinnen und Beamte stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis. Sie unterliegen aufgrund dieser Sonderstellung besonderen Rechten und Pflichten, die gesetzlich geregelt sind und dazu dienen, die Qualität staatlicher Leistungen zu sichern und die Arbeitsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung zu erhalten.

Grundlage bildet das Grundgesetz. Nach Artikel 33 Absatz 5 Grundgesetz ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. Dazu zählen beispielsweise:

  • die Schutz- und Fürsorgepflicht des Dienstherrn
  • die Dienstleistungspflicht der Beamtinnen und Beamten
  • die Pflicht der Beamtinnen und Beamten zur Neutralität und Verfassungstreue
  • der Leistungsgrundsatz, wonach Beamtinnen und Beamte einzig nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung auszuwählen sind
  • die Pflicht zum vollen persönlichen Einsatz im Beruf
  • die Beratungs-, Unterstützungs- und Folgepflicht
  • die Verschwiegenheitspflicht
  • die Wohlverhaltenspflicht
  • das Verbot zu streiken
  • das Alimentationsprinzip

Beamtenverhältnis

Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft ihre Pflichten verletzen (§ 47 Absatz 1 Satz 1 Beamtenstatusgesetz). Verstößt eine Beamtin oder ein Beamter beispielsweise gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen oder gegen die Pflicht zur Verfassungstreue, kann dies mit Disziplinarmaßnahmen geahndet werden.

Versorgungsrecht

Aus dem Alimentationsprinzip ergibt sich die Pflicht für den Dienstherrn, seinen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern einen lebenslangen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Diese Verpflichtung besteht daher auch mit Eintritt oder Versetzung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter in den Ruhestand fort.

Sie wird in Form der Gewährung eines Ruhegehaltes oder aber bei Vorliegen eines Dienstunfalls in Form der Gewährung einer Unfallfürsorge erfüllt. Die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter umfasst darüber hinaus auch die finanzielle Absicherung ihrer Hinterbliebenen.
Gesetzliche Grundlage für das Land Berlin ist das Landesbeamtenversorgungsgesetz.

Weitere Informationen

Besoldung im Land Berlin

Die Besoldung der beamteten Dienstkräfte sowie Richterinnen und Richtern besteht primär aus dem monatlichen Grundgehalt. Dieses wird je nach Einsatzbereich und Tätigkeit sowie familienbezogenen Verhältnissen ergänzt um
• Amtszulagen,
• Stellenzulagen,
• Erschwerniszulagen und
• Familienzuschläge.

Zudem wird eine nach Besoldungsgruppen gestaffelte jährliche Sonderzahlung gewährt („Weihnachtsgeld“).

Mit dem Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2024 bis 2026 und zur Einführung und Änderung weiterer Vorschriften (BerlBVAnpG 2024-2026) wurde der Familienzuschlag umfassend reformiert. Das überarbeitete Merkblatt zu familienbezogenen Leistungen gibt Ihnen einen Überblick unter welchen Voraussetzungen Ihnen ein Familienzuschlag, ein ergänzender Familienzuschlag und eine Ausgleichszulage nach § 87 BBesG BE zusteht. Das Merkblatt sowie die entsprechenden Formularvordrucke finden Sie hier:

  • Familienzuschlag Merkblatt

    PDF-Dokument (870.1 kB)

  • Erklärung zum Familienzuschlag

    PDF-Dokument (592.0 kB)

  • Erklärung zum ergänzenden Familienzuschlag

    PDF-Dokument (328.1 kB)

  • Erklärung zur Ausgleichszulage

    PDF-Dokument (489.6 kB)

Weitere Informationen

Kontakt

Abteilung IV – Landespersonal